Inhaltsverzeichnis : ¬Die allgemeinen Lehren und das Sachenrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (10)

§  86.  Wesen  der  Bedingungen.
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dann,  wenn  eine  Zuwendung  an  eine  Thätigkeit  oder  an  den  Erfolg  einer
Thätigkeit  geknüpft  wird,  welche  der  bedingt  Berechtigte  vornehmen  soll,  z.  B.
wenn  eine  Erbeseinsetzung  an  eine  Handlung  des  bedingt  Eingesetzten  oder
wenn  eine  Belohnung  an  das  Zuführen  eines  Käufers  geknüpft  ist  oder  wenn
eine  Auslobung  vorgenommen  wird.  Daher  stellte  denn  auch  das  römische
Recht  mit  gutem  Grunde  den  zufälligen  Bedingungen  die  potestativen
und  die  gemischten,  bei  welchen  der  Wille  des  Berechtigten  ausschließlich ¬
  oder  in  Verbindung  mit  hiervon  unabhängigen  Ereignissen  den  gewünschten
Zustand  herbeiführt,  als  besondere  Art  gegenüber.
Das  von  einer  potestativen  oder  gemischten  Bedingung  abhängige  Geschäft ¬
  giebt  einen  Anreiz  zum  Thun  oder  Unterlassen;  begründet  aber  keinerlei ¬
  Verpflichtung  des  bedingt  Berechtigten.  Es  kann  daher  nicht  auf  deren
Verwirklichung  gegen  ihn  geklagt  werden.“
3.  Nicht  alle  Geschäfte  lassen  Bedingungen  zu.  Es  giebt  nämlich ¬
  Verhältnisse,  welche  zweckmäßigerweise  nicht  in  der  Schwebe  sein  können,
so  daß  Rechtsgeschäfte,  welche  sie  in  bedingter  Weise  ins  Leben  rufen  wollen,
nichtig  sind;  z.  B.  die  Ehe,  die  Anerkennung  eines  Kindes,s  die  Kindesannahme, ¬
  die  Befreiung  von  der  väterlichen  Gewalt.  Unbedingt
muß  auch  die  „Prokura"  ertheilt  sein.  Auch  die  Auflassung  eines  Grundstückes ¬
  kann  nicht  bedingt  geschehen."  Ferner  ist  eine  bedingte  Erklärung
unwirksam  und  steht  einer  Nichterklärung  gleich,  wenn  die  Erklärung  innerhalb ¬
  einer  gewissen  Frist  zu  geschehen  hat.  Insbesondere  wird  bedingte
Annahme  oder  Entsagung  einer  Erbschaft  während  der  sechswöchentlichen
5)  l.  un.  §7  C.  de  caduc.  tollend.  6,  51.  Wenn  einige  Schriftsteller  Potestativbedingungen ¬
  auch  diejenigen  Bedingungen  nennen,  deren  Erfüllung  von  dem  Willen  des
bedingt  Verpflichteten  abhängig  ist,  so  ist  dies  im  Interesse  eines  festen  und  sicheren
Sprachgebrauchs  nicht  zu  billigen.  Das  Landrecht  hat  die  Eintheilung,  welche  übrigens
in  der  Sache  begründet  ist,  überhaupt  nicht.
Ob  freilich  bloße  Bedingung  oder  ob  Auflegung  einer  Verpflichtung  vorliegt,
ist  Absichtsfrage,  Julianus  l.  41  pr.  D.  de  contr.  emt.  18,  1:  cum  ab  eo,  qui  fundum ¬
  alu  obligatum  habebat,  quidam  sic  emtum  rogasset,  ut  esset  is  sibi  emtus,  si
venditor  eum  liberasset  ..  quaesitum  est,  an  utiliter  agere  possit  ex  emto  in  hoc.
ut  eum  liberaret?  Respondit:  videamus  quid  inter  ementem  et  vendentem  actum
sit  ...  si  vero  sub  condicione  emtio  facta  sit,  non  poterit  agi,  ut  condicio  impleatur.
Ueber  Vertragstrafen  und  ihre  Besonderheiten  gegenüber  gewöhnlich  bedingten
Geschäften  Bd.  2  §  39.
8)  Keine  vollständig  bindende  Kraft  haben  auch  bedingte  Ehegelöbnisse  L.  R.  II,  1
§95
vgl.  unten  Bd.  3  §  10.
Im  römischen  Rechte  ließen  gewisse  Rechtsgeschäfte  schon  ihrer  Form  nach
keine  Bedingungen  oder  Befristungen  zu.  Dies  ging  soweit,  daß  jede  Hinzufügung,
welche  die  Form  der  Bedingung  an  sich  trug,  das  Rechtsgeschäft  vernichtete,  selbst  wenn
es  sich  hierbei  nicht  um  eigentliche  Bedingungen,  sondern  nur  um  Hervorhebung  solcher
Umstände  handelte,  welche  nach  den  Rechtsvorschriften  ohnehin  die  Wirkung  des  Geschäftes ¬
  bedingten,  oder  das  Eintreten  der  Rechtsfolgen,  die  ohnehin  nach  dem  Gesetze
eintraten,  als  Bedingung  setzten,  also  von  sogenannten  coudiciones  juris.  Bei  uns,  wie
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