Full text: Budau, Victor: ¬Die dringende Nothwendigkeit der Einführung der obligatorischen Civilehe in Oesterreich

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Beziehung als Protestant zu nehmen und es wäre 
ein Eingriff in die gewährleistete Gleich 
berechtigung der protestantischen Reli 
gion, würde man den Protestanten nicht 
ausschliesslich zu den Satzungen seiner 
Religion verhalten. Ein solcher Eingriff 
ist es aber zweifellos, wenn man seine Ehe 
nach katholischen Grundsätzen beurtheilt. 
Mit Recht kann man behaupten, dass die Un 
auflöslichkeit der katholischen Ehe eines zu einem 
akatholischen Glauben Uebergetretenen, selbst ab 
gesehen von obigem Artikel 5 des interconfes 
sionellen Gesetzes *4) schon deshalb aufgehoben ist. 
weil die entgegengesetzte Anschaunng dem Geiste 
des citirten interconfessionellen Gesetzes wider 
spricht und dasselbe ohne Grund zu Gunsten 
eines katholischen Dogmas und zu Ungunsten der 
Akatholiken einschränken würde 15). Der zweite Ab 
*) In diesem Sinne auch die obergerichtliche Ent 
scheidung vom 26. Jänner 1875, Nr. 19047. 
*). Trotz Anerkennung dieses Wider 
ruches erklärt 
Fuchs (a. a. O. S. 18) den Absatz 2 des § 111 a. b. G.-B. 
für nicht aufgehoben und bemerkt, dass ja neben der Un 
auflöslichkeit der katholischen Ehe auch noch die Ehe 
hindernisse der Weihe und des feierlichen Gelübdes der Ehe 
losigkeit (§ 68 a. b. G.-B.), sowie der Religionsverschieden 
heit (§ 64 a. b. G.-B.) fortbestehen. 
Darauf ist zu erwidern: Alles oben über § 111, a. b. G.-B. 
Gesagte gilt auch von § 68, und zwar in der Weise, dass gemäss 
dem interconfessionellen Gesetze durch Austritt aus der 
katholischen Kirche alle Beobachtung der katholischen Dogmen 
und der darauf gegründeten Gesetzes-Bestimmungen entfällt. 
Wenn Geistliche oder Ordenspersonen den katholischen 
Glauben ablegen, so sind sie eben fürderhin nicht als den 
katholischen Dogmen unterworfene Geistliche, bezw. Ordens 
personen zu betrachten und daher vom Staate, unbeschadet 
der Verpflichtungen ihres Gewissens, an der Eingehung neuer 
Ehen nicht zu hindern. Uebrigens entspricht diese Auffassung 
schon dem klaren Wortlaute des § 63 selbst, 
welcher die Fähigkeit zur Eheschliessung ausdrücklich nur 
„Geistlichen“ (welche schon höhere Weihen empfangen haben)
	        
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