Volltext : Callenberg, F. J.: Rechts- und Gerichtsverfassung der Hohenzollern'schen Lande

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3)  Kapital-Kündigung.
An  die  Direktion  der  Spar-  und  Leihkasse
für  die  Hohenzollern'schen  Lande  in  Sigmaringen.
Nach  dem  Kassenscheine  vom  10.  November  1855,  Nro.
13,800.  Lit.  C.  schuldet  mir  die  Spar-  und  Leihkasse  für  Hohenzollern ¬
  ein  Kapital  von  500  Gülden  gegen  sechsmonatliche
Kündigung.  Ich  kündige  hiermit  dieses  Kapital  vom  1.  April
7.
c.  ab,  um  solches  nach  Ablauf  der  6  Monate  am  1.  Oktober
c.  mit  Zinsen  zurückzuerhalten  und  übergebe  den  mit  Quittung
versehenen  Kassenschein  mit  dem  Ersuchen,  mir  umgehend  den
Rekognitionsschein  hierüber  zugehen  zu  lassen.
.
u
(Unterschrift.)
S.  den  20.  März  1857.
Bemerkung.  Die  Einlösung  der  Kassenscheine  erfolgt  sowohl
bei  der  Kasse  in  Sigmaringen,  als  auch  in  Hechingen  und  nach  dem
Ermessen  der  Direktion  auch  an  andern  von  ihr  zu  bezeichnenden  Orten. =
  Die  Kündigung  ist  nur  zulässig,  wenn  sie  bei  der  Direktion  in
Sigmaringen  angebracht  wird.  Sie  kann  mündlich  oder  schriftlich  bewirkt ¬
  werden,  die  Rückzahlung  aber  erfolgt  stets  nur  an  dem  nächsten,
nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  eintretenden  Zahlungstermine.
Gleich  nach  der  Kündigung  muß  der  Gläubiger  den  mit  Quittung
versehenen  Kassenschein  und  sämmtliche  zu  demselben  gehörige,  noch
nicht  fällige  Coupons  nebst  dem  Talon  übergeben,  wogegen  derselbe
einen  Rekognitionsschein,  in  welchem  ausgedrückt  sein  muß,  was  er
am  Zahlungstage  an  Kapital  und  Zinsen  zu  erheben  hat,  erhält.
—
4)  Ausstands-Gesuch.
Gesuch
Seitens
des  N.  N.  Bauer  in  N.
um
Gewährung  eines  6wöchentlichen  Ausstandes  mit  der  Zinsenzahlung. ¬

An  die  Direktion  der  Spar-  und  Leihkasse
für  die  Hohenzollern'schen  Lande  in  Sigmaringen.
1
Von  der  Spar-  und  Leihkasse  für  die  Hohenzollern'schen
Lande  habe  ich  ein  Darlehen  von  1000  Gulden  erhalten,  wovon
die  Zinsen  ad  50  Gulden  bereits  am  1.  März  c.  verfallen
            
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