Metadaten : Schneider, Albert: ¬Die privatrechtlichen Bestimmungen des zürcherischen Baurechtes im Vergleich mit dem gemeinen Rechte

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Baute  zu  inhibiren,
Gebrauch  macht,  so  kann  dies  Gegenstand ¬
  eines  Civilprozesses  werden,  weil  der  Inhibent  sich  auf  die
Verletzung  eines  ihm  zustehenden,  rechtlich  geschützten,  vermögensrechtlichen ¬
  Interesses  durch  einen  andern  Privaten  stützt  (Citate
Ullmer  l.  c.  p.  5).  Es  haben  sich  allerdings  hiegegen  schon  gewichtige
Stimmen  erhoben,  welche  auch  die  Cognition  einer  solchen  Einsprache ¬
  den  Administrativbehörden  zuweisen  wollten,  die  zwar  oft
sehr  wenig  geneigt  sein  dürften,  zu  Gunsten  Einzelner  zu  thun,
was  sie  von  Amtswegen  unterlassen.  Auf  der  andern  Seite  ist
auch  schon  versucht  worden,  auf  dem  Administrativwege  eine  nachbarrechtliche ¬
  Einsprache  zur  Geltung  zu  bringen,  mit  welcher  man
von  den  Gerichten  aus  materiellen  Gründen  abgewiesen  worden
war  (Z.  V.  135  f.),  was  natürlich  völlig  unzulässig  ist.
3.  Wenn  eine  res  extra  commercium  durch  ein  Bauprojekt
entgegen  den  baurechtlichen  Bestimmungen  bedroht  wird,  so  wird
richtiger  Weise  die  Administrativbehörde,  unter  deren  Aufsicht  die
Sache,  z.  B.  eine  Kirche  oder  Schule,  steht,  den  Rechtsweg  vor
den  ordentlichen  Gerichten  betreten,  wenn  die  Inhibition  sich  auf
nachbarrechtliche  Bestimmungen,  z.  B.  darauf  stützt,  es  werde  näher
als  5'  daran  hin  gebaut,  sie  werde  verdunkelt  2c.;  die  Behörde
wird  dagegen  die  Sache  auf  dem  Administrativwege  austragen,
resp.  selbst  entscheiden,  wenn  die  Inhibition  durch  baupolizeiliche
Bestimmungen  begründet  wird,  z.  B.  es  wird  ein  Atelier  für  eine
widerlich  ausdünstende  Tröcknerei  neben  der  Kirché,  oder  ein  lärmendes ¬
  Gewerbe  neben  der  Kirche  oder  Schule  projektirt  rc.  (was
freilich  im  Kanton  Zürich  noch  nicht  direkt  verboten  ist).  Die
Fälle  greifen  allerdings  sehr  in  einander  über  und  es  ist  daher
begreiflich,  wenn  bisweilen  hierin  von  den  untersten  Administrativbehörden ¬
  gefehlt  wird.
Mit  Bezug  auf  öffentliche  Straßen  werden  nach  diesem  Prinzip
die  Administrativbehörden  richtiger  auf  Grundlage  der  §§  25  ff.
des  Straßengesetzes  vom  18.  April  1833  von  sich  aus  eine  Baute
untersagen,  wenn  sie  den  Bestimmungen  des  Straßengesetzes  zuwiderläuft, ¬
  z.  B.  entgegen  §  41  des  Straßengesetzes  zu  nahe  an  die  Straße
            
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