Volltext : Bündnerisches Civilgesetzbuch

327
Gebrauche  zu  übergeben
der  letztere  dagegen  dem  ersteren  dafür
einen  Miethzins?
entrichten  verspricht.
Im  Zweifel  werden  Miethverträge  als  auf  diejenigen  Zeitfristen
geschlossen  angesehen,
für  welche  der  Miethzins  bedungen  wurde."
1)  Werden  vertretbare  Sachen  gegen  Entgelt  zum  Gebrauche  übergeben,  so  ist
es  ein  entgeltliches  Darlehen.
Der  Miethvertrag  ist  nichts  als  eine  entgeltliche ¬
  Gebrauchsleihe.
Vgl.  §§  392  und  393.  Der  blose  Gebrauch  bezieht
sich  nicht  auf  Ausbeutung  der  Früchte;  letztere  liegt  eben  der  Pacht  zu  Grunde,
2)  Dieses  kann  in  Geld  oder  Geldswerth  bestehen.  Der  Miether  kann  z.  B.
den  Miethzins,  statt  in  Geld,
in  Handarbeiten  oder  Naturalien  versprechen.  Nur
muß  freilich  die  Gegenleistung
zufolge  der  allgemeinen  Vertragsgrundsätze  (§  319)
bestimmt  sein.
3)  Oft  werden  Miethverträge  ohne  bestimmte  Angabe  der  Zeitdauer,  aber  mit
Berechnung  des  Miethzinses  nach  gewissen  Terminen,  z  B.  zu  Fr.  3  per  Tag,  Fr.
30  per  Monat,  Fr.  200  per  Halbjahr  u.  s.  w.  abgeschlossen.  Alsdann  wird,  wenn
die  Dauer  des  Vertrages  nicht  genauer  bestimmt  ist,  angenommen,  derselbe  gelte  für
einen  Tag,  einen  Monat  u.  s.  w.  Sollte  der  Vertrag  dagegen  ausdrücklich  für  ein
Jahr  abgeschlossen,  dagegen  nur  die  Zinszahlung  für  kürzere  Fristen,  z.  B.  monatweise, ¬
  bedungen  worden  sein,  so  gilt  natürlich  die  stipulirte  Dauer.  Vgl.  Code  Nap.
§  1758  und  österr.  Ges.  1113.
Anmerk.  Die  meisten  neuern  Gesetzgebungen  fordern  entweder  geradezu  die
schriftliche  Form  für  Mieth-  und  Pacht¬)  Verträge  eines  bestimmten  Belanges  (wie
die  berner  und  luzerner)  oder  bevorzugen  sie  wenigstens  in  ihren  rechtlichen ¬
  Wirkungen  (wie  z.  B.  der  Code  Nap.,  das  preuß.  L.  R.  und  das  zürch.
P.  R)
§  412.
Pflichten  des  Vermiethers.
Der  Vermiether  ist  verpflichtet,  die  vermiethete  Sache  dem
Miether  rechtzeitig  *)  in  dem,  zu  dem  bedungenen  oder  vorausgesetzten ¬
  Zwecke  brauchbaren  Zustande  zu  übergeben  und  in  demselben
während  der  Miethzeit  zu  erhalten,  *2)  mit  Vorbehalt  der  dem  Miether ¬
  gesetzlich  (§  413)  oder  in  Folge  fahrläßiger  Beschädigung3)  obliegenden ¬
  Erhaltungs-,  beziehungsweise  Wiederherstellungskosten.
Der  Vermiether  ist  gegenüber  dem  Miether  von  Räumlichkeiten
für  erhebliche  Beschränkungen,  *)  die  sich  letzterer  in  Folge  unaufschieblicher ¬
  5)  Hauptreparaturen  in  seinem  Miethrechte  gefallen  lassen
muß,  verpflichtet:
1.  zu  verhältnißmäßiger  Minderung  des  Miethzinses,  wenn  die
Ausbesserungen  vor  Abschluß  des  Vetrages  von  dem  Vermiether ¬
  nicht  vorauszusehen  waren  od  wenn  sie  durch  Zufall
nothwendig  wurden
2.  zu  vollem  Schadensersatze,  wenn  die  Nothwendigkeit  der  Ausbesserungen ¬
  vor  dem  Vertragsabschlusse  von  dem  Vermiether
vorauszusehen  war  oder  von  ihm  verschuldet  wurde.
Will  der  Vermiether  ihm  obliegende,  durch  amtliche  Experten
als
unaufschieblich  erklärte  Reparaturen  nicht  vornehmen,  so  kann
der  Miether  durch  den  Kreispräsidenten  eine  Nothfrist  dazu
ihm
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer