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schollenheit" treffe nicht zu, weil von einem auf offener See sinkenden
Schiffe die Rede sei. Obgleich die Beklagte den Sachverhalt, wie er klägerischer
Seils geschildert und oben in den wesentlichen Punkten wiedergegeben worden,
selbst einräumte, so wurden die Kläger dennoch durch Erkenntniß des Han-
delsgerichts zu Bremen vom 17. Juni 1867 mit der Klage abgewiesen.
In den Motiven wird hervorgehoben, daß, so große Wahrscheinlichkeit
auch dafür spricht, daß das Schiff Metty, in welchem die versicherte Ladung
Kaffee enthalten, seinen Untergang demnächst gefunden haben wird, da es von
der Mannschaft in dem übereinstimmend geschilderten Zustande verlassen, den
Elementen völlig Preis gegeben war, doch der Untergang selbst nicht konstatirt
ist und auch nicht konstatirt werden kann; ein Totalverlust sei nach den Bestim-
mungen des §. 26 bei Schiffen nur dann vorhanden, wenn sie mit oder ohne
Ladung untergehen oder aufbrennen, wenn sie im Kriege für gute Prise erklärt
werden, oder für verschollen anzusehen sind oder endlich auf Strand gerathen
und entweder zertrümmert werden oder nicht wieder abgebracht werden können,
bei Maaren dagegen, wenn sie aus einem verunglückten Schiffe seetristig ge-
worden sind. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf den gegenwärtigen Fall
führe nun aber zu dem Resultat, daß keiner der gedachten Fälle hier vorliege,
resp. konstatirt werden könne, indem der Untergang des Schiffes, sei es dessen
Versinken oder dessen gänzliches Auseinanderfallen in einzelne Theile, so daß
es aufhört ein Schiff zu sein, nicht bezeugt ist, und das Schiff zur Zeit, als die
Besatzung es verließ, nicht verunglückt, die Maaren auch nicht seetriftig gewor-
den sind. Es fehle daher die juristische Gewißheit des Unterganges, so wahr-
scheinlich dieser auch immer angenommen sein möge.
In der vorstehenden Entscheidung spricht sich allerdings eine gewisse Härte
aus, indem der Versicherte in Fällen, welche mit einem Untergang des Schiffes
resp. Verlust der Ladung fast auf eine Linie zu stellen, Monate lang das ver-
sicherte Kapital entbehrt und die Zinsen völlig einbüßt. Ein von der Mann-
schaft auf hoher See verlassenes, steuerlos umhertreibendes und somit den Ele-
menten gänzlich Preis gegebenes Schiff wird man nach der allgemeinen An-
schauung als verloren ansehen können und bei liberaler Behandlung der von
dem Versicherer übernommenen Verbindlichkeiten einen „Totalverlust" im
Sinne der angezogenen Vorschriften, welche dem Vertrage zur Grundlage die-
nen, statuiren dürfen. Dennoch wird man eine strenge juristische Beweisfüh-
rung rücksichtlich des Untergangs nicht entbehren können, sofern nicht eine
Rechtsunsicherheit Platz greifen und andererseits für den Versicherer eine Härte
Eingang finden soll. Denn der Versicherte hatte sich eben mit dem Abschluß
des Vertrags verbindlich gemacht, nur in den speziell aufgeführten Fällen
Ersatz zu fordern, o d e r die Verschollenheits-Frist abzuwarten. Weder die Bre-
mischen Bedingungen noch das A. d. H.-G.-B. lassen aber irgend welche
Präsumtive hinsichtlich des Untergangs des Schiffes oder des Verlustes der