Objekt : Callenberg, F. J.: Rechts- und Gerichtsverfassung der Hohenzollern'schen Lande

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frist  auf  eingehenden  Antrag  ein  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung ¬
  und  Entscheidung  der  Sache  anberaumt.
§  98.
Die  Vernehmung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt
in  allen  Fällen  von  jenem  Zeitpunkte  ab  nach  §  35  dieser
Verordnung.  Bei  Anberaumung  eines  Termins  zur  mundlichen ¬
  Verhandlung  werden  alle  noch  nicht  den  Parteien  eröffneten ¬
  Vernehmungs=Protokolle  auf  Antrag  ohne  Weiteres
abschriftlich  mitgetheilt,  unbeschadet  ihrer  Berechtigung  zur
Benennung  und  Vernehmlassung  fernerer  Zeugen.
XVI.
Vem  Verfahren  gegen  Verschollene.
Hai  Jemand,  welcher  die  Hohenzollern'schen  Lande  nicht
in  der  Absicht  verließ,  sich  dem  Lande  und  seinen  Unterthanenpflichten ¬
  zu  entziehen,  von  seinem  Leben  lange  keine  Auskunft
gegeben,  so  wird  ihm  von  dem  betreffenden  Gericht  ein  Kurator
auf  Vorschlag  der  betreffenden  Ortsbehörde  und  resp.  des
Waisengerichts  bestellt.  Sind  lange  Jahre  seit  der  letzten
Nachricht,  welche  der  Verschollene  von  sich  gab,  verflossen,
und  hat  der  Verschollene  das  70ste  Jahr  erreicht,  so  kann  der
Kurator,  wenn  keine  Verwandten  des  Verschollenen  da  sind,
sonst  diese  Letzteren  auf  Todeserklärung  beim  Gericht  antragen.
Das  Gericht  erläßt  hierauf  eine  Ediktal=Citation,  welche  in
in=  und  ausländischen  Zeitungen  eingerückt  wird,  auch  an  die
etwaigen  unbekannten  Erben  des  Verschollenen  gerichtet  ist,
und  in  welcher  der  Termin  auf  neun  Monate  bestimmt  wird.
Meldet  sich  Niemand  im  Termine,  so  muß  Derjenige,  welcher
auf  Todeserklärung  antrug,  eidlich  bestärken,  daß  er  innerhalb
der  gesetzmäßig  bestimmten  Zeit  nichts  von  dem  Aufenthalte
des  Verschollenen  erfahren  habe.  Das  Erkenntniß  auf  Todeserklärung ¬
  wird  sodann  abgefaßt.  Der  Tag  der  Rechtskraft
des  Erkenntnisses  wird  als  der  Todestag  des  Verschollenen
angesehen.
            
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