Volltext : Busch, Ferdinand Benjamin: Doctrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zu Gunsten Dritter

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Kaufcontracts,  in  Gemäßheit  dessen  er  diesen  Betrag  nach  Anleitung ¬
  des  angezogenen  Kaufcontracts  an  die  Sch.'sche  Ehefrau
unverzinslich  vor  der  Hand  beibehält  und  demnächst  ausbezahlt,
sowie  er  sich  überhaupt  verbindlich  macht,  alle  im  Contract  enthaltenen ¬
  Verbindlichkeiten,  insoweit  es  noch  nicht  geschehen,  zu
erfüllen.
Im  Jahre  1823  klagt  darauf  nach  dem  Tode  des  Sch.  dessen
Wittwe,  später  anderweit  verehelichte  R.,  indem  sie  sich  auf  den
Ehecontract  stützt,  wider  S.  auf  Zahlung  der  darin  ihr  zugesicherten ¬
  800  Rthlr.  S.  widerspricht  der  Klage,  weil  kein  persönliches ¬
  Recht  durch  den  Ehecontract  für  die  Klägerin  begründet ¬
  worden  sei.  Replicirend  bezieht  sich  die  Klägerin  zur  näheren ¬
  Begründung  ihres  Anspruchs  auf  die  Kaufverträge.
Das  Untergericht  legt  darauf  der  Klägerin  zu  beweisen  auf:
daß  ihr  der  Verklagte  als  Besitzer  seines  Guts  statt  eines  Auszuges ¬
  800  Rthlr.  zu  zahlen  schuldig  sei.
Klägerin  tritt  diesen  Beweis  durch  die  beiden  Kaufverträge
an,  wobei  rücksichtlich  des  letzteren  der  Verklagte  geltend  macht,
daß  solcher  für  die  Klägerin  ein  actus  inter  tertios  sei,  aus  dem
sie  für  sich  kein  Recht  erwerben  könne.  Der  Unterrichter  verurtheilt ¬
  jedoch  den  Verklagten  auf  den  Grund  der  beiden  Kaufverträge ¬
  zu  Bezahlung  der  800  Rthlr.
Auf  die  vom  Verklagten  hiergegen  ergriffene  Appellation  ertheilt ¬
  das  Obergericht  zu  Fulda  ein  Abschlagsdecret,
in  Erw.:  „daß  zwar  Appellatin  aus  dem  zwischen  dem  Appellanten ¬
  und  H.  ohne  ihre  Concurrenz  abgeschlossenen  Kaufvertrag, ¬
  —  wenngleich  ersterer  darin  die  Verbindlichkeit  seines  Mitcontrahenten ¬
  übernommen,  schlechthin  und  ohne  daß  eine  rechtsgültige ¬
  Novation  hinzutritt,  —  keine  Rechte  ableiten  und  nur  gegen ¬
  den  früheren  Besitzer  H.  ihre  Ansprüche  verfolgen  kann;
daß  aber  dennoch  im  vorliegenden  Fall,  da  der  frühere  Käufer ¬
  und  eigentliche  Schuldner  H.  ein  Interesse  bei  der  Erfüllung
des  Versprechens  hatte  und  dieser  Vertrag  als  zum  Besten  der
Appellatin  eingegangen  betrachtet  werden  muß,  nach  §.  20.  I.  de
inut.  stip.  I.  8.  C.  ad  exhib.  sowohl  der  Promissar  H.  selbst,
als  auch  die  Appellatin  utili  actione  gegen  den  Promittenten  zu
klagen  berechtigt  ist."
            
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