324
Die Stat. von Bivio gestatten bei Pachten den nächsten Verwandten den Zug
blos bis Georgs Tag. Der verwandtschaftliche Zug erstreckte sich auch auf Liegenschaften, ¬
die dem Schuldner ausgeschätzt wurden. Auch konnten alle Gerichtsgenossen
Käs, Butter und Hen ziehen, die an Fremde verkauft wurden.
Dieses Zugrecht entsprang augenscheinlich aus einer ursprünglichen Eigenthume
beschränkung, die sich äußerte in der Unzuläßigkeit von Veräußerungen und
Verpfändungen) von Liegendem, besonders ererbtem, ohne Zustimmung der nächsten
Verwandten und, bei Herrschaftsgenossen (selbst freien), ohne Zustimmung der Herrschaft, ¬
besonders an Herrschaftsfremde, so wie von Markgenossen (Nachpuren) an Genossenschaftsfremde. ¬
Interessant ist in dieser Beziehung besonders die von Bischof Volkhart ¬
an Andr. Planta bei Verleihung des Kanzleramtes der Grafschaft Oberengadin
(18. Mai 1244) ertheilte Weisung: „ne permittat extra societatem eiusdem comiatus ¬
praedium aliquid alienare:“ Nicht minder auch folgende Stelle in der Urkunde
betitelt „Rechte und Nutzen der Herrschaft (Oesterreich) in der Grafschaft Lacs aus dem
Zeitraum von 1303 bis 1311 (Mohr Cod. II. Nr. 111): „Swelch (Welcher) prier
[Freier) sin erbe einem andern verkaufet, das er nicht gebotten hat sinen rechten erben
der sol es büeßen mit einem Pfunt Imperial. Swelch vri ouch sin erbe verkaufet sinen
ungnossen (Nichtgenossen), den sol twingen diu herschaft, das er dasselbe erbe wider
kaufe, unde sol die selben vrevel büeßen mit iii Pf. Imperial. Swelch vri auch sin erbe
versetzet sinen ungnossen, der oder sin erbe suln das selbe guot wieder lösen oder
erloben einem andern vrien ze lösenne, unde sol geben umbe die vrevel ein Pfunt
Imper.“ Es beruhte dies auf der Idee, daß das Verfügungsrecht des Einzelnen
über das liegende Gut (welches als Haupt- und Stammgut des Vermögens galt
beschränkt sei durch ein ideelles Miteigenthum der Präsumtiverben und sodann
auch, insofern es sich um Liegendes handelte, das aus der ursprünglichen „Allmend
oder „gemeinen Mark" hervorgegangen gedacht werden konnte, durch ein ideell noch
fortdauerndes Miteigenthumsrecht der Markgenossen. Von beiderlei Eigenthumsbeschränkungen ¬
finden sich in unsern Statuten noch Spuren. So z. B. in der Vorschrift
der Oberhalbst. St.: daß außer die Landschaft heirathende Weiber ihre Güter
weder verkaufen noch vertauschen dürfen „ohne Rath, Wissen und Willen ihrer nächsten ¬
Freünde und Erben bis und so lang sie keine Kinder mit einander haben, vorbehalten ¬
umb große nothurff ihres Leibs", und daß alle „Merkte" ungültig sein
sollen, die außerhalb der Landschaft über in letzterer liegende „Güter und Erbschaften
ohne Wissen des Verkäufer nächster Freünde" (wenn auch zwischen Landschaftsge
nossen) abgeschlossen wurden.
Nachdem diese Eigenthumsbeschränkungen als solche gefallen d. h. die Veräußerungen ¬
von Liegendem freigegeben waren, machte sich das ursprüngliche ideelle Miteigenthumsrecht ¬
noch in dem Zugrecht geltend d. h. in dem den ehemaligen
ideellen Miteigenthümern noch gewährten Vorzugsrecht bei Veräußerungen, Verpachtungen ¬
u. s w.
Dieses, statutarisch so verwickelte und den Verkehr so sehr hemmende Zugrech
wurde erst durch das Kantonsgesetz vom 9. Aug. 1838 theils geregelt theils be
schränkt, und zwar dem Gegenstand nach auf Kaufe und den Zugberechtigten nach
auf die Blutsverwandten bis zum 3ten Grad incl.
Ein seitheriger Bersuch, das Zugrecht gänzlich zu beseitigen, mißlang vollkommen, ¬
indem das Volk eine einschlägige Anfrage mit großer Mehrheit verwarf und
dadurch zu erkennen gab, daß es noch mit großer Liebe an diesem Institute hange,
ungeachtet dasselbe schon lange innerlich abgestorben war und sowohl wirthschaftlich
als sittlich schädlich wirkte.
§ 409.
Rückkauf.
Wird ein Kaufvertrag
mit Vorbehalt des Rückkaufs (Wiederkaufs) ¬
abgeschlossen,
erhält der Verkäufer damit das Recht,
den Kaufgegenstand, und
zwar im Zweifel zu demselben Preise, zu
welchem er selbst ihn veräußerte, käuflich wieder an sich
zu ziehen.