Inhaltsverzeichnis : Heiner, Franz: Grundriss des katholischen Eherechts

Begriff  des  Eheverlöbnisses.
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mentio  et  repromissio  futurarum  nuptiarum“.1)  Man  versteht
demnach  unter  Eheverlöbnis:  das  von  zwei  hierzu  befähigten
Personen  sich  gegenseitig  gegebene  Versprechen,  in
Zukunft  mit  einander  die  Ehe  eingehen  zu  wollen,  oder
wie  die  Kanonisten  noch  genauer  definieren:  „promissio  vera,
libera,  mutua  et  signo  aliquo  sensibili  expressa  futuri  matrimonii
inter  certas  personas  de  jure  habiles“.2)
Danach  muss  das  Eheverlöbnis
a.  ein  Versprechen  sein,  d.  i.  eine  Kundgebung  des  Willens,
durch  welches  eine  Verpflichtung  begründet  wird.  Deshalb
genügt  nicht  der  Ausdruck  eines  blossen  Vorhabens  oder  Vorsatzes.3) ¬
  Dieses  Versprechen  muss
b.  ein  gegenseitiges  sein  d.  i.  der  andere  Teil  muss
das  Angebot  nicht  bloss  angenommen  haben,  sondern  auch
seinerseits  ein  Gegenversprechen  machen,  da  die  Verpflichtung
zur  künftigen  Schliessung  der  Ehe  beiderseitig  besteht.*)  Dasselbe ¬
  muss
c.  ein  ernstlich  gegebenes  sein  im  Gegensatz  zum  erheuchelten, ¬
  erdichteten,  simulierten,  scherzweisen,  denn  ein  Versprechen ¬
  ist  der  Ausdruck  des  Willens;  hat  jemand  den  Willen
nicht,  so  kommt  ein  Versprechen  nicht  zustande.  Dass  dasselbe ¬
  ernstlich  gegeben  sei,  wird  vom  Rechte  pro  foro  externo
präsumiert,  denn  in  foro  externo  ad  vitandas  fraudes  censentur
verba  menti  conformia;"  die  Fiktion  müsste  demnach  erst  bewiesen ¬
  werden.5)
d.  ein  freies  Versprechen  sein.“)  Diese  Freiheit  enthält
ein  dreifaches  Moment.  Zunächst  schliesst  sie  in  sich
a.  die  Überlegung  oder  das  Handeln  mit  solchem
Bewusstsein,  welches  zur  Begehung  einer  Todsünde  genügt.') ¬
  Wer  seiner  Vernunft  nicht  mächtig  ist  —  ein  Kind
vor  dem  zurückgelegten  7.  Lebensjahre,  Irrsinnige  u.  s.  w.
kann  nicht  mit  Überlegung  handeln  und  deshalb  auch  Sponsalien
nicht  gültig  eingehen.  Zeitweilig  Irrsinnige  können  in  lichten
*)  L.  1.  D.  de  spons.  33.  1.
2)  Santi,  Praelect.  jur.  can.  t.  4.  p.  6.
3)  L.  2.  D.  de  spons.  23.  1.
*)  Gloss.  in  cap.  5.  X.  IV.  6.
5)  c.  26.  X.  IV.  1.
*)  c.  17.  X.  IV.  1.  —  ’)  Instr.  Past.  Eyst.  p.  267.
            
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