Volltext : Dahn, Felix: Deutsches Rechtsbuch

Drittes  Buch.  Sachenrecht.
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bare  Ausübung  zulassen;  die  Ausübung  ist  hier  der  Besitz  (juris
quasi-possessio)  z.  B.  an  Reallastberechtigungen.
Cap.  III.  Vom  Eigenthum.
1.  Allgemeines.  Einleitung.
EigenthumsIm ¬
  weiteren  Sinn  begreift  die  deutsche  R
rache  (
und
htssp
Begriff.
dies  ist  z.  B.  auch  in  das
preußisch
de  Landrecht  und  das  österreichische
P
Gesetzbuch  übergegangen  —)  nicht  nur  die  v.
olle  ding
liche  Herrschaft
t  t
3  Vermögensrechts
über  eine  Sache,  sondern  die  Zugehörigkeit  je
unter  dem  Ausdruck  Eigenthum:  also  z.  B.  auch  Forderungen.
OberDie ¬
  seit  dem  XIII.  Jahrhundert  im  Lehenrecht  und  in  analogen
eigenthum
und  Unter=Rechtsverhältnissen,  in  welchen  dem  Eigenthum  ein  vererbliches  und
eigenthum
allerschöpfendes  Nutzungsrecht  gegenüber  stand,  ausgebildete  Lehre
ligenthum,  wonach  der  Eigenvon ¬
  einem  gespaltenen,  zwiefache
thümer  oder  Gutsherr  das  Obereigenthum  (dominium  directum)
der  Vasall  oder  Hintersasse  aber  auch  Eigenthum,  Unter-  oder  Nutzeigenthum ¬
  (dominium  utile)  haben  sollte,  ist  falsch  und  beruht
auf  einem  Mißverständniß  der  Glossatoren  und  ihrer  Nachfolger.
Das  römische  Recht  nannte  nämlich  Klagen,  welche  über
ihre  ursprünglichen  enger  begrenzten  Voraussetzungen  hinaus  ana- ¬
  -  actio -
  utilis  log  eingeräumt  wurden,  actiones  utiles  im  Gegensatz  zu  den
und
actio  directa  actiones  directas:  so  erhielt  z.  B.  der  emphyteuta  (d.  h.
der  dinglich  berechtigte  Colone  auf  fremder  Scholle)  die  Klagen,
oder  utiliter
welche  der  Eigenthümer  als  directas  hatte,  als  utiles
eingeräumt:  man  nahm  nun  an,  auch  der  (dinglich  und  erblich  berechtigte) ¬
  Vasall,  Colone,  Hintersasse  habe  Eigenthum,  nicht  nur  ein
Nutzungsrecht  an  fremder  Sache.  Dieser  Irrthum,  welcher  das
ganze  Lehenrecht  beherrschte,  ging  dann  auch  für  das  Landrecht  in
die  Gesetzbücher  über:  so  in  das  bayrische  und  preußische  Landrecht
und  in  das  österreichische  Gesetzbuch.  In  Wahrheit  war  und  ist
--der -
  sogenannte  Obereigenthümer  allein
zigenthümer,  der  sogenannte
Untereigenthümer  nicht  Eigenthümer,  sondern  nur  Inl
haber  eines
nglichen  Nutzungsrechts  an  fremder  Sache,  welches  freilich  fast  den
            
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