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Baute zu inhibiren,
Gebrauch macht, so kann dies Gegenstand ¬
eines Civilprozesses werden, weil der Inhibent sich auf die
Verletzung eines ihm zustehenden, rechtlich geschützten, vermögensrechtlichen ¬
Interesses durch einen andern Privaten stützt (Citate
Ullmer l. c. p. 5). Es haben sich allerdings hiegegen schon gewichtige
Stimmen erhoben, welche auch die Cognition einer solchen Einsprache ¬
den Administrativbehörden zuweisen wollten, die zwar oft
sehr wenig geneigt sein dürften, zu Gunsten Einzelner zu thun,
was sie von Amtswegen unterlassen. Auf der andern Seite ist
auch schon versucht worden, auf dem Administrativwege eine nachbarrechtliche ¬
Einsprache zur Geltung zu bringen, mit welcher man
von den Gerichten aus materiellen Gründen abgewiesen worden
war (Z. V. 135 f.), was natürlich völlig unzulässig ist.
3. Wenn eine res extra commercium durch ein Bauprojekt
entgegen den baurechtlichen Bestimmungen bedroht wird, so wird
richtiger Weise die Administrativbehörde, unter deren Aufsicht die
Sache, z. B. eine Kirche oder Schule, steht, den Rechtsweg vor
den ordentlichen Gerichten betreten, wenn die Inhibition sich auf
nachbarrechtliche Bestimmungen, z. B. darauf stützt, es werde näher
als 5' daran hin gebaut, sie werde verdunkelt 2c.; die Behörde
wird dagegen die Sache auf dem Administrativwege austragen,
resp. selbst entscheiden, wenn die Inhibition durch baupolizeiliche
Bestimmungen begründet wird, z. B. es wird ein Atelier für eine
widerlich ausdünstende Tröcknerei neben der Kirché, oder ein lärmendes ¬
Gewerbe neben der Kirche oder Schule projektirt rc. (was
freilich im Kanton Zürich noch nicht direkt verboten ist). Die
Fälle greifen allerdings sehr in einander über und es ist daher
begreiflich, wenn bisweilen hierin von den untersten Administrativbehörden ¬
gefehlt wird.
Mit Bezug auf öffentliche Straßen werden nach diesem Prinzip
die Administrativbehörden richtiger auf Grundlage der §§ 25 ff.
des Straßengesetzes vom 18. April 1833 von sich aus eine Baute
untersagen, wenn sie den Bestimmungen des Straßengesetzes zuwiderläuft, ¬
z. B. entgegen § 41 des Straßengesetzes zu nahe an die Straße