Volltext : Bündnerisches Civilgesetzbuch

326
B.  Causchvertrag.
§  410.
Allgemeine  Bestimmung.
Wenn  die  Gegenleistung  für  eine  zu  Eigenthum  übergebene
Sache  nicht  in  Geld,  sondern  in  anderen  Sachen  besteht,
so  ist
der  Vertrag  ein  Tauschvertrag.  Besteht  die  Gegenleistung
theils
in  Geld,  theils  in  anderen  Sachen,  so  ist  der  Vertrag  als  Kaufoder ¬
  als  Tauschvertrag  zu  beurtheilen,  je  nachdem  der  größere  Werth
der  Gegenleistung  in  Geld  oder  in  anderen  Sachen  besteht.  2
Im  Uebrigen  gelten  die  Grundsätze  des  Kaufvertrages  auch  für
den  Tauschvertrag,  so  weit  die  verschiedene  Natur  der  Gegenleistung
nicht  nothwendig  Abweichungen  mit  sich  bringt.
Tauschverträge  über  Liegenschaften  bedürfen,  um  für  die
Kontrahenten  verbindlich  zu  sein,  der  schriftlichen  Abfassung
sowie  der  Unterschrift  der  Kontrahenten.
Bezüglich  des  Rücktrittsrechts  der  Kontrahenten  gilt  die  gleiche
Bestimmung  wie  bei  Kaufverträgen  (§  401)  und  ist  die  zu  leistende
Entschädigung  von  einem  Prozent  von  dem  vom  Rücktretenden  in
Tausch  gegebenen  Werth  zu  berechnen.
1)  Hierin  liegt  das  einzige  unterscheidende  Merkmal  zwischen  dem  Kauf  und
Tausch,  indem  der  Kauf  im  Grunde  auch  nichts  ist  als  ein  Tausch,  d.  h.  eine
Vertauschung  von  Waare  an  Geld,  wie  denn  wirklich  der  Kaufvertrag  ursprünglich
auch  äußerlich  nur  ein  Tauschvertrag  war.  Erst  die  Ausbildung  des  Geldes  als  allgemeinen ¬
  Tauschmittels  hat  unterscheidende  Merkmale  zwischen  beiden  Vertragsarten
erzeugt,  die  theils  äußerlich  theils  innerlich  wie  in  den  vorzugsweise  auf  den  Kauf
berechneten  Grundsätzen  über  Kredit,  Verzugszinsen  u.  dgl,  zu  Tage  treten.
Unter  Geld  ist  zunächst  gemünztes  Geld,  sodann  auch  was  dessen  Stelle
vertritt,  Papiergeld  und  Banknoten,  zu  verstehen.  Doch  läßt  sich  selbst  gemünztes
Geld,  z.  B.  bei  einem  Tausch  gewisser  Münzsorten  an  andere,  als  Waare  behandeln ¬
  und  als  solche  vertauschen.  Das  preuß.  L.  R.  l.  11.  §  364  sagt:  „Jeder
Kontrahent  ist  mit  Bezug  auf  die  Sache,  die  er  gibt,  als  Verkäufer  und  mit  Bezug
auf  die  Sache,  die  er  empfängt,  als  Käufer  anzusehen."
2)  Ist  der  Werth  der  Gegenleistung  in  Geld  gleich  derjenigen  in  Waare,
erklärt  das  österr.  Ges.  (§  1055)  den  Vertrag  für  einen  Kaufvertrag.
C.  Miethvertrag.  *)
*)  Das  röm.  R.  (unter  dem  Titel  locatio  conductio  rerum)  und  mit  ihm
fast  alle  neueren  Gesetze  fassen  den  Mieth-  und  den  Pachtvertrag  (meist  unter  der
Benennung  „Bestandvertrag")  zusammen.  Allein  es  sind  genug  unterscheidende  Merkmale ¬
  vorhanden,  um  eine  gesonderte  Behandlung  zu  rechtfertigen.
§  411.
Allgemeine  Bestimmungen.
Der  Miethvertrag  besteht  darin,  daß  Einer  (der  Vermiether)
einem  Andern  (dem  Miether)  eine  nicht  vertretbare  Sache  zum
            
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