Objekt : Kopezky, Franz Johann: Über Mündlichkeit und Schriftlichkeit des Gerichtsverfahrens bei Civil-Rechtsstreitigkeiten

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Fällen  vor,  ihr  Anbringen  schriftlich  dem  Richter  zu  übergeben,  weil
sie  so  gründlicher  seyn  konnten.
Was  dem  Einen  gerecht  war,  mußte  dem  Andern  billig  seyn.
Der  Richter  konnte  dem  Gegner  nicht  versagen,  eine  Abschrift  von
dem  Anbringen  zu  nehmen,  oder  zu  begehren,  und  darauf  ebenfalls
schriftlich  zu  antworten,  und  zu  dem  Ende  die  Gerichtssitzung  zu  vertagen. ¬
  Durch  diese  Vertagungen  wurde  die  öffentliche  mündliche  Verhandlung ¬
  und  die  Entscheidung  der  Rechtsstreite  allerdings  verzögert,
und  die  Zuhörer  blieben  aus,  weil  die  abgerissenen  Verhandlungen
ihnen  langweilig  waren,  oft  das  Recht  selbst  durch  die  Anwendung
römischer  Grundsätze  und  durch  die  Erörterung  der  Gesetzesstellen
in  einer  fremden  Sprache  ihrem  Bewußtseyn  ganz  entzogen  wurde.
Hatten  sich  die  Schriftsätze  etwa  vermehrt,  so  blieb  für  die  mündliche ¬
  Verhandlung  wenig  oder  gar  nichts  übrig.  Bei  den  geistlichen ¬
  Gerichten  war,  in  Folge  des  auch  in  Deutschland  sich  immer
mehr  verbreiteten  canonischen  Rechtes,  die  schriftliche  Rechtspflege
mit  Klagen,  Einreden,  Repliken  schon  lange  im  Gebrauch.  So  kam
es  in  vielen  Gegenden  bei  weltlichen  Gerichten  nur  auf  die  Partheien
oder  den  Richter  an,  ob  die  Prozesse  schriftlich  oder  mündlich  verhandelt ¬
  werden  sollten,  und  wo  das  mündliche  Verfahren  ganz  außer
Gerichtsgebrauch  gekommen,  geschah  es  nicht  durch  ein  Gesetz,  durch
einen  Zwang,  sondern  durch  stillschweigendes  Übereinkommen  der
Richter  und  Anwälte,  woran  zwar  die  Bequemlichkeit  der  Erstern
und  die  Gewinnsucht  der  Letztern  ihren  Theil  gehabt  hatte.  Mag  nun
auch  der  geniale  Feuerbach  nicht  zugeben,  daß  nach  der  Behauptung ¬
  einiger  neuerer  Wortführer  die  Einführung  des  römischen  Rechtes ¬
  der  Offentlichkeit  und  Mündlichkeit  des  deutschen  Rechtsverfahrens ¬
  das  Ende  gebracht  habe,  sondern  daß  dieses  nur  im  Zusammenhange ¬
  mit  vielen  anderen  Ursachen  bewirkt  worden  sey,  so  glaube
ich  doch,  daß  zu  Folge  der  geschichtlichen  Entwicklung  des  noch  gegenwärtig ¬
  in  vielen  Staaten  Deutschland's  geltenden  Prozesses,  grö߬
            
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