Volltext : Busch, Ferdinand Benjamin: Doctrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zu Gunsten Dritter

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hilfe  die  Rede,  welche  in  der  Zeit  der  Kaiser  (Valentinian =
  III.)  auch  gegen  Detinenten  stattgefunden  hatte.  Das
Jnterdict  findet  auch  bei  Personalservituten  Anwendung,  wo
die  Detention  der  Sache  selbst  Platz  greift,  nicht  aber  bei
Prädialservituten,  wo  besondere  Jnterdiete  oder  das  interd.
retinendae  poss.  eingeführt  ist.  Das  Jnterdict  konnte  man
bei  der  vis  simplex  auch  nicht  gegen  jene  Perfonen  gebrauchen, =
  denen  man  Respect  schuldig  ist,  aber  eine  actio  in
factum,  soweit  die  beklagte  Person  bereichert  ist,  führt  zu
demselben  Resultat  der  Entschädigung.  Das  Rechtsmittel
als  Interdict  ist  annuum;  allein  auf  Entschädigung  wird  es
auch  später  gebraucht!).  Unbedingt  kann  das  Jnterdict  gebraucht =
  werden,  wenn  die  Stellvertreter  eines  abwesenden
Besitzers  dejicirt  sind2).  Auch  gegen  dieses  Jnterdict  kann
man  Erklärungen  machen,  aber  nur  über  das  factum,  nicht
über  das  jus,  denn  eine  exceptio,  weder  doli,  noch  pacti,
noch  retentionis  findet  hier  statt,  denn  es  ist  ein  Rechtsmittel =
  der  öffentlichen  Ordnung3).  —  Auch  das  Interdiet
de  precario  findet  in  ganz  analoger  Beziehung  statt*),  ob
auf  Restitution  und  Entschädiung  oder  auf  beide,  ist  gleichgültig, ¬
  auf  Entschädigung  auch  gegen  den  Erben,  doch  ist  bei
der  Entschädigung  nur  die  culpa  lata  begründet*),  und  darnach -
  die  actio  nicht  annua*).  Es  geht  auch  auf  bewegliche
Sachen,  um  das  factische  Verhältniß  zu  schützen.  Das  Jnterdict =
  de  clandestina  possessione  ist  aber  aus  natürlichen
Gründen  außer  Gebrauch  gekommen')
1)  1.  1.  pr.  und  §.  39.  D.  h.  t.  1.  2.  Cod.  h.  t.
2)  1.  i.  Cod.  8.  5.  Savigny  §.  40.  a.  E.  §.  43.  S.
572.
3)  1.  27.  §.  4.  D.  2.  14.
4)  Dig.  43.  26.  Cod.  8.  8.
5)  1.  8.  §.  3.  4.  6.  D.  h.  t.
6)  §.  7.  eod.
7)  Savigny  §.  41.
            
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