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anderer Absicht gehandelt ist) bedarf, infolge des diesen animus
obligandi negirenden animus donandi eine Verpflichtung des
Empfängers nicht entsteht'3?). Der animo donandi Handelnde
kann nicht nachträglich sagen, er habe nicht animo donandi,
sondern animo obligandi gehandelt, und durch solche Erklärung
das animo donandi Geschehene in ein animo obligandi geschehenes,
die actio negotiorum gestorum contraria begründendes Thun
umwandeln.
Äehnlich verhält es sich mit der Entscheidung in 1. 14 de
don. 39. 5 und 1. 2 § 1 C. de R. V. 3. 32. Der donationis
causa alienum fundum excolens hat keine Retentionseinrede
wegen des von ihm gemachten Aufwands für den Samen, und
für den animo donandi auf fremdem Grundstück ein Gebäude
Errichtenden gilt nicht der Satz, dass dissoluto aedificio materia
ad pristinum dominum redit '38). Zwar fordert die Retentionseinrede -
wegen Impensen nicht wie die actio negotiorum gestorum
contraria den animus obligandi, denn auch dem bonae fidei
possessor, der von dem fremden Eigenthum nichts weiss und
sui lucri causa handelt, steht sie zu, und ebenso ist das Wiederaufleben -
des Eigenthums an dem eingebauten Material nicht
abhängig von dem Willen des Bauenden, dissoluto aedificio das
Eigenthum wieder zu erhalten, aber das eine wie das andere
ist ausgeschlossen durch den animus donandi, ohne dass es einer
Acceptation desselben seitens des auf diese Weise Bereicherten
bedarf. Die etwaige spätere Äenderung des Schenkungswillens
beseitigt diese einmal eingetretene Wirkung nicht. Weder wird
—.-.- — —
137) L. 4 de neg. gest. 3. 5, l. 5 § 2 mand. 17. 2, l. 9 § 3 ad S. C.
Maced. 14. 6.
138) Die Frage, ob und wie die l. 2 C. cit., die beim Fehlen des animus
donandi auch für den malae fidei possessor das Wiederaufleben des Eigenthums ¬
anerkennt, mit der 1.7 § 12 de A. R. D. 41. 1, § 30 J. de R. D. 2. 1 zu
vereinigen ist, wonach definitiver Eigenthumsverlust für den malae fidei possessor
schlechthin eintreten soll, quia sua voluntate amisisse proprietatem materiae
intellegitur, interessirt uns hier nicht. Vgl. darüber Windscheid, Pand. L.
§ 188 A. 21 und die daselbst Citirten.