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lich der Bekleidung des Lehrjungen überhaupt und schon insbesondere ¬
in Beziehung auf Beischaffung des besagten Freikleides ¬
bei der Aufdingung in die hiezu eigens eröffnete Rubrik des
Lehrlings=Protokolles ausdrücklich vorgeschrieben werde,
welche Vorschreibung die Stelle eines rechtsgiltigen Kontraktes zu
vertreten hätte; und sollte dessen ungeachtet von Seite des Lehrherrn ¬
aus irgend einem vermeintlichen Rechtsgrunde in der Folge
dawider Einsprache gethan werden, so wäre dieser Gegenstand
auf kurzem Wege von dem Schiedsgerichte der Innung
welches zunächst in der Lage ist, die allenfalls geltend gemachten
Entschädigungs- oder Kompensations-Ansprüche auf Grund der
dem Lehrjungen zur Last gelegten Nachlässigkeit in Verfertigung
der ihm zugewiesenen Arbeitsstücke, der muthwilligen Beschädigung ¬
der Werkzeuge, Vorrichtungen und Stoffe rc., nach ihrem
wahren Belange sachgemäß zu beurtheilen und zu würdigen, begütigend ¬
beizulegen, oder darüber gleichsam in erster Instanz zu
entscheiden.
36.
Anhang in Beziehung auf Lehrlinge freigegebener ¬
Geschäftszweige.
Schließlich muß nur noch jener Lehrlinge erwähnt
werden, welche sich bei freigegebenen Geschäftszweigen in
Verwendung befinden, und rücksichtlich welcher seit der Aufhebung ¬
der vormals bestandenen k. k. Fabriken-Inspektion weder
in Beziehung auf den Besuch der Christenlehre und
Wiederholungsschule, noch auch in Beziehung auf die
gewerbliche Ausbildung derselben eine entsprechende
Beaufsichtigung und Kontrolle vorgesehen ist. Durch die angetragene ¬
Verschmelzung derlei freigegebener produktiver Beschäftigungen ¬
mit verwandten Gewerbsklassen dürften