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lerdings die Bescheinigung jenes Todesfalles eine
Voraussetzung bey der Rechtsverfolgung selbst.
Uebrigens ist es zwar eine sehr bekannte Sache,
daß die Ausstellung beglaubigter Kirchenzeugniße bey
denjenigen Personen zu suchen ist, welchen die Aufzeichnung ¬
der Verstorbenen, Getauften u. s. w. überhaupt
die Haltung der Kirchenbücher anvertraut ist, und daß
eben dieses gewöhnlich zu dem Amte der an einer
Kirche angestellten Geistlichen gehöͤrt; allein von dieser ¬
Regel giebt es gleichwohl gewisse Ausnahmen, indem ¬
bisweilen die Ausstellung solcher Zeugniße bey
der weltlichen Ortsobrigkeit ") und vielleicht, was
insbesondere Todenscheine betrifft, bey einer besondern ¬
Expedition, welche die Leichenbücher hält *), zu
suchen ist.
§. 6.
Fortsetzung.
III. Unter den übrigen Beweis- oder Bescheinigungsmitteln ¬
ist, (da es im Edictalproceße nicht leicht
vorkommen wird, daß etwas auf Besichtigungen
ankomme,) nur noch der Eid, welcher eine Berucksichtigung ¬
erfordert; vorzuͤglich biethet sich zunäͤchst
die Frage dar, ob Eidesantrag Statt finde ")?
31) So z. B. ist es merkwürdig, daß in Dresden der
Stadtrath, nachdem die dortige Kreuzkirche bey der Belagerung =
im J. 1760. eingeäschert und die Kirchenbücher
verbrannt waren, dieselben mit großer Sorgfale wiederherzustellen =
gesucht hat; und seitdem werden die Zeugniße =
von demselben ausgestellt.
32) Eine solche Einrichtung findet in Leipzig Statt.
33) Was die Frage insbesondere betrifft, ob derselbe über die
active Legitimation zur Sache zulässig sey, deren verneinen=