Volltext : Burckhard, Hugo von: Ueber Schenkungsannahme

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anderer  Absicht  gehandelt  ist)  bedarf,  infolge  des  diesen  animus
obligandi  negirenden  animus  donandi  eine  Verpflichtung  des
Empfängers  nicht  entsteht'3?).  Der  animo  donandi  Handelnde
kann  nicht  nachträglich  sagen,  er  habe  nicht  animo  donandi,
sondern  animo  obligandi  gehandelt,  und  durch  solche  Erklärung
das  animo  donandi  Geschehene  in  ein  animo  obligandi  geschehenes,
die  actio  negotiorum  gestorum  contraria  begründendes  Thun
umwandeln.
Äehnlich  verhält  es  sich  mit  der  Entscheidung  in  1.  14  de
don.  39.  5  und  1.  2  §  1  C.  de  R.  V.  3.  32.  Der  donationis
causa  alienum  fundum  excolens  hat  keine  Retentionseinrede
wegen  des  von  ihm  gemachten  Aufwands  für  den  Samen,  und
für  den  animo  donandi  auf  fremdem  Grundstück  ein  Gebäude
Errichtenden  gilt  nicht  der  Satz,  dass  dissoluto  aedificio  materia
ad  pristinum  dominum  redit  '38).  Zwar  fordert  die  Retentionseinrede -
  wegen  Impensen  nicht  wie  die  actio  negotiorum  gestorum
contraria  den  animus  obligandi,  denn  auch  dem  bonae  fidei
possessor,  der  von  dem  fremden  Eigenthum  nichts  weiss  und
sui  lucri  causa  handelt,  steht  sie  zu,  und  ebenso  ist  das  Wiederaufleben -
  des  Eigenthums  an  dem  eingebauten  Material  nicht
abhängig  von  dem  Willen  des  Bauenden,  dissoluto  aedificio  das
Eigenthum  wieder  zu  erhalten,  aber  das  eine  wie  das  andere
ist  ausgeschlossen  durch  den  animus  donandi,  ohne  dass  es  einer
Acceptation  desselben  seitens  des  auf  diese  Weise  Bereicherten
bedarf.  Die  etwaige  spätere  Äenderung  des  Schenkungswillens
beseitigt  diese  einmal  eingetretene  Wirkung  nicht.  Weder  wird
—.-.-  —  —
137)  L.  4  de  neg.  gest.  3.  5,  l.  5  §  2  mand.  17.  2,  l.  9  §  3  ad  S.  C.
Maced.  14.  6.
138)  Die  Frage,  ob  und  wie  die  l.  2  C.  cit.,  die  beim  Fehlen  des  animus
donandi  auch  für  den  malae  fidei  possessor  das  Wiederaufleben  des  Eigenthums ¬
  anerkennt,  mit  der  1.7  §  12  de  A.  R.  D.  41.  1,  §  30  J.  de  R.  D.  2.  1  zu
vereinigen  ist,  wonach  definitiver  Eigenthumsverlust  für  den  malae  fidei  possessor
schlechthin  eintreten  soll,  quia  sua  voluntate  amisisse  proprietatem  materiae
intellegitur,  interessirt  uns  hier  nicht.  Vgl.  darüber  Windscheid,  Pand.  L.
§  188  A.  21  und  die  daselbst  Citirten.
            
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