Volltext : Cahn, Adolf: ¬Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft

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an  die  Zustimmung  von  mehr  als  90  der  Aktionäre  geknüpft.
Aber  §  205  und  §  270  stimmen  nicht  ganz  überein;  denn  im
Fall  von  §  205  ist  der  ausdrücklich  (wenn  auch  nicht  zum
Protokoll)  erklärte  Widerspruch  einer  Minderheit,  deren  Anteile -
  den  fünften  Teil  des  Grundkapitals  darstellen,  erforderlich
um  Vergleiche  oder  Verzichtleistungen  vor  Ablauf  von  5  Jahren
seit  der  Eintragung  zu  verhindern,  aber  auch  genügend,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  in  der  G.V.  die  Erhebung  der  Klage
gegen  die  A.R.Mer.  tatsächlich  verlangt  worden  ist;  anderseits -
  erreicht  nach  §  270  schon  der  Widerspruch  eines  Zehntels
der  Aktionäre  dasselbe,  ohne  Rücksicht  auf  die  abgelaufene
Zeit,  aber  nur  dann,  wenn  nach  §  268,1  diese  Minderheit  vorher -
  die  Geltendmachung  dieses  Anspruchs  ausdrücklich  verlangt -
  hat.  Ist  in  der  G.V.  kein  solches  Verlangen  gestellt
worden  oder  ist  die  dreimonatliche  Frist  des  §  269,11  verstrichen, ¬
  ohne  daß  der  Anspruch  geltend  gemacht  wurde,  so
genügt  zur  Befreiung  der  A.R.Mer.  jede  gültige  Beschlußfassung, ¬
  wenn  die  Minderheit  auch  noch  so  groß  ist,  sobald
entweder  die  Sperrfrist  von  5  Jahren  abgelaufen  ist  (§  205
oder  es  sich  überhaupt  nicht  um  nach  §  204  begründete  Ansprüche ¬
  handelt.  *)  Auch  der  Vorstand  ist  in  dem  Falle  zur
Erklärung  der  Verzichtleistung  oder  zum  Abschlüsse  des  Vergleichs -
  als  Vertreter  der  A.G.  befugt  (§  231,1),  obne  die
G.V.  vorher  befragen  zu  müssen.2)
Die  Tätigkeit  des  A.Rs.  bei  Gelegenheit  der  sogenannten
Nachgründung  unterfällt,  streng  genommen,  keiner  besonderen ¬
  Regelung,  da  der  Begriff  der  Nachgründung  von
dem  Bestehen  der  A.G.  ausgeht  und  auch  des  A.Rs.  in  §  208
gar  nicht,  in  §  207  nur  insoweit  Erwähnung  getan  ist,  als  er
in  Ergänzung,  nicht  etwa  in  Ersatz  der  allgemeinen,  nach
jeder  Richtung  hin  ausgedehnten  Überwachungspflicht  nach
§  246,1  vor  der  Beschlußfassung  der  G.V.  „den  Vertrag  zu
prüfen  und  über  die  Ergebnisse  seiner  Prüfung  schriftlich
’)  Cosack  632,2  b;  Bauer  70  ff.,  der  vornehmlich  auf  die  praktischen
Gesichtspunkte  bei  diesen  Minderheitsrechten  hinweist.
2)  A.  A.  Hagen  S.  362.
            
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