§ 86. Wesen der Bedingungen.
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dann, wenn eine Zuwendung an eine Thätigkeit oder an den Erfolg einer
Thätigkeit geknüpft wird, welche der bedingt Berechtigte vornehmen soll, z. B.
wenn eine Erbeseinsetzung an eine Handlung des bedingt Eingesetzten oder
wenn eine Belohnung an das Zuführen eines Käufers geknüpft ist oder wenn
eine Auslobung vorgenommen wird. Daher stellte denn auch das römische
Recht mit gutem Grunde den zufälligen Bedingungen die potestativen
und die gemischten, bei welchen der Wille des Berechtigten ausschließlich ¬
oder in Verbindung mit hiervon unabhängigen Ereignissen den gewünschten
Zustand herbeiführt, als besondere Art gegenüber.
Das von einer potestativen oder gemischten Bedingung abhängige Geschäft ¬
giebt einen Anreiz zum Thun oder Unterlassen; begründet aber keinerlei ¬
Verpflichtung des bedingt Berechtigten. Es kann daher nicht auf deren
Verwirklichung gegen ihn geklagt werden.“
3. Nicht alle Geschäfte lassen Bedingungen zu. Es giebt nämlich ¬
Verhältnisse, welche zweckmäßigerweise nicht in der Schwebe sein können,
so daß Rechtsgeschäfte, welche sie in bedingter Weise ins Leben rufen wollen,
nichtig sind; z. B. die Ehe, die Anerkennung eines Kindes,s die Kindesannahme, ¬
die Befreiung von der väterlichen Gewalt. Unbedingt
muß auch die „Prokura" ertheilt sein. Auch die Auflassung eines Grundstückes ¬
kann nicht bedingt geschehen." Ferner ist eine bedingte Erklärung
unwirksam und steht einer Nichterklärung gleich, wenn die Erklärung innerhalb ¬
einer gewissen Frist zu geschehen hat. Insbesondere wird bedingte
Annahme oder Entsagung einer Erbschaft während der sechswöchentlichen
5) l. un. §7 C. de caduc. tollend. 6, 51. Wenn einige Schriftsteller Potestativbedingungen ¬
auch diejenigen Bedingungen nennen, deren Erfüllung von dem Willen des
bedingt Verpflichteten abhängig ist, so ist dies im Interesse eines festen und sicheren
Sprachgebrauchs nicht zu billigen. Das Landrecht hat die Eintheilung, welche übrigens
in der Sache begründet ist, überhaupt nicht.
Ob freilich bloße Bedingung oder ob Auflegung einer Verpflichtung vorliegt,
ist Absichtsfrage, Julianus l. 41 pr. D. de contr. emt. 18, 1: cum ab eo, qui fundum ¬
alu obligatum habebat, quidam sic emtum rogasset, ut esset is sibi emtus, si
venditor eum liberasset .. quaesitum est, an utiliter agere possit ex emto in hoc.
ut eum liberaret? Respondit: videamus quid inter ementem et vendentem actum
sit ... si vero sub condicione emtio facta sit, non poterit agi, ut condicio impleatur.
Ueber Vertragstrafen und ihre Besonderheiten gegenüber gewöhnlich bedingten
Geschäften Bd. 2 § 39.
8) Keine vollständig bindende Kraft haben auch bedingte Ehegelöbnisse L. R. II, 1
§95
vgl. unten Bd. 3 § 10.
Im römischen Rechte ließen gewisse Rechtsgeschäfte schon ihrer Form nach
keine Bedingungen oder Befristungen zu. Dies ging soweit, daß jede Hinzufügung,
welche die Form der Bedingung an sich trug, das Rechtsgeschäft vernichtete, selbst wenn
es sich hierbei nicht um eigentliche Bedingungen, sondern nur um Hervorhebung solcher
Umstände handelte, welche nach den Rechtsvorschriften ohnehin die Wirkung des Geschäftes ¬
bedingten, oder das Eintreten der Rechtsfolgen, die ohnehin nach dem Gesetze
eintraten, als Bedingung setzten, also von sogenannten coudiciones juris. Bei uns, wie
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