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B. Causchvertrag.
§ 410.
Allgemeine Bestimmung.
Wenn die Gegenleistung für eine zu Eigenthum übergebene
Sache nicht in Geld, sondern in anderen Sachen besteht,
so ist
der Vertrag ein Tauschvertrag. Besteht die Gegenleistung
theils
in Geld, theils in anderen Sachen, so ist der Vertrag als Kaufoder ¬
als Tauschvertrag zu beurtheilen, je nachdem der größere Werth
der Gegenleistung in Geld oder in anderen Sachen besteht. 2
Im Uebrigen gelten die Grundsätze des Kaufvertrages auch für
den Tauschvertrag, so weit die verschiedene Natur der Gegenleistung
nicht nothwendig Abweichungen mit sich bringt.
Tauschverträge über Liegenschaften bedürfen, um für die
Kontrahenten verbindlich zu sein, der schriftlichen Abfassung
sowie der Unterschrift der Kontrahenten.
Bezüglich des Rücktrittsrechts der Kontrahenten gilt die gleiche
Bestimmung wie bei Kaufverträgen (§ 401) und ist die zu leistende
Entschädigung von einem Prozent von dem vom Rücktretenden in
Tausch gegebenen Werth zu berechnen.
1) Hierin liegt das einzige unterscheidende Merkmal zwischen dem Kauf und
Tausch, indem der Kauf im Grunde auch nichts ist als ein Tausch, d. h. eine
Vertauschung von Waare an Geld, wie denn wirklich der Kaufvertrag ursprünglich
auch äußerlich nur ein Tauschvertrag war. Erst die Ausbildung des Geldes als allgemeinen ¬
Tauschmittels hat unterscheidende Merkmale zwischen beiden Vertragsarten
erzeugt, die theils äußerlich theils innerlich wie in den vorzugsweise auf den Kauf
berechneten Grundsätzen über Kredit, Verzugszinsen u. dgl, zu Tage treten.
Unter Geld ist zunächst gemünztes Geld, sodann auch was dessen Stelle
vertritt, Papiergeld und Banknoten, zu verstehen. Doch läßt sich selbst gemünztes
Geld, z. B. bei einem Tausch gewisser Münzsorten an andere, als Waare behandeln ¬
und als solche vertauschen. Das preuß. L. R. l. 11. § 364 sagt: „Jeder
Kontrahent ist mit Bezug auf die Sache, die er gibt, als Verkäufer und mit Bezug
auf die Sache, die er empfängt, als Käufer anzusehen."
2) Ist der Werth der Gegenleistung in Geld gleich derjenigen in Waare,
erklärt das österr. Ges. (§ 1055) den Vertrag für einen Kaufvertrag.
C. Miethvertrag. *)
*) Das röm. R. (unter dem Titel locatio conductio rerum) und mit ihm
fast alle neueren Gesetze fassen den Mieth- und den Pachtvertrag (meist unter der
Benennung „Bestandvertrag") zusammen. Allein es sind genug unterscheidende Merkmale ¬
vorhanden, um eine gesonderte Behandlung zu rechtfertigen.
§ 411.
Allgemeine Bestimmungen.
Der Miethvertrag besteht darin, daß Einer (der Vermiether)
einem Andern (dem Miether) eine nicht vertretbare Sache zum