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Beweis: dieselben Zeugen,
Eidesantrag.
eventualiter
Als ich am 20. desselben Monats 120 Ellen gewellert
hatte und etwa noch 80 Ellen zu wellern übrig blieben, lieferte
der Verklagte das erforderliche Material nicht, obschon ich ihn
von dessen Nothwendigkeit sowie davon 3 Tage vorher in Kenntniß ¬
gesetzt hatte, daß ich die Arbeit einstellen müsse, wenn er
das Material bis zum 19. April Abends nicht geliefert haben ¬
würde.
Beweis: Eidesantrag.
Ich stellte die Arbeit deshalb ein.
Am 28ten gedachten Monats Abends erst lieferte der
Verklagte das erforderliche Material und forderte mich auf,
fortzusetzen, was ich auch ungedie ¬
Arbeit am 29sten früh
säumt that.
Beweis: Eidesantrag.
Da ich nun, nicht gegen Tagelohn, sondern auf eine
durch Bezug auf die Vollendung der erwähnten Wellerarbeit
bestimmte Zeit von dem Verklagten contractmäßig angenömmen
bin, so muß er mir auch dafür, daß die Arbeit durch sein Verschulden ¬
8 Tage lang vom 20. bis einschließlich 28. April unterbrochen ¬
gewesen ist, gerecht werden, und dies um so mehr,
da ich in dieser Zwischenzeit keine Gelegenheit gehabt habe,
etwas zu verdienen.
Behauptet der Verklagte das Gegentheil, so mag er dieß
beweisen.
An Tagelohn verlange ich pro Tag 15 Sgr., also auf 8
Tage 4 Thlr. und beziehe mich darüber, daß dieser Ansatz der
übliche ist, auf das Gutachten
des Maurermeister Z. zu H.. in Nr...
Ich trage darauf an:
den Verklagten zu verurtheilen, mir die geklagte Vergütung
für die Zeit vom 20, bis einschließlich 28. April mit 15 Sgr.