Volltext : Bündnerisches Civilgesetzbuch

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trages.  Das  Davoser  L.  R.  gab  allen  Landleuten  ein  ewiges  Zugrecht
(„wilen  Grund  und  Grat  steht")  hinsichtlich  alles  liegenden  Gutes,  das  ein  Landsmani
einem  Fremden  „verkauft,  vertuscht,  verschenkt  oder  in  anderweg  hingegeben.
Die  Natur  des  Vorkaufsrechtes  tritt  besonders  deutlich  an  den  Tag  in  dem
L.  B  der  V  Dörfer,  wonach  der  Verkäufer  das  Kaufobjekt  zuerst  den  nächsten
Verwandten  anbieten  muß  und  diese  innert  8  Tagen  sich  erklären  müssen.  Zufolge ¬
  dieses  Landbuches  erstreckte  sich  das  Zugrecht  auch  auf  Pachten,  die  auf  länger ¬
  als  1  Jahr  abgeschlossen  wurden,  zu  Gunsten  der  „nechsten  Fründt."  Diese
Statuten  unterwarfen  dem  Zug  auch  Tausche  und  sogar  Verpfändungen
(Versetzen)  von  Liegendem  und  Fahrendem,  und  zwar  überall  mit  der  obligatio
offerendi.  Im  Weitern  ertheilte  dieses  L.  B.  das  Zugrecht,  wenn  keine  Verwandte
waren  oder  ziehen  wollten,  den  übrigen  Gemeindsbürgern.  Wurde  das  Gut  außerhalb ¬
  des  Hochgerichts  verkauft,  so  konnten  in  2ter  oder  3ter  Linie:  die  betreffende
Gemeinde,  deren  einzelne  Bürger,  endlich  auch  die  übrigen  Gemeinden  und  deren
Bürger  ziehen.
Auch  die  Oberengad.  Stat.  gewährten  den  Zug  jedem  Gemeindsbürger
insichtlich  der  von  einem  Bürger  einem  Nichtbürger  verkauften  Liegenschaften.  Im
Oberengadin  (c  70)  hatte  ferner  die  Gemeinde  für  alles  Heu,  welches  von  einem
Gemeindseinwohner  verkauft  werden  wollte,  ein  Vorkaufsrecht.
Nach  den  Stat.  von  Obtasna  (P.  17)  bestand  für  Liegenschaften  nicht  nur
ein  Zugrecht,  sondern  auch  ein  gesetzliches  Rückkaufsrecht  (letzteres  wird
freilich,  wie  in  andern  Statuten,  auch  als  Zugrecht  oder  slubgiaschun  bezeichnet)
für  die  Dauer  von  2  Jahren.  Das  Zugrecht  erstreckte  sich  auch  auf  Täusche  und
Pachtverträge.  Miteigenthümer  von  Häusern  hatten  ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht ¬
  hinsichtlich  ihrer  resp.  Antheile.  —  Fast  eben  so  die  Stat.  von  Untertasna
und  Remüs.  Die  Bergeller  St.  (c.  87)  ertheilen  den  Thalleuten  (i  nostri
della  Valle)  das  Zugrecht  hinsichtlich  alles  dessen,  was  aus  dem  Thale  verkauft
wurde,  mit  Vorbehalt  von  Vieh  und  Lebensmitteln.  Nach  den  Stat.  von  Poschiavo ¬
  hatten  die  Verwandten  (bis  zum  4ten  Grad)  ein  Vorkaufsrecht  und,
wenn  dieses  unbeachtet  blieb,  auch  ein  Zugrecht.
Nach  den  Stat.  von  Fürst.  u.  O.  waren  innert  Jahr  und  Tag  (1  I.  u.  3  T.)
zugsberechtigt  der  Verkäufer  selbst  und  dessen  Blutsverwandte;  sodann,  in  folgender
Reihenfolge:  Gemeindsbürger  (Nachbar  in  dem  Dorf),  Gemeindseinwohner  (Gemeindsmann), ¬
  Hochgerichtsmann.  Bei  Pachten  hatte  nur  der  Verpächter  selbst  1  Monat
lang  das  Zugrecht.  Nach  den  Stat.  von  Oberhalbst.  hatte  (bei  Verkäufen,  Abtretungen ¬
  an  Zahlungsstatt,  Ausschätzen)  vorerst  der  Verkäufer  selbst  und  sodann
dessen  Blutsverwandte  das  Zugrecht  innert  Jahr  und  Tag.  Gegenüber  Landschaftsfremden ¬
  hatte  jeder  Landsmann,  und  zwar  vorerst  die  Verwandten,  den  Zug  10  Jahr
lang;  endlich  stand  den  nächsten  Freünden  bei  Verpachtungen  auf  mehr  als  6  Jahre
der  Zug  zu.  Nach  den  Stat  von  Bergün  konnte  auch  der  Verkäufer  innert
14  Tagen  resp.  vor  Ablauf  des  Jahres  ziehen.  Ferner  auch  die  Affinitätsverwandten ¬
  hinter  den  Blutsverwandten  nach  Erbrecht.  Endlich  konnten  bei  Pachten
die  Verwandten  innert  14  Tagen  bei  Ausschätzungen  der  Ausschätzer  und  die  Ver
wandten  innert  1  Mon.  ziehen.  Die  Münsterthaler  Stat.  berechtigten  bis
zum  3ten  Grade  incl.  nur  die  Blutsverwandten  derjenigen  Seite  zum  Zug,  von
welcher  das  Gut  herkommt.  Bei  Pachten  und  Miethen  hatten  die  Verwandten
eine  14tägige  Zugzeit.  Ferner  hatte  nach  den  nämlichen  Statuten  jeder  Gerichtsgenosse ¬
  bei  Verkäufen  an  Gerichtsfremde  das  Zugrecht.  Nach  dem  L  B.  von
Obervaz  galt  der  Zug  beim  Verkauf  von  Liegendem  (wohin  auch  „Zinsbriefe“
gehörten)  zu  Gunsten  vererst  des  Verkäufers  (1  Mon.  resp.  ½  J.  und  Tag)  und  sodann ¬
  der  Blutsverwandten  (mit  Verlängerung  der  Frist  um  3  resp.  15  T)  Für
Verpachtungen  und  Verpfändungen  von  Liegendem  galt  ein  ähnlicher  Zug.
Fremden  gegenüber  hatte  auch  jeder  „Nachpur“  (15  T.  länger  als  der  „Freundt“
und  sodann,  10  J.  lang  auch  die  Gemeinde  selbst  den  Zug.  Nach  den  Averser
Stat.  war  die  Zugzeit  für  die  „Freunde"  1  J.  6  W  3  T.  und,  wenn  der  Verkauf
den  zugberechtigten  Verwandten  unbekannt  geblieben,  stets  nach  14  T.  von  der  Kenntniß ¬
  an  gerechnet.  Ein  Zugrecht  hatten  dieselben  auch  bei  Pachten  während  14  T.
            
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