Drittes Buch. Sachenrecht.
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bare Ausübung zulassen; die Ausübung ist hier der Besitz (juris
quasi-possessio) z. B. an Reallastberechtigungen.
Cap. III. Vom Eigenthum.
1. Allgemeines. Einleitung.
EigenthumsIm ¬
weiteren Sinn begreift die deutsche R
rache (
und
htssp
Begriff.
dies ist z. B. auch in das
preußisch
de Landrecht und das österreichische
P
Gesetzbuch übergegangen —) nicht nur die v.
olle ding
liche Herrschaft
t t
3 Vermögensrechts
über eine Sache, sondern die Zugehörigkeit je
unter dem Ausdruck Eigenthum: also z. B. auch Forderungen.
OberDie ¬
seit dem XIII. Jahrhundert im Lehenrecht und in analogen
eigenthum
und Unter=Rechtsverhältnissen, in welchen dem Eigenthum ein vererbliches und
eigenthum
allerschöpfendes Nutzungsrecht gegenüber stand, ausgebildete Lehre
ligenthum, wonach der Eigenvon ¬
einem gespaltenen, zwiefache
thümer oder Gutsherr das Obereigenthum (dominium directum)
der Vasall oder Hintersasse aber auch Eigenthum, Unter- oder Nutzeigenthum ¬
(dominium utile) haben sollte, ist falsch und beruht
auf einem Mißverständniß der Glossatoren und ihrer Nachfolger.
Das römische Recht nannte nämlich Klagen, welche über
ihre ursprünglichen enger begrenzten Voraussetzungen hinaus ana- ¬
- actio -
utilis log eingeräumt wurden, actiones utiles im Gegensatz zu den
und
actio directa actiones directas: so erhielt z. B. der emphyteuta (d. h.
der dinglich berechtigte Colone auf fremder Scholle) die Klagen,
oder utiliter
welche der Eigenthümer als directas hatte, als utiles
eingeräumt: man nahm nun an, auch der (dinglich und erblich berechtigte) ¬
Vasall, Colone, Hintersasse habe Eigenthum, nicht nur ein
Nutzungsrecht an fremder Sache. Dieser Irrthum, welcher das
ganze Lehenrecht beherrschte, ging dann auch für das Landrecht in
die Gesetzbücher über: so in das bayrische und preußische Landrecht
und in das österreichische Gesetzbuch. In Wahrheit war und ist
--der -
sogenannte Obereigenthümer allein
zigenthümer, der sogenannte
Untereigenthümer nicht Eigenthümer, sondern nur Inl
haber eines
nglichen Nutzungsrechts an fremder Sache, welches freilich fast den