Volltext : Burchard, Johannes Leopold: ¬Das Recht der Spedition

VI.  Kap.  §  32.  Das  Retentionsrecht  des  Spediteurs  u.  s.  w.  447
jenige  Person,  gegen  welche  es  ausgeübt  werden  soll,  ihrerseits ¬
  im  Vertragsverhältnis  zu  dem  Pfandgläubiger  steht,  nur
ausgeübt  werden  kann  wegen  Forderungen  aus  dem  zwischen
dem  retinierenden  Gläubiger  und  dem  Schuldner  geschlossenen
Geschäften.
Das  Retentionsrecht  steht  dem  Gläubiger  zu  an  allen
beweglichen  Sachen  und  Wertpapieren  des  Schuldners.
Während  das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Spediteurs  davon
unabhängig  ist,  ob  das  Gut,  an  welchem  es  ausgeübt  werden
soll,  Eigentum  desjenigen  ist,  der  durch  Abschluß  des  Speditionsvertrages ¬
  und  durch  die  auf  Grund  desselben  erfolgende
Uebergabe  dem  Spediteur  die  Möglichkeit  des  Erwerbes  des
Pfandrechts  verschafft  hat,  ist  für  das  Retentionsrecht  die  gesetzliche ¬
  Voraussetzung,  daß  das  Gut,  an  welchem  es  ausgeübt
werden  soll,  dem  Schuldner  gehört,  im  Eigentum  des  Schuldners
steht.  Dadurch  ist  von  vornherein  die  Möglichkeit  der  Geltendmachung ¬
  des  Retentionsrechts  an  einer  auf  dem  Transport
befindlichen  Ware  wegen  Forderungen  des  Spediteurs  an  den
Empfänger  ausgeschlossen,  wenn  und  solange  dieser  noch  nicht
Eigentum  an  der  Ware  erworben  hat,  bezw.  der  Geltendmachung ¬
  wegen  Forderungen  des  Spediteurs  an  den  Absender,
wenn  dieser  nicht  mehr  Eigentümer  ist.
Das  Retentionsrecht  setzt  einerseits  voraus,  daß  die  im
Eigentum  des  Schuldners  stehenden  beweglichen  Sachen  und
Wertpapiere  mit  dem  Willen  des  Schuldners  auf  Grund  von
Handelsgeschäften  in  den  Besitz  des  Gläubigers  gekommen
sofern  nicht  die  in  Art.  314  Abs.  1  sub
sind,  andererseits,
1  und  2  vorgesehenen  Ausnahmen  vorliegen,  daß  nicht  die
Zurückbehaltung  der  Gegenstände  der  von  dem  Schuldner  vor
oder  bei  der  Uebergabe  erteilten  Vorschrift  oder  der  von  dem
Gläubiger  übernommenen  Verpflichtung,  in  einer  bestimmten
Weise  mit  den  Gegenständen  zu  verfahren,  widerstreitet.
Da  der  Spediteur  durch  Annahme  der  mit  einem  Speditionsauftrage ¬
  ihm  zugehenden  Ware  sich  verpflichtet,  den
Speditionsauftrag  auszuführen,  also  die  Versendung  der  Ware
an  den  ihm  bezeichneten  Empfänger  und  die  Ablieferung  der¬
            
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