Volltext : Burchardi, Rudolf Johann: Ueber die Verantwortlichkeit des Schuldners für seine Gehülfen bei der Erfüllung von Obligationen

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kum  sicher  zu  stellen  gegen  absichtliche  Vergehen  oder  Nachlässigkeiten, ¬
  die  bei  der  Anfertigung  von  Medicinen  vorkommen;
auf  Verschuldungen  anderer  Art,  wenn  z.  B.  die  Gehülfen
zugleich  auch  als  Institoren  angestellt  sind,  beziehen  sie  sich
nicht  und  hier  gelten  daher  die  gewöhnlichen  Regeln.
Aehnliche  Verhältnisse  finden  sich  heutzutage  mehrfach  und
und  es  würden  auf  dieselben  analog  die  Regeln  anzuwenden
sein,  welche  hier  an  dem  Beispiel  der  Apothekergehülfen  dargelegt ¬
  sind,  weil  dieselben  aus  dem  Princip  sich  ergeben,  daß
wo  die  Freiheit  des  Schuldners  in  Betreff  der  Wahl  und
Verwendung  der  Mittel  für  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen ¬
  aufhört,  auch  seine  Verantwortlichkeit  für  dieselben
endigt.
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