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vorher von der fraglichen Contractsbestimmung in Kenntniß gesetzt ¬
worden sei, nicht gleich geachtet werden kann.
III.
Erkenntniß des Oberappelationsgerichts zu Cassel
in Sachen Sander gegen Lotz vom 29. Novbr. 1828.
Dem Staate gehören bei Marburg 1) die ehemalige TeutschHaus= ¬
rc. Mühle, 2) die große Herrenmühle. Jene gibt er im
Jahre 1821 dem Oeconomen L. in Erbbestand und legt ihm
in der Verbriefung die Pflicht auf, den Mühlengraben sowohl
ober=, als unterhalb bis zur Speckbrücke zu räumen, wogegen
ihm die Reinigung von letzterer bis zum Pfaffenwehr ¬
durch herrschaftliche Dienste versprochen wird.
Diese letztere Mühle vererbleiht sodann der Staat im J. 1824
an den Hofbäcker S. und dieser übernimmt es, den Mühlengraben ¬
von der Speckbrücke bis unterhalb seines Mühlengerinnes,
soweit es erforderlich ist, und zwar in der Regel alle 3 Jahre,
wenn nicht in Uebereinstimmung mit dem Besitzer der Mühle
unter 1) ein längerer Aufschub stattfinde, zu räumen. S. verpachtet ¬
demnächst die Mühle an den Müller W. — Im Juli
1826 macht L. Anstalt zur Räumung seines Grabens und sucht
ihn zu diesem Behufe durch Aufwerfen eines Dammes und Aufziehen ¬
der Nothschleußen trocken zu legen; vor Beendigung des
Reinigens schließt aber der Mühlenpächter W. solche wieder.
L. klagt daher im Jahre 1826 gegen W. beim Landgericht
zu M. und verlangt von ihm: Aufziehen der Nothschleußen und
Aufwerfen des zu Grunde gegangenen Dammes.
Der Verklagte gesteht zwar das verletzende Factum ein, ist
auch zu der Aufziehung bereit, weigert sich aber, den Damm
aufzuwerfen.
In dem weiter stattfindenden Verfahren wird die Adcitation
des S. erkannt. Dieser gesteht die Uebernahme der Verbindlichkeit ¬
zur Räumung des Grabens im Erbleihebrief ein, und
wird deshalb, weil er die Reinigung übernommen habe, diese
alle 3 Jahre und zuletzt im Jahre 1826 habe geschehen müssen,