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Es kann auch unmittelbar durch Gesetz das Recht des
Schuldners sich seine Gehülfen nach eignem Ermessen wählen
zu dürfen aufgehoben sein, nicht so, daß das Gesetz ihm für
eine konkrete Obligation die Anstellung bestimmter Hülfspersonen ¬
vorschreibt. Vielmehr indirekt, theils indem es für
die Gehülfen, welche bei dem Betriebe eines Gewerbes gebraucht ¬
werden, gewisse Erfordernisse aufstellt, ohne welche sie
unfähig sind, verwendet zu werden, theils indem es selbst die
Anstellung gesetzlich qualificirter nicht dem Belieben des Gewerbetreibenden ¬
überläßt, sondern den Behörden eine Einwirkung ¬
darauf verstattet. Dies ist z. B. der Fall beim Apothekergewerbe. ¬
Nicht allein, daß die Apothekergehülfen ihre Befähigung
zur Ausübung des Gewerbes darthun und beim Antritt ihres
Dienstes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten eidlich bekräftigen ¬
müssen, das Gesetz läßt auch dem Principal nicht
freie Hand in ihrer Anstellung, es nimmt für die mit der
Sanitätspflege beauftragten Behörden dabei eine Conkurrenz
in Anspruch. Gesetzlich ist nicht nur ihre Zustimmung erforderlich, ¬
sondern sie sind sogar befugt den vom Principal gewünschten
Gehülfen zurückzuweisen und jederzeit seine Anstellung wieder
aufzuheben. Und endlich auch bei der Ausübung ihres Berufs
versagt es dem Principal jede Einwirkung auf die Gehülfen;
er kann ihnen nicht befehlen, wie sie eine Medicin machen
sollen, im Fall einer Meinungsdifferenz darüber ist der Gehülfe ¬
bloß seinem eigenen Ermessen zu folgen verpflichtet.
Hier ist in der That dem Apotheker jede Einwirkung auf
die Gehülfen, die er zur Anfertigung von Medicinen, zu welchen
er sich obligirt hat, verwendet, ausgeschlossen. Folgerecht knüpft
das Gesetz daran die Bestimmung, daß er für ihre Vergehen
gegen ihre Pflichten als Apotheker nicht verantwortlich ist,
sondern daß diese selbst und ausschließlich dem Besteller von
Medicinen für ihre Verschuldungen verantwortlich sind 163
Diese gesetzlichen Normen bezwecken aber nur das Publi¬163)
S. z. B. Holstein. Apothekerverordnung von 1854 § 21.