Volltext : Cahn, Adolf: ¬Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft

32
last  hat  das  Gesetz  im  Gegensatz  zu  dem  früheren  Artikel
213c’)  wohl  nicht  ohne  bestimmte  Absicht  unterlassen
Aus  den  Worten  „den  daraus  entstehenden  Schaden“  geht
hervor,  daß  anderseits  zunächst  die  A.G.  den  Eintritt  einer
Schädigung  nachzuweisen  hat.  Der  bestimmte  Schaden  braucht
nur  durch  ein  bestimmtes  schuldhaftes  Verhalten  des  betreffenden ¬
  A.R.Ms.  allein  oder  gemeinsam  mit  andern  A.R.Mern.
herbeigeführt  worden  zu  sein,  ohne  Rücksicht  auf  die  Art
seiner  Verschuldung  an  sich.*2)
ÄAußer  der  Leistungsklage  kann  auch  eine  Feststellungsklage -
  hinsichtlich  der  gesetzmäßigen  Vornahme  der  Prüfung
nach  §  204  gegen  die  A.R.Mer,  z.  B.  zum  Zwecke  der
Unterbrechung  der  Verjährung  nach  §  206,  sowie  negativ  auch
von  den  A.R.Mern.  gegen  die  A.G.  erhoben  werden.  3)  Die  Voraussetzungen ¬
  der  Haftung  nach  §  204  sind  in  einer  Hinsicht
noch  zu  beachten:  Eine  Verantwortlichkeit  der  Gründer,  ihrer
Genossen  und  der  Emittenten  entsteht  nur  beim  Vorliegen
eines  der  bestimmten  in  §§  202,  203,  dargelegten  Tatbestände
oder  allgemein  bei  böslicher  Schädigung  der  A.G.  durch  Einlagen ¬
  oder  Übernahmen  der  im  §  186  bezeichneten  Art,  während
die  A.R.Mer.  für  jedes4)  Ausserachtlassen  der  Sorgfalt  e.  o.
G.Ms.  haften,  gleichgültig,  inwiefern  die  Prüfung  mangelhaft
war.  Anderseits  können  sie  nur  zum  Ersatz  des  Schadens
*)  Per  argumentum  e  contrario  ist  also  zu  schließen,  daß  mangels  einer
besonderen  Vorschrift  die  Beweislast  so  zu  verteilen  ist,  wie  hier  dargestellt
Ursprünglich  lautete  übrigens  Art.  213  c  gleich  dem  jetzigen  §  204.  Vgl.  auch
zu  Art.  213  c.:  Gruchot  36,  782,  und  Gareis-Fuchsberger  S.  483,  351.
2)  Goldmann  885,7  ff.;  Kayser  111,  5,  sagt  richtig:  „Ist  derselbe
Schaden  durch  die  verschiedene  culpa  des  einen  und  des  anderen  Mitgliedes ¬
  entstanden,  so  tritt  solidarische  Verantwortlichkeit  ein,  auch  wenn
die  culpa  eines  jeden  in  anderen  Tatumständen  beruht;  ist  aber  durch  die
culpa  der  einzelnen  je  ein  anderer  Schaden  entstanden,  so  fällt  die  Solidarität
weg.“  Vgl.  Eisenhut  62;  Bauer  68;  Begründung  279;  Gruchot  36,  784.  Meistens
wird  übrigens  von  sämtlichen  A.R.Mern.  die  Prüfungspflicht  verletzt  sein.
3)  Zweifelnd  Kayser  111,  6.  Vgl.  auch  Goldmann  886,12;  Pinner  79.  IV
Ring  422,5;  Gruchot  36,  786.
*)  Bauer  66;  Gareis-Fuchsberger  483,  351.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer