Metadaten : Mandry, Gustav von: ¬Das Urheberrecht an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst

Art.  46.  Verbot  der  öffentlichen  Aufführung.  Folgen.
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allerdings  im  Ausschußberichte  (S.  282)  vorausgesetzt  wurde,  und  zu  seiner ¬
  Einschaltung  führte.
Im  Uebrigen  steht  aber  dieser  Artikel  ganz  auf  dem  Boden  des  geltenden ¬
  Rechtes.  Es  ist  deßhalb  nur  zu  bemerken:
1)  Daß  die  Herausgabe  der  vollen  Cinnahme  ohne  Abzug
der  Tageskosten  der  vollständigen  Entschädigung,  die  Herausgabe  der
Einnahme  nach  Abzug  der  Tageskosten  der  Herausgabe  der  Bereicherung ¬
  entsprechen  soll,  liegt  auf  der  Hand.  Trifft  indeß  schon  letzteres
nicht  vollständig  zu  3),  so  ist  die  Identifizirung  des  Interesses  und  der
Einnahmen  ohne  Abzug  der  Tageskosten  unter  allen  Umständen  unrichtigwie ¬
  denn  auch  aus  diesem  Grunde  einzelne  Partikulargesetze  einen  Theil  der
Einnahme  an  die  Stelle  der  Strafe  treten  ließen,  andere  die  Strafe  ausschlossen, ¬
  wenn  die  Einnahme  dem  Urheber  verbleiben  sollte.
Neben  der  in  Abs.  1  und  2  enthaltenen  gesetzlichen  Feststellung  dieser  Bedeutung ¬
  ist  dieß  allerdings  nur  soweit  von  Bedeutung,  als  diese  Erkenntniß ¬
  die  Anwendung  des  richtigen  Ausgangspunktes  im  Falle  des  Abs.  3
erleichtert.
Dieser  richtige  Ausgangspunkt  aber  ist  —  in  Erwägung  der  klar  vorliegenden ¬
  Verschiedenheit  in  den  den  Preis  eines  Druckexemplares  und  das
Eintrittsgeld  zu  einer  öffentlichen  Aufführung  bestimmenden  Momenten
wohl  darin  zu  finden,  daß  das  Honorar,  das,  sei  es  in  Form  der  Tantième
oder  in  einem  Fixum,  nach  der  Sitte  des  Verkehres  bei  einem  dem  betr.
gleichen  Werke  für  eine  Aufführung,  wie  erfolgt,  gezahlt  zu  werden  pflegt,
zu  erheben  versucht  wird.  Dieses  Honorar,  bei  dessen  Fixirung  allerdings
das  richterliche  Ermessen  nicht  selten  mitzuwirken  haben  wird,  ist  dann  dem
Urheber  zuzusprechen.
2)  Da  unter  „wissentlich  unbefugt"  das  „vorsätzlich"  des  Art.  37  zu
verstehen  ist  (Ausschußbericht  S.  282;  Stenogr.  Ber.  S.  407),  korrespondirt ¬
  die  im  Abs.  4  angedrohte  Geldstrafe  vollkommen  der  für  vorsätzlichen ¬
  Nachdruck  in  Art.  37  Abs.  1  angesetzten  Geldstrafe*
3)  Unter  Tageskosten  sind  nämlich,  wie  dieß  schon  die  Bezeichnung  selbst  besagt,
und  in  den  Prot.  (S.  263)  ausdrücklich  hervorgehoben  ist,  „die  allgemeinen
mit  dem  Betriebe  des  Theaters  verbundenen  Kosten"  und  ähnliche  Auslagen
nicht  mitverstanden.
4)  Der  Frankf.  Entwurf  drohte  auch  im  Falle  doloser  Aufführung  keine  Geldstrafe ¬
  an  —  in  richtiger  Erwägung  des  guten  Theiles  Privatstrafe,  der  in
der  Herausgabe  der  Einnahmen  enthalten  ist.  Daß  er  es  nicht  vorzog,  die
auch  im  Gesetze  adoptirte  Norm  für  die  Entschädigungsberechnung  aufzugeben,
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