72
Kaufcontracts, in Gemäßheit dessen er diesen Betrag nach Anleitung ¬
des angezogenen Kaufcontracts an die Sch.'sche Ehefrau
unverzinslich vor der Hand beibehält und demnächst ausbezahlt,
sowie er sich überhaupt verbindlich macht, alle im Contract enthaltenen ¬
Verbindlichkeiten, insoweit es noch nicht geschehen, zu
erfüllen.
Im Jahre 1823 klagt darauf nach dem Tode des Sch. dessen
Wittwe, später anderweit verehelichte R., indem sie sich auf den
Ehecontract stützt, wider S. auf Zahlung der darin ihr zugesicherten ¬
800 Rthlr. S. widerspricht der Klage, weil kein persönliches ¬
Recht durch den Ehecontract für die Klägerin begründet ¬
worden sei. Replicirend bezieht sich die Klägerin zur näheren ¬
Begründung ihres Anspruchs auf die Kaufverträge.
Das Untergericht legt darauf der Klägerin zu beweisen auf:
daß ihr der Verklagte als Besitzer seines Guts statt eines Auszuges ¬
800 Rthlr. zu zahlen schuldig sei.
Klägerin tritt diesen Beweis durch die beiden Kaufverträge
an, wobei rücksichtlich des letzteren der Verklagte geltend macht,
daß solcher für die Klägerin ein actus inter tertios sei, aus dem
sie für sich kein Recht erwerben könne. Der Unterrichter verurtheilt ¬
jedoch den Verklagten auf den Grund der beiden Kaufverträge ¬
zu Bezahlung der 800 Rthlr.
Auf die vom Verklagten hiergegen ergriffene Appellation ertheilt ¬
das Obergericht zu Fulda ein Abschlagsdecret,
in Erw.: „daß zwar Appellatin aus dem zwischen dem Appellanten ¬
und H. ohne ihre Concurrenz abgeschlossenen Kaufvertrag, ¬
— wenngleich ersterer darin die Verbindlichkeit seines Mitcontrahenten ¬
übernommen, schlechthin und ohne daß eine rechtsgültige ¬
Novation hinzutritt, — keine Rechte ableiten und nur gegen ¬
den früheren Besitzer H. ihre Ansprüche verfolgen kann;
daß aber dennoch im vorliegenden Fall, da der frühere Käufer ¬
und eigentliche Schuldner H. ein Interesse bei der Erfüllung
des Versprechens hatte und dieser Vertrag als zum Besten der
Appellatin eingegangen betrachtet werden muß, nach §. 20. I. de
inut. stip. I. 8. C. ad exhib. sowohl der Promissar H. selbst,
als auch die Appellatin utili actione gegen den Promittenten zu
klagen berechtigt ist."