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an die Zustimmung von mehr als 90 der Aktionäre geknüpft.
Aber § 205 und § 270 stimmen nicht ganz überein; denn im
Fall von § 205 ist der ausdrücklich (wenn auch nicht zum
Protokoll) erklärte Widerspruch einer Minderheit, deren Anteile -
den fünften Teil des Grundkapitals darstellen, erforderlich
um Vergleiche oder Verzichtleistungen vor Ablauf von 5 Jahren
seit der Eintragung zu verhindern, aber auch genügend, ohne
Rücksicht darauf, ob in der G.V. die Erhebung der Klage
gegen die A.R.Mer. tatsächlich verlangt worden ist; anderseits -
erreicht nach § 270 schon der Widerspruch eines Zehntels
der Aktionäre dasselbe, ohne Rücksicht auf die abgelaufene
Zeit, aber nur dann, wenn nach § 268,1 diese Minderheit vorher -
die Geltendmachung dieses Anspruchs ausdrücklich verlangt -
hat. Ist in der G.V. kein solches Verlangen gestellt
worden oder ist die dreimonatliche Frist des § 269,11 verstrichen, ¬
ohne daß der Anspruch geltend gemacht wurde, so
genügt zur Befreiung der A.R.Mer. jede gültige Beschlußfassung, ¬
wenn die Minderheit auch noch so groß ist, sobald
entweder die Sperrfrist von 5 Jahren abgelaufen ist (§ 205
oder es sich überhaupt nicht um nach § 204 begründete Ansprüche ¬
handelt. *) Auch der Vorstand ist in dem Falle zur
Erklärung der Verzichtleistung oder zum Abschlüsse des Vergleichs -
als Vertreter der A.G. befugt (§ 231,1), obne die
G.V. vorher befragen zu müssen.2)
Die Tätigkeit des A.Rs. bei Gelegenheit der sogenannten
Nachgründung unterfällt, streng genommen, keiner besonderen ¬
Regelung, da der Begriff der Nachgründung von
dem Bestehen der A.G. ausgeht und auch des A.Rs. in § 208
gar nicht, in § 207 nur insoweit Erwähnung getan ist, als er
in Ergänzung, nicht etwa in Ersatz der allgemeinen, nach
jeder Richtung hin ausgedehnten Überwachungspflicht nach
§ 246,1 vor der Beschlußfassung der G.V. „den Vertrag zu
prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich
’) Cosack 632,2 b; Bauer 70 ff., der vornehmlich auf die praktischen
Gesichtspunkte bei diesen Minderheitsrechten hinweist.
2) A. A. Hagen S. 362.