Volltext : Burchard, Johannes Leopold: ¬Das Recht der Spedition

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Besonderer  Teil.
Sechstes  Kapitel.
§  32.  Das  Retentionsrecht  des  Spediteurs,  insbesondere  gegenüber ¬
  dem  Verfolgungsrecht  des  Absenders.
Wir  haben  im  Eingang  eines  der  vorhergehenden  Paragraphen ¬
  darauf  hingewiesen,  daß  vor  dem  Inkrafttreten  des
deutschen  Handelsgesetzbuchs  dem  Spediteur  ein  Retentionsrecht ¬
  mit  bald  mehr,  bald  weniger  beschränkten  Wirkungen
zugestanden  worden  ist.
Das  Handelsgesetzbuch  hat  statt  des  bisherigen  Retentionsrechts ¬
  dem  Spediteur  ein  gesetzliches  Pfandrecht  gegeben,  gleichzeitig ¬
  aber,  um  etwaigen  Mißbräuchen  vorzubeugen,  im  Art.
382  bestimmt,  für  welche  Forderungen  dem  Spediteur  ein
gesetzliches  Pfandrecht  zusteht.
Eine  weitere  Neuschöpfung  des  Handelsgesetzbuchs  haben
wir  in  den  Bestimmungen  der  Art.  313  bis  316  desselben
über  das  kaufmännische  Retentions-  oder  Zurückbehaltungsrecht.
Es  ist  hier  nicht  der  Ort,  die  einzelnen  Bestimmungen
eingehend  zu  erörtern,  vielmehr  beschäftigt  uns  nur  die  Frage,
ob  und  in  welchem  Umfange  auch  dem  Spediteur  dies  kaufmännische ¬
  Retentionsrecht  neben  dem  gesetzlichen  Pfandrecht
zu  gute  kommt;  daneben  werden  wir  der  Frage  noch  unsere
besondere  Aufmerksamkeit  zuwenden  müssen,  ob  ein  solches
Retentionsrecht  auch  gegenüber  dem  Verfolgungsrecht  des  Absenders ¬
  geltend  gemacht  werden  kann.
Im  Gegensatz  zu  dem  gesetzlichen  Pfandrecht  des  Spediteurs, ¬
  welches  davon  unabhängig  ist,  ob  sein  Auftraggeber
Kaufmann  ist  oder  nicht,  ob  das  Geschäft,  aus  welchem  das
Pfandrecht  entspringt,  ein  beiderseitiges  Handelsgeschäft  ist
oder  nicht,  findet  das  zunächst  durch  Art.  313  geregelte  gesetzliche ¬
  Retentionsrecht  seine  Einschränkungen  dadurch,  1)  daß
es  nur  zugelassen  ist  im  Verhältnis  eines  Kaufmanns  zu  dem
anderen;  2)  nur  wegen  Forderungen,  welche  dem  einen  gegen
den  anderen  aus  beiderseitigen  Handelsgeschäften  zustehen;
3)  während  das  Pfandrecht  unabhängig  davon  ist,  ob  die¬
            
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