Begriff des Eheverlöbnisses.
35
mentio et repromissio futurarum nuptiarum“.1) Man versteht
demnach unter Eheverlöbnis: das von zwei hierzu befähigten
Personen sich gegenseitig gegebene Versprechen, in
Zukunft mit einander die Ehe eingehen zu wollen, oder
wie die Kanonisten noch genauer definieren: „promissio vera,
libera, mutua et signo aliquo sensibili expressa futuri matrimonii
inter certas personas de jure habiles“.2)
Danach muss das Eheverlöbnis
a. ein Versprechen sein, d. i. eine Kundgebung des Willens,
durch welches eine Verpflichtung begründet wird. Deshalb
genügt nicht der Ausdruck eines blossen Vorhabens oder Vorsatzes.3) ¬
Dieses Versprechen muss
b. ein gegenseitiges sein d. i. der andere Teil muss
das Angebot nicht bloss angenommen haben, sondern auch
seinerseits ein Gegenversprechen machen, da die Verpflichtung
zur künftigen Schliessung der Ehe beiderseitig besteht.*) Dasselbe ¬
muss
c. ein ernstlich gegebenes sein im Gegensatz zum erheuchelten, ¬
erdichteten, simulierten, scherzweisen, denn ein Versprechen ¬
ist der Ausdruck des Willens; hat jemand den Willen
nicht, so kommt ein Versprechen nicht zustande. Dass dasselbe ¬
ernstlich gegeben sei, wird vom Rechte pro foro externo
präsumiert, denn in foro externo ad vitandas fraudes censentur
verba menti conformia;" die Fiktion müsste demnach erst bewiesen ¬
werden.5)
d. ein freies Versprechen sein.“) Diese Freiheit enthält
ein dreifaches Moment. Zunächst schliesst sie in sich
a. die Überlegung oder das Handeln mit solchem
Bewusstsein, welches zur Begehung einer Todsünde genügt.') ¬
Wer seiner Vernunft nicht mächtig ist — ein Kind
vor dem zurückgelegten 7. Lebensjahre, Irrsinnige u. s. w.
kann nicht mit Überlegung handeln und deshalb auch Sponsalien
nicht gültig eingehen. Zeitweilig Irrsinnige können in lichten
*) L. 1. D. de spons. 33. 1.
2) Santi, Praelect. jur. can. t. 4. p. 6.
3) L. 2. D. de spons. 23. 1.
*) Gloss. in cap. 5. X. IV. 6.
5) c. 26. X. IV. 1.
*) c. 17. X. IV. 1. — ’) Instr. Past. Eyst. p. 267.