Volltext : Pandekten (Bd. 3)

§  170.  Absonderungsrecht  der  Erbschaftsgläubiger.
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Forderungen  und  dingliche  Rechte,  die  zwischen  dem  Erblasser  und  dem
Erben  bestanden,  mit  dem  Erbschaftserwerbe  durch  Konfusion.
Immerhin  wirkt  die  historische  Thatsache,  daß  der  Nachlaß  des  Erblassers ¬
  in  dessen  Hand  ein  selbständiges  Vermögen  bildete,  auch  nach  dem
Erbschaftserwerb  noch  fort.  Daher  muß  die  Erbschaft  noch  immer  in
vielen  und  wichtigen  Beziehungen  als  eine  Einheit  —  ein  Sondervermögen ¬
  —  behandelt  werden.’  Als  ein  solches  Sondervermögen
erscheint  die  Erbschaft  namentlich  bei  Anordnung  eines  Universalfideikommisses, ¬
  ferner  im  Falle  der  Separation  des  Nachlasses  auf  Antrag
der  Erbschaftsgläubiger,  in  gewissem  Maße  auch,  wenn  der  Erbe  die
Rechtswohlthat  des  Inventars  hat,  und  bei  der  Erbschaftsklage.
§  170.  Absonderungsrecht  der  Erbschaftsgläubiger.
I.  Die  Konfusion  des  Nachlasses  mit  dem  Vermögen  des  Erben  ist
den  Erbschaftsgläubigern  nachtheilig,  wenn  der  Erbe  überschuldet, ¬
  der  Nachlaß  aber  nicht  oder  doch  weniger  überschuldet ¬
  ist.  Denn  in  Folge  der  Konfusion  der  Vermögen  unterliegen
die  Erbschaftsgläubiger  nunmehr  der  Konkurrenz  der  eigenen  Gläubiger
des  Erben  und  müssen  mit  diesen  im  Falle  der  Eröffnung  eines  Konkurses ¬
  über  das  Vermögen  des  Erben  in  das  Theil  gehen,  während  sie
ohne  den  Antritt  des  Erben  aus  dem  Nachlasse  vollständige  oder  doch
bessere  Befriedigung  erwarten  durften.
Hierin  liegt  eine  Unbilligkeit,  welche  gesunder  Kreditgewährung  nicht
förderlich  ist.  Denn  der  Gläubiger  kann  bei  der  Kreditirung  nur  die
Person  und  die  Umstände  seines  Mitkontrahenten  prüfen,  nicht  aber  berechnen, ¬
  wie  lange  er  lebt  und  wer  sein  Erbe  wird.
Andererseits  ist  der  Vortheil,  den  die  eigenen  Gläubiger  des  Erben
auf  Kosten  der  Erbschaftsgläubiger  erlangen,  ein  unverdienter;  er  würde
nicht  selten  eine  Prämiirung  ungesunden  Kredites  bilden.
Diese  Erwägungen  führten  dahin,  den  Erbschaftsgläubigern  Separation ¬
  des  Nachlasses  zu  gewähren,  damit  sie  sich  aus
demselben  vorzugsweise  befriedigen.2  Sie  haben  dies  Recht
nicht  blos  im  Falle  des  Konkurses  des  Erben,  sondern  auch,  wenn  sie
sonst  durch  die  Konkurrenz  der  Gläubiger  des  Erben  gefährdet  wären.
7)  Andere  Auffassungen  hat  Brinz  Bd.  3  S.  2.
1)  Tit.  Dig.  de  separationibus  42,  6,  Cod.  de  bonis  auct.  judicis  possidendis ¬
  ...  et  de  separationibus  7,  72.  Oertmann  in  Grünhuts  Zeitschrift  Bd.  17
S.  257,  Iherings  Jahrb.  Bd.  34  S.  82.
2)  1.1  §  1  D.  h.  t.  42,  6.
3)  Der  Prätor  versprach  die  Separation  „causa  cognita“,  l.  2  C.  h.  t.  7,  72.
            
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