Inhaltsverzeichnis : Wilfing, Ferdinand: Grundzüge zur Regulirung des österr. Gewerbewesens

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lich  der  Bekleidung  des  Lehrjungen  überhaupt  und  schon  insbesondere ¬
  in  Beziehung  auf  Beischaffung  des  besagten  Freikleides ¬
  bei  der  Aufdingung  in  die  hiezu  eigens  eröffnete  Rubrik  des
Lehrlings=Protokolles  ausdrücklich  vorgeschrieben  werde,
welche  Vorschreibung  die  Stelle  eines  rechtsgiltigen  Kontraktes  zu
vertreten  hätte;  und  sollte  dessen  ungeachtet  von  Seite  des  Lehrherrn ¬
  aus  irgend  einem  vermeintlichen  Rechtsgrunde  in  der  Folge
dawider  Einsprache  gethan  werden,  so  wäre  dieser  Gegenstand
auf  kurzem  Wege  von  dem  Schiedsgerichte  der  Innung
welches  zunächst  in  der  Lage  ist,  die  allenfalls  geltend  gemachten
Entschädigungs-  oder  Kompensations-Ansprüche  auf  Grund  der
dem  Lehrjungen  zur  Last  gelegten  Nachlässigkeit  in  Verfertigung
der  ihm  zugewiesenen  Arbeitsstücke,  der  muthwilligen  Beschädigung ¬
  der  Werkzeuge,  Vorrichtungen  und  Stoffe  rc.,  nach  ihrem
wahren  Belange  sachgemäß  zu  beurtheilen  und  zu  würdigen,  begütigend ¬
  beizulegen,  oder  darüber  gleichsam  in  erster  Instanz  zu
entscheiden.
36.
Anhang  in  Beziehung  auf  Lehrlinge  freigegebener ¬
  Geschäftszweige.
Schließlich  muß  nur  noch  jener  Lehrlinge  erwähnt
werden,  welche  sich  bei  freigegebenen  Geschäftszweigen  in
Verwendung  befinden,  und  rücksichtlich  welcher  seit  der  Aufhebung ¬
  der  vormals  bestandenen  k.  k.  Fabriken-Inspektion  weder
in  Beziehung  auf  den  Besuch  der  Christenlehre  und
Wiederholungsschule,  noch  auch  in  Beziehung  auf  die
gewerbliche  Ausbildung  derselben  eine  entsprechende
Beaufsichtigung  und  Kontrolle  vorgesehen  ist.  Durch  die  angetragene ¬
  Verschmelzung  derlei  freigegebener  produktiver  Beschäftigungen ¬
  mit  verwandten  Gewerbsklassen  dürften
            
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