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trages. Das Davoser L. R. gab allen Landleuten ein ewiges Zugrecht
(„wilen Grund und Grat steht") hinsichtlich alles liegenden Gutes, das ein Landsmani
einem Fremden „verkauft, vertuscht, verschenkt oder in anderweg hingegeben.
Die Natur des Vorkaufsrechtes tritt besonders deutlich an den Tag in dem
L. B der V Dörfer, wonach der Verkäufer das Kaufobjekt zuerst den nächsten
Verwandten anbieten muß und diese innert 8 Tagen sich erklären müssen. Zufolge ¬
dieses Landbuches erstreckte sich das Zugrecht auch auf Pachten, die auf länger ¬
als 1 Jahr abgeschlossen wurden, zu Gunsten der „nechsten Fründt." Diese
Statuten unterwarfen dem Zug auch Tausche und sogar Verpfändungen
(Versetzen) von Liegendem und Fahrendem, und zwar überall mit der obligatio
offerendi. Im Weitern ertheilte dieses L. B. das Zugrecht, wenn keine Verwandte
waren oder ziehen wollten, den übrigen Gemeindsbürgern. Wurde das Gut außerhalb ¬
des Hochgerichts verkauft, so konnten in 2ter oder 3ter Linie: die betreffende
Gemeinde, deren einzelne Bürger, endlich auch die übrigen Gemeinden und deren
Bürger ziehen.
Auch die Oberengad. Stat. gewährten den Zug jedem Gemeindsbürger
insichtlich der von einem Bürger einem Nichtbürger verkauften Liegenschaften. Im
Oberengadin (c 70) hatte ferner die Gemeinde für alles Heu, welches von einem
Gemeindseinwohner verkauft werden wollte, ein Vorkaufsrecht.
Nach den Stat. von Obtasna (P. 17) bestand für Liegenschaften nicht nur
ein Zugrecht, sondern auch ein gesetzliches Rückkaufsrecht (letzteres wird
freilich, wie in andern Statuten, auch als Zugrecht oder slubgiaschun bezeichnet)
für die Dauer von 2 Jahren. Das Zugrecht erstreckte sich auch auf Täusche und
Pachtverträge. Miteigenthümer von Häusern hatten ein gesetzliches Vorkaufsrecht ¬
hinsichtlich ihrer resp. Antheile. — Fast eben so die Stat. von Untertasna
und Remüs. Die Bergeller St. (c. 87) ertheilen den Thalleuten (i nostri
della Valle) das Zugrecht hinsichtlich alles dessen, was aus dem Thale verkauft
wurde, mit Vorbehalt von Vieh und Lebensmitteln. Nach den Stat. von Poschiavo ¬
hatten die Verwandten (bis zum 4ten Grad) ein Vorkaufsrecht und,
wenn dieses unbeachtet blieb, auch ein Zugrecht.
Nach den Stat. von Fürst. u. O. waren innert Jahr und Tag (1 I. u. 3 T.)
zugsberechtigt der Verkäufer selbst und dessen Blutsverwandte; sodann, in folgender
Reihenfolge: Gemeindsbürger (Nachbar in dem Dorf), Gemeindseinwohner (Gemeindsmann), ¬
Hochgerichtsmann. Bei Pachten hatte nur der Verpächter selbst 1 Monat
lang das Zugrecht. Nach den Stat. von Oberhalbst. hatte (bei Verkäufen, Abtretungen ¬
an Zahlungsstatt, Ausschätzen) vorerst der Verkäufer selbst und sodann
dessen Blutsverwandte das Zugrecht innert Jahr und Tag. Gegenüber Landschaftsfremden ¬
hatte jeder Landsmann, und zwar vorerst die Verwandten, den Zug 10 Jahr
lang; endlich stand den nächsten Freünden bei Verpachtungen auf mehr als 6 Jahre
der Zug zu. Nach den Stat von Bergün konnte auch der Verkäufer innert
14 Tagen resp. vor Ablauf des Jahres ziehen. Ferner auch die Affinitätsverwandten ¬
hinter den Blutsverwandten nach Erbrecht. Endlich konnten bei Pachten
die Verwandten innert 14 Tagen bei Ausschätzungen der Ausschätzer und die Ver
wandten innert 1 Mon. ziehen. Die Münsterthaler Stat. berechtigten bis
zum 3ten Grade incl. nur die Blutsverwandten derjenigen Seite zum Zug, von
welcher das Gut herkommt. Bei Pachten und Miethen hatten die Verwandten
eine 14tägige Zugzeit. Ferner hatte nach den nämlichen Statuten jeder Gerichtsgenosse ¬
bei Verkäufen an Gerichtsfremde das Zugrecht. Nach dem L B. von
Obervaz galt der Zug beim Verkauf von Liegendem (wohin auch „Zinsbriefe“
gehörten) zu Gunsten vererst des Verkäufers (1 Mon. resp. ½ J. und Tag) und sodann ¬
der Blutsverwandten (mit Verlängerung der Frist um 3 resp. 15 T) Für
Verpachtungen und Verpfändungen von Liegendem galt ein ähnlicher Zug.
Fremden gegenüber hatte auch jeder „Nachpur“ (15 T. länger als der „Freundt“
und sodann, 10 J. lang auch die Gemeinde selbst den Zug. Nach den Averser
Stat. war die Zugzeit für die „Freunde" 1 J. 6 W 3 T. und, wenn der Verkauf
den zugberechtigten Verwandten unbekannt geblieben, stets nach 14 T. von der Kenntniß ¬
an gerechnet. Ein Zugrecht hatten dieselben auch bei Pachten während 14 T.