VI. Kap. § 32. Das Retentionsrecht des Spediteurs u. s. w. 447
jenige Person, gegen welche es ausgeübt werden soll, ihrerseits ¬
im Vertragsverhältnis zu dem Pfandgläubiger steht, nur
ausgeübt werden kann wegen Forderungen aus dem zwischen
dem retinierenden Gläubiger und dem Schuldner geschlossenen
Geschäften.
Das Retentionsrecht steht dem Gläubiger zu an allen
beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners.
Während das gesetzliche Pfandrecht des Spediteurs davon
unabhängig ist, ob das Gut, an welchem es ausgeübt werden
soll, Eigentum desjenigen ist, der durch Abschluß des Speditionsvertrages ¬
und durch die auf Grund desselben erfolgende
Uebergabe dem Spediteur die Möglichkeit des Erwerbes des
Pfandrechts verschafft hat, ist für das Retentionsrecht die gesetzliche ¬
Voraussetzung, daß das Gut, an welchem es ausgeübt
werden soll, dem Schuldner gehört, im Eigentum des Schuldners
steht. Dadurch ist von vornherein die Möglichkeit der Geltendmachung ¬
des Retentionsrechts an einer auf dem Transport
befindlichen Ware wegen Forderungen des Spediteurs an den
Empfänger ausgeschlossen, wenn und solange dieser noch nicht
Eigentum an der Ware erworben hat, bezw. der Geltendmachung ¬
wegen Forderungen des Spediteurs an den Absender,
wenn dieser nicht mehr Eigentümer ist.
Das Retentionsrecht setzt einerseits voraus, daß die im
Eigentum des Schuldners stehenden beweglichen Sachen und
Wertpapiere mit dem Willen des Schuldners auf Grund von
Handelsgeschäften in den Besitz des Gläubigers gekommen
sofern nicht die in Art. 314 Abs. 1 sub
sind, andererseits,
1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen vorliegen, daß nicht die
Zurückbehaltung der Gegenstände der von dem Schuldner vor
oder bei der Uebergabe erteilten Vorschrift oder der von dem
Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten
Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreitet.
Da der Spediteur durch Annahme der mit einem Speditionsauftrage ¬
ihm zugehenden Ware sich verpflichtet, den
Speditionsauftrag auszuführen, also die Versendung der Ware
an den ihm bezeichneten Empfänger und die Ablieferung der¬