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er gleichwohl solche unterlassen habe, dazu und weiter schuldig
erkannt, den durch die unterlassene Räumung verursachten Schaden ¬
zu ersetzen.
Auf die hiergegen vom Adcitaten ergriffene Appellation wird
vom Obergerichte zu M. die Klage für die Confessorien=, nicht
für die Contracts=Klage erklärt, und wegen mangelnder gehöriger
Begründung jener Appellation zurückgewiesen.
Auf die fortgesetzte Appellation des Adcitaten spricht jedoch
das O.=A.=Gericht aus:
in Erw.: „daß, in Ermangelung einer durch die Erbleiheverträge ¬
bestellten Servitut, die vorliegende Klage zwar für die
confessorische nicht zu halten,
daß jedoch dieselbe, da der Appellant durch den mit gnädigster ¬
Herrschaft geschlossenen Vertrag eine Verbindlichkeit, welche
dieser gegen den Appellaten oblag, zu erfüllen versprochen hat,
und aus solchen Verträgen, bei deren Erfüllung zum Besten
eines Dritten der Promissar selbst ein rechtliches Interesse hat,
auch diesem Dritten Rechte erworben werden, als persönliche
Klage gegründet ist."
IV.
Erkenntniß des Oberappellationsgerichts zu Cassel
in Sachen Bode gegen Gr. v. Isenburg W.
vom 13. Juni 1829.
Mittelst Nominations= und Besoldungs=Decrets überträgt der
Graf zu J., vorbehaltlich höchster Bestätigung, dem O.=G.=Procurator ¬
B. zu H. im Jahre 1822 die Justizbeamtenstelle zu W.
und sichert demselben in dieser Eigenschaft als jährliche Besoldung ¬
an baarem Gelde 1200 Gulden und verschiedene Naturalien ¬
rc. zu. In demselben Jahre erfolgt die landesherrliche Bestätigung ¬
und Verpflichtung; im Jahre 1826 aber wird B., auf
geschehenes Nachsuchen des Grafen v. J. beim Landesherrn, ¬
mit einem jährlichen Gehalt von 500 Rthlr. als Landge¬