Volltext : Busch, Ferdinand Benjamin: Doctrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zu Gunsten Dritter

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er  gleichwohl  solche  unterlassen  habe,  dazu  und  weiter  schuldig
erkannt,  den  durch  die  unterlassene  Räumung  verursachten  Schaden ¬
  zu  ersetzen.
Auf  die  hiergegen  vom  Adcitaten  ergriffene  Appellation  wird
vom  Obergerichte  zu  M.  die  Klage  für  die  Confessorien=,  nicht
für  die  Contracts=Klage  erklärt,  und  wegen  mangelnder  gehöriger
Begründung  jener  Appellation  zurückgewiesen.
Auf  die  fortgesetzte  Appellation  des  Adcitaten  spricht  jedoch
das  O.=A.=Gericht  aus:
in  Erw.:  „daß,  in  Ermangelung  einer  durch  die  Erbleiheverträge ¬
  bestellten  Servitut,  die  vorliegende  Klage  zwar  für  die
confessorische  nicht  zu  halten,
daß  jedoch  dieselbe,  da  der  Appellant  durch  den  mit  gnädigster ¬
  Herrschaft  geschlossenen  Vertrag  eine  Verbindlichkeit,  welche
dieser  gegen  den  Appellaten  oblag,  zu  erfüllen  versprochen  hat,
und  aus  solchen  Verträgen,  bei  deren  Erfüllung  zum  Besten
eines  Dritten  der  Promissar  selbst  ein  rechtliches  Interesse  hat,
auch  diesem  Dritten  Rechte  erworben  werden,  als  persönliche
Klage  gegründet  ist."
IV.
Erkenntniß  des  Oberappellationsgerichts  zu  Cassel
in  Sachen  Bode  gegen  Gr.  v.  Isenburg  W.
vom  13.  Juni  1829.
Mittelst  Nominations=  und  Besoldungs=Decrets  überträgt  der
Graf  zu  J.,  vorbehaltlich  höchster  Bestätigung,  dem  O.=G.=Procurator ¬
  B.  zu  H.  im  Jahre  1822  die  Justizbeamtenstelle  zu  W.
und  sichert  demselben  in  dieser  Eigenschaft  als  jährliche  Besoldung ¬
  an  baarem  Gelde  1200  Gulden  und  verschiedene  Naturalien ¬
  rc.  zu.  In  demselben  Jahre  erfolgt  die  landesherrliche  Bestätigung ¬
  und  Verpflichtung;  im  Jahre  1826  aber  wird  B.,  auf
geschehenes  Nachsuchen  des  Grafen  v.  J.  beim  Landesherrn, ¬
  mit  einem  jährlichen  Gehalt  von  500  Rthlr.  als  Landge¬
            
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