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Gebrauche zu übergeben
der letztere dagegen dem ersteren dafür
einen Miethzins?
entrichten verspricht.
Im Zweifel werden Miethverträge als auf diejenigen Zeitfristen
geschlossen angesehen,
für welche der Miethzins bedungen wurde."
1) Werden vertretbare Sachen gegen Entgelt zum Gebrauche übergeben, so ist
es ein entgeltliches Darlehen.
Der Miethvertrag ist nichts als eine entgeltliche ¬
Gebrauchsleihe.
Vgl. §§ 392 und 393. Der blose Gebrauch bezieht
sich nicht auf Ausbeutung der Früchte; letztere liegt eben der Pacht zu Grunde,
2) Dieses kann in Geld oder Geldswerth bestehen. Der Miether kann z. B.
den Miethzins, statt in Geld,
in Handarbeiten oder Naturalien versprechen. Nur
muß freilich die Gegenleistung
zufolge der allgemeinen Vertragsgrundsätze (§ 319)
bestimmt sein.
3) Oft werden Miethverträge ohne bestimmte Angabe der Zeitdauer, aber mit
Berechnung des Miethzinses nach gewissen Terminen, z B. zu Fr. 3 per Tag, Fr.
30 per Monat, Fr. 200 per Halbjahr u. s. w. abgeschlossen. Alsdann wird, wenn
die Dauer des Vertrages nicht genauer bestimmt ist, angenommen, derselbe gelte für
einen Tag, einen Monat u. s. w. Sollte der Vertrag dagegen ausdrücklich für ein
Jahr abgeschlossen, dagegen nur die Zinszahlung für kürzere Fristen, z. B. monatweise, ¬
bedungen worden sein, so gilt natürlich die stipulirte Dauer. Vgl. Code Nap.
§ 1758 und österr. Ges. 1113.
Anmerk. Die meisten neuern Gesetzgebungen fordern entweder geradezu die
schriftliche Form für Mieth- und Pacht¬) Verträge eines bestimmten Belanges (wie
die berner und luzerner) oder bevorzugen sie wenigstens in ihren rechtlichen ¬
Wirkungen (wie z. B. der Code Nap., das preuß. L. R. und das zürch.
P. R)
§ 412.
Pflichten des Vermiethers.
Der Vermiether ist verpflichtet, die vermiethete Sache dem
Miether rechtzeitig *) in dem, zu dem bedungenen oder vorausgesetzten ¬
Zwecke brauchbaren Zustande zu übergeben und in demselben
während der Miethzeit zu erhalten, *2) mit Vorbehalt der dem Miether ¬
gesetzlich (§ 413) oder in Folge fahrläßiger Beschädigung3) obliegenden ¬
Erhaltungs-, beziehungsweise Wiederherstellungskosten.
Der Vermiether ist gegenüber dem Miether von Räumlichkeiten
für erhebliche Beschränkungen, *) die sich letzterer in Folge unaufschieblicher ¬
5) Hauptreparaturen in seinem Miethrechte gefallen lassen
muß, verpflichtet:
1. zu verhältnißmäßiger Minderung des Miethzinses, wenn die
Ausbesserungen vor Abschluß des Vetrages von dem Vermiether ¬
nicht vorauszusehen waren od wenn sie durch Zufall
nothwendig wurden
2. zu vollem Schadensersatze, wenn die Nothwendigkeit der Ausbesserungen ¬
vor dem Vertragsabschlusse von dem Vermiether
vorauszusehen war oder von ihm verschuldet wurde.
Will der Vermiether ihm obliegende, durch amtliche Experten
als
unaufschieblich erklärte Reparaturen nicht vornehmen, so kann
der Miether durch den Kreispräsidenten eine Nothfrist dazu
ihm