Volltext : Bündnerisches Civilgesetzbuch

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Die  Stat.  von  Bivio  gestatten  bei  Pachten  den  nächsten  Verwandten  den  Zug
blos  bis  Georgs  Tag.  Der  verwandtschaftliche  Zug  erstreckte  sich  auch  auf  Liegenschaften, ¬
  die  dem  Schuldner  ausgeschätzt  wurden.  Auch  konnten  alle  Gerichtsgenossen
Käs,  Butter  und  Hen  ziehen,  die  an  Fremde  verkauft  wurden.
Dieses  Zugrecht  entsprang  augenscheinlich  aus  einer  ursprünglichen  Eigenthume
beschränkung,  die  sich  äußerte  in  der  Unzuläßigkeit  von  Veräußerungen  und
Verpfändungen)  von  Liegendem,  besonders  ererbtem,  ohne  Zustimmung  der  nächsten
Verwandten  und,  bei  Herrschaftsgenossen  (selbst  freien),  ohne  Zustimmung  der  Herrschaft, ¬
  besonders  an  Herrschaftsfremde,  so  wie  von  Markgenossen  (Nachpuren)  an  Genossenschaftsfremde. ¬
  Interessant  ist  in  dieser  Beziehung  besonders  die  von  Bischof  Volkhart ¬
  an  Andr.  Planta  bei  Verleihung  des  Kanzleramtes  der  Grafschaft  Oberengadin
(18.  Mai  1244)  ertheilte  Weisung:  „ne  permittat  extra  societatem  eiusdem  comiatus ¬
  praedium  aliquid  alienare:“  Nicht  minder  auch  folgende  Stelle  in  der  Urkunde
betitelt  „Rechte  und  Nutzen  der  Herrschaft  (Oesterreich)  in  der  Grafschaft  Lacs  aus  dem
Zeitraum  von  1303  bis  1311  (Mohr  Cod.  II.  Nr.  111):  „Swelch  (Welcher)  prier
[Freier)  sin  erbe  einem  andern  verkaufet,  das  er  nicht  gebotten  hat  sinen  rechten  erben
der  sol  es  büeßen  mit  einem  Pfunt  Imperial.  Swelch  vri  ouch  sin  erbe  verkaufet  sinen
ungnossen  (Nichtgenossen),  den  sol  twingen  diu  herschaft,  das  er  dasselbe  erbe  wider
kaufe,  unde  sol  die  selben  vrevel  büeßen  mit  iii  Pf.  Imperial.  Swelch  vri  auch  sin  erbe
versetzet  sinen  ungnossen,  der  oder  sin  erbe  suln  das  selbe  guot  wieder  lösen  oder
erloben  einem  andern  vrien  ze  lösenne,  unde  sol  geben  umbe  die  vrevel  ein  Pfunt
Imper.“  Es  beruhte  dies  auf  der  Idee,  daß  das  Verfügungsrecht  des  Einzelnen
über  das  liegende  Gut  (welches  als  Haupt-  und  Stammgut  des  Vermögens  galt
beschränkt  sei  durch  ein  ideelles  Miteigenthum  der  Präsumtiverben  und  sodann
auch,  insofern  es  sich  um  Liegendes  handelte,  das  aus  der  ursprünglichen  „Allmend
oder  „gemeinen  Mark"  hervorgegangen  gedacht  werden  konnte,  durch  ein  ideell  noch
fortdauerndes  Miteigenthumsrecht  der  Markgenossen.  Von  beiderlei  Eigenthumsbeschränkungen ¬
  finden  sich  in  unsern  Statuten  noch  Spuren.  So  z.  B.  in  der  Vorschrift
der  Oberhalbst.  St.:  daß  außer  die  Landschaft  heirathende  Weiber  ihre  Güter
weder  verkaufen  noch  vertauschen  dürfen  „ohne  Rath,  Wissen  und  Willen  ihrer  nächsten ¬
  Freünde  und  Erben  bis  und  so  lang  sie  keine  Kinder  mit  einander  haben,  vorbehalten ¬
  umb  große  nothurff  ihres  Leibs",  und  daß  alle  „Merkte"  ungültig  sein
sollen,  die  außerhalb  der  Landschaft  über  in  letzterer  liegende  „Güter  und  Erbschaften
ohne  Wissen  des  Verkäufer  nächster  Freünde"  (wenn  auch  zwischen  Landschaftsge
nossen)  abgeschlossen  wurden.
Nachdem  diese  Eigenthumsbeschränkungen  als  solche  gefallen  d.  h.  die  Veräußerungen ¬
  von  Liegendem  freigegeben  waren,  machte  sich  das  ursprüngliche  ideelle  Miteigenthumsrecht ¬
  noch  in  dem  Zugrecht  geltend  d.  h.  in  dem  den  ehemaligen
ideellen  Miteigenthümern  noch  gewährten  Vorzugsrecht  bei  Veräußerungen,  Verpachtungen ¬
  u.  s  w.
Dieses,  statutarisch  so  verwickelte  und  den  Verkehr  so  sehr  hemmende  Zugrech
wurde  erst  durch  das  Kantonsgesetz  vom  9.  Aug.  1838  theils  geregelt  theils  be
schränkt,  und  zwar  dem  Gegenstand  nach  auf  Kaufe  und  den  Zugberechtigten  nach
auf  die  Blutsverwandten  bis  zum  3ten  Grad  incl.
Ein  seitheriger  Bersuch,  das  Zugrecht  gänzlich  zu  beseitigen,  mißlang  vollkommen, ¬
  indem  das  Volk  eine  einschlägige  Anfrage  mit  großer  Mehrheit  verwarf  und
dadurch  zu  erkennen  gab,  daß  es  noch  mit  großer  Liebe  an  diesem  Institute  hange,
ungeachtet  dasselbe  schon  lange  innerlich  abgestorben  war  und  sowohl  wirthschaftlich
als  sittlich  schädlich  wirkte.
§  409.
Rückkauf.
Wird  ein  Kaufvertrag
mit  Vorbehalt  des  Rückkaufs  (Wiederkaufs) ¬
  abgeschlossen,
erhält  der  Verkäufer  damit  das  Recht,
den  Kaufgegenstand,  und
zwar  im  Zweifel  zu  demselben  Preise,  zu
welchem  er  selbst  ihn  veräußerte,  käuflich  wieder  an  sich
zu  ziehen.
            
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