§ 170. Absonderungsrecht der Erbschaftsgläubiger.
332
Forderungen und dingliche Rechte, die zwischen dem Erblasser und dem
Erben bestanden, mit dem Erbschaftserwerbe durch Konfusion.
Immerhin wirkt die historische Thatsache, daß der Nachlaß des Erblassers ¬
in dessen Hand ein selbständiges Vermögen bildete, auch nach dem
Erbschaftserwerb noch fort. Daher muß die Erbschaft noch immer in
vielen und wichtigen Beziehungen als eine Einheit — ein Sondervermögen ¬
— behandelt werden.’ Als ein solches Sondervermögen
erscheint die Erbschaft namentlich bei Anordnung eines Universalfideikommisses, ¬
ferner im Falle der Separation des Nachlasses auf Antrag
der Erbschaftsgläubiger, in gewissem Maße auch, wenn der Erbe die
Rechtswohlthat des Inventars hat, und bei der Erbschaftsklage.
§ 170. Absonderungsrecht der Erbschaftsgläubiger.
I. Die Konfusion des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist
den Erbschaftsgläubigern nachtheilig, wenn der Erbe überschuldet, ¬
der Nachlaß aber nicht oder doch weniger überschuldet ¬
ist. Denn in Folge der Konfusion der Vermögen unterliegen
die Erbschaftsgläubiger nunmehr der Konkurrenz der eigenen Gläubiger
des Erben und müssen mit diesen im Falle der Eröffnung eines Konkurses ¬
über das Vermögen des Erben in das Theil gehen, während sie
ohne den Antritt des Erben aus dem Nachlasse vollständige oder doch
bessere Befriedigung erwarten durften.
Hierin liegt eine Unbilligkeit, welche gesunder Kreditgewährung nicht
förderlich ist. Denn der Gläubiger kann bei der Kreditirung nur die
Person und die Umstände seines Mitkontrahenten prüfen, nicht aber berechnen, ¬
wie lange er lebt und wer sein Erbe wird.
Andererseits ist der Vortheil, den die eigenen Gläubiger des Erben
auf Kosten der Erbschaftsgläubiger erlangen, ein unverdienter; er würde
nicht selten eine Prämiirung ungesunden Kredites bilden.
Diese Erwägungen führten dahin, den Erbschaftsgläubigern Separation ¬
des Nachlasses zu gewähren, damit sie sich aus
demselben vorzugsweise befriedigen.2 Sie haben dies Recht
nicht blos im Falle des Konkurses des Erben, sondern auch, wenn sie
sonst durch die Konkurrenz der Gläubiger des Erben gefährdet wären.
7) Andere Auffassungen hat Brinz Bd. 3 S. 2.
1) Tit. Dig. de separationibus 42, 6, Cod. de bonis auct. judicis possidendis ¬
... et de separationibus 7, 72. Oertmann in Grünhuts Zeitschrift Bd. 17
S. 257, Iherings Jahrb. Bd. 34 S. 82.
2) 1.1 § 1 D. h. t. 42, 6.
3) Der Prätor versprach die Separation „causa cognita“, l. 2 C. h. t. 7, 72.