Volltext : Buchka, Hermann: ¬Die Lehre von der Stellvertretung bei Eingehung von Verträgen

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die  1.  51  §.  1  de  aedilit.  ed.  (21,  1):
(Africanus  lib.  8  quaest.)
Circa  procuratoris  personam,  cum  quidem  ipse  scierit  morbosum ¬
  vitiosum  esse,  non  dubitandum,  quin,  quamvis  ipse
domino  mandati  vel  negotiorum  gestorum  actione  sit  obstrictus, ¬
  nihilomagis  co  nomine  agere  possit:  at  cum  ipse  ignorans ¬
  esse  vitiosum,  mandatu  domini,  qui  id  sciret,  emerit,
et  redhibitoria  agat,  ex  persona  domini  utilem  exceptionem
ei  non  putat  opponendam.
Der  procurator  kann  nach  dieser  Stelle  die  actio  redhibitoria ¬
  nicht  anstellen,  wenn  er  den  Fehler  des  gekauften
Sklaven  gekannt  hat;  umgekehrt  aber  wird,  wenn  er  den
Fehler  nicht  kannte,  sein  Klagerecht  durch  die  Kenntniß  seines
Mandanten  nicht  ausgeschlossen.
Mühlenbruch  s)  restringirt  die  letztere  Entscheidung  auf
den  Fall,  daß  der  Mandatar  bei  Erhebung  der  Klage  nicht
dolos  handle;  denn  die  doli  exceptio  sei  gegen  ihn  schon  dann
begründet,  wenn  der  Procurator  bloß  darum  selbst  klage,  um
dem  Principal  einen  Vortheil  zuzuwenden,  den  dieser,  falls
Er  die  Klage  anstellte,  nicht  würde  erhalten  können.  Allein
African  deutet  eine  derartige  Restriction  mit  keinem  Worte  an;
ihr  widerspricht  auch,  daß  das  römische  Recht  das  durch  den
Vertrag  des  Mandatars  begründete  Forderungsrecht,  so  lange
es  nicht  durch  ausdrückliche  oder  vom  Prätor  fingirte  Cession
auf  den  Principal  übergegangen  ist,  als  einen  wirklichen  Bestandtheil ¬
  des  dem  Mandatar  gehörigen  Vermögens  ansieht,
sich  mithin  für  die  Gestattung  einer  Einrede  aus  der  Person
5)  a.  a.  O.  S.  121  not.  244.
            
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