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satz des § 111 a. b. G. B. ist eben, geradeso wie die
hier (in Note 15) angefochtene strenge Interpre
tation des § 63 a. b. G. B., worin die Priester
weihe und das feierliche Gelübde der Ehelosigkeit
als Ehehindernisse aufgestellt werden, gänzlich un
vereinbar mit dem von jenem interconfessionellen
Gesetze adoptirten Principe der Unabhängig
keit aller staatlichen Ehevorschriften von
und, Ordenspersonen“, nicht etwa auch gewesen en Geistlichen
und gewesenen Ordenspersonen abspricht, gleichwie auch
§ 64 a. b. G.-B. nur von Christen, (welche sämmtlich die
Taufe empfangen haben) und nicht von gewesenen
Christen spricht. Würde man in Bevorzugung des katholi
schen Glaubens bezüglich § 63 die Fortwirkung der betreffen
den kirchlichen bezw. -sacramentalen Ceremonie auch bei er
folgtem Confessionswechsel behaupten, so müsste man con
sequenter Weise umsomehr rücksichtlich des § 64 das „un
auslöschliche Merkmal“ der Taufe auch beim Austritt vom
Christenthume, also auch bei Annahme der Confessions
losigkeit fortwirken lassen, und es wären dann die so häufigen
Nothcivilehen zwischen gewesenen Christen (Con
fessionslos gewordenen) und Nicht-Christen
sammt und sonders für ungiltig zu erklären.
Hienach ist den Entscheidungen des obersten Gerichts
hofes vom 16. Mai 1867, Z. 4663 und vom 8. Juni 1881
Z. 3303, welche den vom katholischen Glauben ausge
tretenen ehemaligen Geistlichen und Ordenspersonen jede
Fähigkeit zur Eheschliessung absprechen, sowie allen früheren
derartigen Entscheidungen nach zwei Richtungen hin nicht bei
zustimmen; daher es auch nicht angeht, durch Hinweis auf
diese Anwendung des § 63 a. b. G.-B., den Fortbestand des
§ 111, Abs. 2, a. b. G.-B. zu begründen.
Was § 64 a. b. G.-B. betrifft, welcher Ehen zwischen
Christen und Nichtchristen für ungiltig erklärt, so wurde der
selbe vom confessionellen Gesetze ebensowenig berührt,
wie etwa der § 111, Abs. 1, a. b. G.-B.; vielmehr kann
Jedermann ohne Weiters, wie dies ja in der Praxis geschieht,
den christlichen Glauben, auf dessen Lehren dieses Hinder
niss beruht, mit der Wirkung des Artikels 5 des confes
sionellen Gesetzes aufgeben. Mithin ist auch der Hinweis auf
§ 64, a. b. G.-B. in Fuchs' bezüglichen Ausführungen nicht
am Platze.