Art. 46. Verbot der öffentlichen Aufführung. Folgen.
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allerdings im Ausschußberichte (S. 282) vorausgesetzt wurde, und zu seiner ¬
Einschaltung führte.
Im Uebrigen steht aber dieser Artikel ganz auf dem Boden des geltenden ¬
Rechtes. Es ist deßhalb nur zu bemerken:
1) Daß die Herausgabe der vollen Cinnahme ohne Abzug
der Tageskosten der vollständigen Entschädigung, die Herausgabe der
Einnahme nach Abzug der Tageskosten der Herausgabe der Bereicherung ¬
entsprechen soll, liegt auf der Hand. Trifft indeß schon letzteres
nicht vollständig zu 3), so ist die Identifizirung des Interesses und der
Einnahmen ohne Abzug der Tageskosten unter allen Umständen unrichtigwie ¬
denn auch aus diesem Grunde einzelne Partikulargesetze einen Theil der
Einnahme an die Stelle der Strafe treten ließen, andere die Strafe ausschlossen, ¬
wenn die Einnahme dem Urheber verbleiben sollte.
Neben der in Abs. 1 und 2 enthaltenen gesetzlichen Feststellung dieser Bedeutung ¬
ist dieß allerdings nur soweit von Bedeutung, als diese Erkenntniß ¬
die Anwendung des richtigen Ausgangspunktes im Falle des Abs. 3
erleichtert.
Dieser richtige Ausgangspunkt aber ist — in Erwägung der klar vorliegenden ¬
Verschiedenheit in den den Preis eines Druckexemplares und das
Eintrittsgeld zu einer öffentlichen Aufführung bestimmenden Momenten
wohl darin zu finden, daß das Honorar, das, sei es in Form der Tantième
oder in einem Fixum, nach der Sitte des Verkehres bei einem dem betr.
gleichen Werke für eine Aufführung, wie erfolgt, gezahlt zu werden pflegt,
zu erheben versucht wird. Dieses Honorar, bei dessen Fixirung allerdings
das richterliche Ermessen nicht selten mitzuwirken haben wird, ist dann dem
Urheber zuzusprechen.
2) Da unter „wissentlich unbefugt" das „vorsätzlich" des Art. 37 zu
verstehen ist (Ausschußbericht S. 282; Stenogr. Ber. S. 407), korrespondirt ¬
die im Abs. 4 angedrohte Geldstrafe vollkommen der für vorsätzlichen ¬
Nachdruck in Art. 37 Abs. 1 angesetzten Geldstrafe*
3) Unter Tageskosten sind nämlich, wie dieß schon die Bezeichnung selbst besagt,
und in den Prot. (S. 263) ausdrücklich hervorgehoben ist, „die allgemeinen
mit dem Betriebe des Theaters verbundenen Kosten" und ähnliche Auslagen
nicht mitverstanden.
4) Der Frankf. Entwurf drohte auch im Falle doloser Aufführung keine Geldstrafe ¬
an — in richtiger Erwägung des guten Theiles Privatstrafe, der in
der Herausgabe der Einnahmen enthalten ist. Daß er es nicht vorzog, die
auch im Gesetze adoptirte Norm für die Entschädigungsberechnung aufzugeben,
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