Volltext : Callenberg, F. J.: Rechts- und Gerichtsverfassung der Hohenzollern'schen Lande

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kommen  aber  die  unten  gegebenen  Bestimmungen  (§  97)  zur
Anwendung.
§  95.
Ist  ein  Interlokut  rechtskräftig  geworden,  in  der  Sache
aber  noch  nicht  definitiv  erkannt,  so  ist  auf  jeden  ferneren  Antrag ¬
  der  Partei  oder  in  sofern  ein  Termin  zur  Beweisaufnahme ¬
  bereits  anberaumt  ist,  nach  Abhaltung  desselben  ein
Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  nach  §  84  anzuberaumen,
und  darin  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  zu  verfahren.
Eben  dieses  findet  statt,  wenn  nach  §  94  von  dem  Richter
dritter  Instanz  über  ein  den  interlokutorischen  Bescheid  bestätigendes ¬
  oder  abänderndes  Appellations-Erkenntniß  noch  zu
erkennen  ist.
§  96.
Sind  die  Verhandlungen  der  Instanz  bereits  vor  jenem
Zeitpunkte  (§  91)  bis  zum  Definitiv=Erkenntnisse  geschlossen,
so  ist  entweder  das  Erkenntniß  nach  den  bisherigen  Vorschriften
abzufassen,  oder  wenn  das  Gericht  beim  Vortrage  der  Sache
findet,  daß  noch  nicht  definitiv  erkannt  werden  kann,  ein
Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  und  Entscheidung  der
Sache  anzuberaumen.
§  97.
Ist  ein  Definitiv=Erkenntniß  bereits  vor  jenem  Zeitpunkte
publizirt,  so  ist  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  an  sich  nach
den  bisherigen  Vorschriften  zu  beurtheilen.  Ist  die  Anmeldungsfrist ¬
  noch  nicht  abgelaufen,  so  ist  solche  nach  den  Vorschriften ¬
  dieser  Verordnung  zu  bemessen.  Ist  das  Rechtsmittel
bereits  angemeldet,  aber  noch  nicht  eingeführt  und  justifizirt,
so  ist,  in  sofern  nicht  bereits  eine  weitere  Frist  läuft,  diese
gleichfalls  nach  dieser  Verordnung  zu  bemessen,  so  daß  mit
deren  Ablauf  das  Rechtsmittel  ohne  Weiteres  für  defert  zu
erachten.  Ist  das  Rechtsmittel  bereits  gerechtfertigt  und  die
Rechtfertigungsschrift  zur  Beantwortung  mitgetheilt,  so  wird
nach  deren  Eingange  oder  nach  Ablauf  der  Beantwortungs¬
            
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