Volltext : Busch, Ferdinand Benjamin: Doctrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zu Gunsten Dritter

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vorher  von  der  fraglichen  Contractsbestimmung  in  Kenntniß  gesetzt ¬
  worden  sei,  nicht  gleich  geachtet  werden  kann.
III.
Erkenntniß  des  Oberappelationsgerichts  zu  Cassel
in  Sachen  Sander  gegen  Lotz  vom  29.  Novbr.  1828.
Dem  Staate  gehören  bei  Marburg  1)  die  ehemalige  TeutschHaus= ¬
  rc.  Mühle,  2)  die  große  Herrenmühle.  Jene  gibt  er  im
Jahre  1821  dem  Oeconomen  L.  in  Erbbestand  und  legt  ihm
in  der  Verbriefung  die  Pflicht  auf,  den  Mühlengraben  sowohl
ober=,  als  unterhalb  bis  zur  Speckbrücke  zu  räumen,  wogegen
ihm  die  Reinigung  von  letzterer  bis  zum  Pfaffenwehr ¬
  durch  herrschaftliche  Dienste  versprochen  wird.
Diese  letztere  Mühle  vererbleiht  sodann  der  Staat  im  J.  1824
an  den  Hofbäcker  S.  und  dieser  übernimmt  es,  den  Mühlengraben ¬
  von  der  Speckbrücke  bis  unterhalb  seines  Mühlengerinnes,
soweit  es  erforderlich  ist,  und  zwar  in  der  Regel  alle  3  Jahre,
wenn  nicht  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Besitzer  der  Mühle
unter  1)  ein  längerer  Aufschub  stattfinde,  zu  räumen.  S.  verpachtet ¬
  demnächst  die  Mühle  an  den  Müller  W.  —  Im  Juli
1826  macht  L.  Anstalt  zur  Räumung  seines  Grabens  und  sucht
ihn  zu  diesem  Behufe  durch  Aufwerfen  eines  Dammes  und  Aufziehen ¬
  der  Nothschleußen  trocken  zu  legen;  vor  Beendigung  des
Reinigens  schließt  aber  der  Mühlenpächter  W.  solche  wieder.
L.  klagt  daher  im  Jahre  1826  gegen  W.  beim  Landgericht
zu  M.  und  verlangt  von  ihm:  Aufziehen  der  Nothschleußen  und
Aufwerfen  des  zu  Grunde  gegangenen  Dammes.
Der  Verklagte  gesteht  zwar  das  verletzende  Factum  ein,  ist
auch  zu  der  Aufziehung  bereit,  weigert  sich  aber,  den  Damm
aufzuwerfen.
In  dem  weiter  stattfindenden  Verfahren  wird  die  Adcitation
des  S.  erkannt.  Dieser  gesteht  die  Uebernahme  der  Verbindlichkeit ¬
  zur  Räumung  des  Grabens  im  Erbleihebrief  ein,  und
wird  deshalb,  weil  er  die  Reinigung  übernommen  habe,  diese
alle  3  Jahre  und  zuletzt  im  Jahre  1826  habe  geschehen  müssen,
            
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