Inhaltsverzeichnis : Callenberg, F. J.: Rechts- und Gerichtsverfassung der Hohenzollern'schen Lande

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§  20.
Diejenigen,  welche  heirathen  wollen,  müssen  Bürger  einer
Gemeinde  sein,  ein  bestimmtes  Vermögen  nachweisen  und  einen
guten  Leumund  besitzen.  Es  steht  jedoch  dem  Gemeinderath
unter  Zustimmung  des  Ausschusses  das  Recht  zu,  das  einzubringende ¬
  Vermögen  ganz  oder  theilweise  nachzusehen  und
auch  das  Einkaufsgeld  ganz  oder  theilweise  nachzulassen,  wenn
es  für  die  Gemeinde  von  besonderem  Werth  ist,  den  Aufzunehmenden ¬
  zu  erhalten.  Ebenso  kann  von  Seite  des  Gemeinderaths ¬
  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  und  Genehmigung ¬
  der  Staatsbehörde  das  Erforderniß  des  guten  Leumunds
des  Aufzunehmenden  nachgesehen  werden.
§  21.
Wenn  ein  Wittwer  oder  eine  Wittwe,  welche  aus  der
ersten  Ehe  Kinder  erzeugt  hat,  die  noch  am  Leben  sind,  wieder
heirathen  will,  so  muß  zuvor  eine  gerichtliche  Auseinandersetzung ¬
  mit  den  Kindern  erfolgen,  und  hat  dann  das  betreffende
Gericht  den  Heiraths=Consens  zu  ertheilen.
§  22.
Eheverkündigungen  dürfen  ohne  Verkündschein  von  dem
betreffenden  Oberamte  von  der  Kanzel  nicht  vorgenommen
werden.  Die  Oberämter  haben  auch  die  Befugniß,  von  dem
zweiten  und  dritten  kirchlichen  Aufgebote  nach  Umständen  zu
dispensiren.
§  23.
Auch  unter  gewissen  an  sich  ehefähigen  Personen  ist  die
Ehe  wegen  zu  naher  Verwandtschaft  verboten.
Das  Ehepatent,  de  dato  Wien  vom  16.  Januar  1783,
publizirt  durch  die  Sigmaringer  Gesetz-Sammlung  Bd.  III.
S.  345  ff.,  gibt  die  weiteren  Bestimmungen  in  Ehesachen
näher  an,  namentlich  in  Betreff  der  Dispense  von  Ehehindernissen, ¬
  Ehescheidungen  rc.
§  24.
Nach  einer  Bestimmung  der  höheren  katholischen  geistlichen ¬
  Behörde  sollen  die  betreffenden  Pfarrer  die  Trauung
            
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