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last hat das Gesetz im Gegensatz zu dem früheren Artikel
213c’) wohl nicht ohne bestimmte Absicht unterlassen
Aus den Worten „den daraus entstehenden Schaden“ geht
hervor, daß anderseits zunächst die A.G. den Eintritt einer
Schädigung nachzuweisen hat. Der bestimmte Schaden braucht
nur durch ein bestimmtes schuldhaftes Verhalten des betreffenden ¬
A.R.Ms. allein oder gemeinsam mit andern A.R.Mern.
herbeigeführt worden zu sein, ohne Rücksicht auf die Art
seiner Verschuldung an sich.*2)
ÄAußer der Leistungsklage kann auch eine Feststellungsklage -
hinsichtlich der gesetzmäßigen Vornahme der Prüfung
nach § 204 gegen die A.R.Mer, z. B. zum Zwecke der
Unterbrechung der Verjährung nach § 206, sowie negativ auch
von den A.R.Mern. gegen die A.G. erhoben werden. 3) Die Voraussetzungen ¬
der Haftung nach § 204 sind in einer Hinsicht
noch zu beachten: Eine Verantwortlichkeit der Gründer, ihrer
Genossen und der Emittenten entsteht nur beim Vorliegen
eines der bestimmten in §§ 202, 203, dargelegten Tatbestände
oder allgemein bei böslicher Schädigung der A.G. durch Einlagen ¬
oder Übernahmen der im § 186 bezeichneten Art, während
die A.R.Mer. für jedes4) Ausserachtlassen der Sorgfalt e. o.
G.Ms. haften, gleichgültig, inwiefern die Prüfung mangelhaft
war. Anderseits können sie nur zum Ersatz des Schadens
*) Per argumentum e contrario ist also zu schließen, daß mangels einer
besonderen Vorschrift die Beweislast so zu verteilen ist, wie hier dargestellt
Ursprünglich lautete übrigens Art. 213 c gleich dem jetzigen § 204. Vgl. auch
zu Art. 213 c.: Gruchot 36, 782, und Gareis-Fuchsberger S. 483, 351.
2) Goldmann 885,7 ff.; Kayser 111, 5, sagt richtig: „Ist derselbe
Schaden durch die verschiedene culpa des einen und des anderen Mitgliedes ¬
entstanden, so tritt solidarische Verantwortlichkeit ein, auch wenn
die culpa eines jeden in anderen Tatumständen beruht; ist aber durch die
culpa der einzelnen je ein anderer Schaden entstanden, so fällt die Solidarität
weg.“ Vgl. Eisenhut 62; Bauer 68; Begründung 279; Gruchot 36, 784. Meistens
wird übrigens von sämtlichen A.R.Mern. die Prüfungspflicht verletzt sein.
3) Zweifelnd Kayser 111, 6. Vgl. auch Goldmann 886,12; Pinner 79. IV
Ring 422,5; Gruchot 36, 786.
*) Bauer 66; Gareis-Fuchsberger 483, 351.