Full text: Budau, Victor: ¬Die dringende Nothwendigkeit der Einführung der obligatorischen Civilehe in Oesterreich

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satz des § 111 a. b. G. B. ist eben, geradeso wie die 
hier (in Note 15) angefochtene strenge Interpre 
tation des § 63 a. b. G. B., worin die Priester 
weihe und das feierliche Gelübde der Ehelosigkeit 
als Ehehindernisse aufgestellt werden, gänzlich un 
vereinbar mit dem von jenem interconfessionellen 
Gesetze adoptirten Principe der Unabhängig 
keit aller staatlichen Ehevorschriften von 
und, Ordenspersonen“, nicht etwa auch gewesen en Geistlichen 
und gewesenen Ordenspersonen abspricht, gleichwie auch 
§ 64 a. b. G.-B. nur von Christen, (welche sämmtlich die 
Taufe empfangen haben) und nicht von gewesenen 
Christen spricht. Würde man in Bevorzugung des katholi 
schen Glaubens bezüglich § 63 die Fortwirkung der betreffen 
den kirchlichen bezw. -sacramentalen Ceremonie auch bei er 
folgtem Confessionswechsel behaupten, so müsste man con 
sequenter Weise umsomehr rücksichtlich des § 64 das „un 
auslöschliche Merkmal“ der Taufe auch beim Austritt vom 
Christenthume, also auch bei Annahme der Confessions 
losigkeit fortwirken lassen, und es wären dann die so häufigen 
Nothcivilehen zwischen gewesenen Christen (Con 
fessionslos gewordenen) und Nicht-Christen 
sammt und sonders für ungiltig zu erklären. 
Hienach ist den Entscheidungen des obersten Gerichts 
hofes vom 16. Mai 1867, Z. 4663 und vom 8. Juni 1881 
Z. 3303, welche den vom katholischen Glauben ausge 
tretenen ehemaligen Geistlichen und Ordenspersonen jede 
Fähigkeit zur Eheschliessung absprechen, sowie allen früheren 
derartigen Entscheidungen nach zwei Richtungen hin nicht bei 
zustimmen; daher es auch nicht angeht, durch Hinweis auf 
diese Anwendung des § 63 a. b. G.-B., den Fortbestand des 
§ 111, Abs. 2, a. b. G.-B. zu begründen. 
Was § 64 a. b. G.-B. betrifft, welcher Ehen zwischen 
Christen und Nichtchristen für ungiltig erklärt, so wurde der 
selbe vom confessionellen Gesetze ebensowenig berührt, 
wie etwa der § 111, Abs. 1, a. b. G.-B.; vielmehr kann 
Jedermann ohne Weiters, wie dies ja in der Praxis geschieht, 
den christlichen Glauben, auf dessen Lehren dieses Hinder 
niss beruht, mit der Wirkung des Artikels 5 des confes 
sionellen Gesetzes aufgeben. Mithin ist auch der Hinweis auf 
§ 64, a. b. G.-B. in Fuchs' bezüglichen Ausführungen nicht 
am Platze.
	        
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