Volltext : Haase, Carl August: Ueber Edictalladungen und Edictalproceß ausserhalb des Concurses mit Hinsicht auf particuläres, vorzüglich Sächsisches und Preußisches Recht

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lerdings  die  Bescheinigung  jenes  Todesfalles  eine
Voraussetzung  bey  der  Rechtsverfolgung  selbst.
Uebrigens  ist  es  zwar  eine  sehr  bekannte  Sache,
daß  die  Ausstellung  beglaubigter  Kirchenzeugniße  bey
denjenigen  Personen  zu  suchen  ist,  welchen  die  Aufzeichnung ¬
  der  Verstorbenen,  Getauften  u.  s.  w.  überhaupt
die  Haltung  der  Kirchenbücher  anvertraut  ist,  und  daß
eben  dieses  gewöhnlich  zu  dem  Amte  der  an  einer
Kirche  angestellten  Geistlichen  gehöͤrt;  allein  von  dieser ¬
  Regel  giebt  es  gleichwohl  gewisse  Ausnahmen,  indem ¬
  bisweilen  die  Ausstellung  solcher  Zeugniße  bey
der  weltlichen  Ortsobrigkeit  ")  und  vielleicht,  was
insbesondere  Todenscheine  betrifft,  bey  einer  besondern ¬
  Expedition,  welche  die  Leichenbücher  hält  *),  zu
suchen  ist.
§.  6.
Fortsetzung.
III.  Unter  den  übrigen  Beweis-  oder  Bescheinigungsmitteln ¬
  ist,  (da  es  im  Edictalproceße  nicht  leicht
vorkommen  wird,  daß  etwas  auf  Besichtigungen
ankomme,)  nur  noch  der  Eid,  welcher  eine  Berucksichtigung ¬
  erfordert;  vorzuͤglich  biethet  sich  zunäͤchst
die  Frage  dar,  ob  Eidesantrag  Statt  finde  ")?
31)  So  z.  B.  ist  es  merkwürdig,  daß  in  Dresden  der
Stadtrath,  nachdem  die  dortige  Kreuzkirche  bey  der  Belagerung =
  im  J.  1760.  eingeäschert  und  die  Kirchenbücher
verbrannt  waren,  dieselben  mit  großer  Sorgfale  wiederherzustellen =
  gesucht  hat;  und  seitdem  werden  die  Zeugniße =
  von  demselben  ausgestellt.
32)  Eine  solche  Einrichtung  findet  in  Leipzig  Statt.
33)  Was  die  Frage  insbesondere  betrifft,  ob  derselbe  über  die
active  Legitimation  zur  Sache  zulässig  sey,  deren  verneinen=
            
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