Volltext : Burchardi, Rudolf Johann: Ueber die Verantwortlichkeit des Schuldners für seine Gehülfen bei der Erfüllung von Obligationen

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Es  kann  auch  unmittelbar  durch  Gesetz  das  Recht  des
Schuldners  sich  seine  Gehülfen  nach  eignem  Ermessen  wählen
zu  dürfen  aufgehoben  sein,  nicht  so,  daß  das  Gesetz  ihm  für
eine  konkrete  Obligation  die  Anstellung  bestimmter  Hülfspersonen ¬
  vorschreibt.  Vielmehr  indirekt,  theils  indem  es  für
die  Gehülfen,  welche  bei  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  gebraucht ¬
  werden,  gewisse  Erfordernisse  aufstellt,  ohne  welche  sie
unfähig  sind,  verwendet  zu  werden,  theils  indem  es  selbst  die
Anstellung  gesetzlich  qualificirter  nicht  dem  Belieben  des  Gewerbetreibenden ¬
  überläßt,  sondern  den  Behörden  eine  Einwirkung ¬
  darauf  verstattet.  Dies  ist  z.  B.  der  Fall  beim  Apothekergewerbe. ¬
  Nicht  allein,  daß  die  Apothekergehülfen  ihre  Befähigung
zur  Ausübung  des  Gewerbes  darthun  und  beim  Antritt  ihres
Dienstes  die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Pflichten  eidlich  bekräftigen ¬
  müssen,  das  Gesetz  läßt  auch  dem  Principal  nicht
freie  Hand  in  ihrer  Anstellung,  es  nimmt  für  die  mit  der
Sanitätspflege  beauftragten  Behörden  dabei  eine  Conkurrenz
in  Anspruch.  Gesetzlich  ist  nicht  nur  ihre  Zustimmung  erforderlich, ¬
  sondern  sie  sind  sogar  befugt  den  vom  Principal  gewünschten
Gehülfen  zurückzuweisen  und  jederzeit  seine  Anstellung  wieder
aufzuheben.  Und  endlich  auch  bei  der  Ausübung  ihres  Berufs
versagt  es  dem  Principal  jede  Einwirkung  auf  die  Gehülfen;
er  kann  ihnen  nicht  befehlen,  wie  sie  eine  Medicin  machen
sollen,  im  Fall  einer  Meinungsdifferenz  darüber  ist  der  Gehülfe ¬
  bloß  seinem  eigenen  Ermessen  zu  folgen  verpflichtet.
Hier  ist  in  der  That  dem  Apotheker  jede  Einwirkung  auf
die  Gehülfen,  die  er  zur  Anfertigung  von  Medicinen,  zu  welchen
er  sich  obligirt  hat,  verwendet,  ausgeschlossen.  Folgerecht  knüpft
das  Gesetz  daran  die  Bestimmung,  daß  er  für  ihre  Vergehen
gegen  ihre  Pflichten  als  Apotheker  nicht  verantwortlich  ist,
sondern  daß  diese  selbst  und  ausschließlich  dem  Besteller  von
Medicinen  für  ihre  Verschuldungen  verantwortlich  sind  163
Diese  gesetzlichen  Normen  bezwecken  aber  nur  das  Publi¬163)
  S.  z.  B.  Holstein.  Apothekerverordnung  von  1854  §  21.
            
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