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§ 20.
Diejenigen, welche heirathen wollen, müssen Bürger einer
Gemeinde sein, ein bestimmtes Vermögen nachweisen und einen
guten Leumund besitzen. Es steht jedoch dem Gemeinderath
unter Zustimmung des Ausschusses das Recht zu, das einzubringende ¬
Vermögen ganz oder theilweise nachzusehen und
auch das Einkaufsgeld ganz oder theilweise nachzulassen, wenn
es für die Gemeinde von besonderem Werth ist, den Aufzunehmenden ¬
zu erhalten. Ebenso kann von Seite des Gemeinderaths ¬
mit Zustimmung des Bürgerausschusses und Genehmigung ¬
der Staatsbehörde das Erforderniß des guten Leumunds
des Aufzunehmenden nachgesehen werden.
§ 21.
Wenn ein Wittwer oder eine Wittwe, welche aus der
ersten Ehe Kinder erzeugt hat, die noch am Leben sind, wieder
heirathen will, so muß zuvor eine gerichtliche Auseinandersetzung ¬
mit den Kindern erfolgen, und hat dann das betreffende
Gericht den Heiraths=Consens zu ertheilen.
§ 22.
Eheverkündigungen dürfen ohne Verkündschein von dem
betreffenden Oberamte von der Kanzel nicht vorgenommen
werden. Die Oberämter haben auch die Befugniß, von dem
zweiten und dritten kirchlichen Aufgebote nach Umständen zu
dispensiren.
§ 23.
Auch unter gewissen an sich ehefähigen Personen ist die
Ehe wegen zu naher Verwandtschaft verboten.
Das Ehepatent, de dato Wien vom 16. Januar 1783,
publizirt durch die Sigmaringer Gesetz-Sammlung Bd. III.
S. 345 ff., gibt die weiteren Bestimmungen in Ehesachen
näher an, namentlich in Betreff der Dispense von Ehehindernissen, ¬
Ehescheidungen rc.
§ 24.
Nach einer Bestimmung der höheren katholischen geistlichen ¬
Behörde sollen die betreffenden Pfarrer die Trauung