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Besonderer Teil.
Sechstes Kapitel.
§ 32. Das Retentionsrecht des Spediteurs, insbesondere gegenüber ¬
dem Verfolgungsrecht des Absenders.
Wir haben im Eingang eines der vorhergehenden Paragraphen ¬
darauf hingewiesen, daß vor dem Inkrafttreten des
deutschen Handelsgesetzbuchs dem Spediteur ein Retentionsrecht ¬
mit bald mehr, bald weniger beschränkten Wirkungen
zugestanden worden ist.
Das Handelsgesetzbuch hat statt des bisherigen Retentionsrechts ¬
dem Spediteur ein gesetzliches Pfandrecht gegeben, gleichzeitig ¬
aber, um etwaigen Mißbräuchen vorzubeugen, im Art.
382 bestimmt, für welche Forderungen dem Spediteur ein
gesetzliches Pfandrecht zusteht.
Eine weitere Neuschöpfung des Handelsgesetzbuchs haben
wir in den Bestimmungen der Art. 313 bis 316 desselben
über das kaufmännische Retentions- oder Zurückbehaltungsrecht.
Es ist hier nicht der Ort, die einzelnen Bestimmungen
eingehend zu erörtern, vielmehr beschäftigt uns nur die Frage,
ob und in welchem Umfange auch dem Spediteur dies kaufmännische ¬
Retentionsrecht neben dem gesetzlichen Pfandrecht
zu gute kommt; daneben werden wir der Frage noch unsere
besondere Aufmerksamkeit zuwenden müssen, ob ein solches
Retentionsrecht auch gegenüber dem Verfolgungsrecht des Absenders ¬
geltend gemacht werden kann.
Im Gegensatz zu dem gesetzlichen Pfandrecht des Spediteurs, ¬
welches davon unabhängig ist, ob sein Auftraggeber
Kaufmann ist oder nicht, ob das Geschäft, aus welchem das
Pfandrecht entspringt, ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist
oder nicht, findet das zunächst durch Art. 313 geregelte gesetzliche ¬
Retentionsrecht seine Einschränkungen dadurch, 1) daß
es nur zugelassen ist im Verhältnis eines Kaufmanns zu dem
anderen; 2) nur wegen Forderungen, welche dem einen gegen
den anderen aus beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen;
3) während das Pfandrecht unabhängig davon ist, ob die¬