Objekt : Kraft, Friedrich: ¬Die Verpachtung von Landgütern mit Guts-Inventarien

pferde  und  Verwendung  der  Ochsen  zum  Pflügen  und  Fahren
besser  für  den  Bau  des  Gutes  seyn  würde,  daß  eine  andere
Race  Schaafe  sich  mehr  für  die  vorhandne  Weide  eignete,  daß
ein  andrer  besser  construirter  Branntwein=Brenn=Apparat  für
seine  Wirthschaft  mit  den  größten  Vortheilen  verbunden  seyn
würde;  er  sucht  daher  den  Gutsherrn  zur  Veräußerung  der  betreffenden ¬
  Inventarstücke  und  Anschaffung  neuer  und  besserer  zu
bestimmen;  dieser  findet  aber  kein  Interesse  daran,  ein  Capital
an  Gegenstände  zu  wenden,  die  für  ihn  durchaus  keinen
directen  Nutzen  haben,  denn  der  Pachter  muß  ihm  ja  dasselbe
Pachtgeld  bezahlen,  ob  er  die  vorhandenen  alten  oder  kostspielige ¬
  neue  Inventarstücke  besitzt.  Wenn  es  nun  der  Pachter  auch
vielleicht  endlich,  wohl  mit  andern  Opfern,  glücklich  dahin  bringt,
daß  das  Gutsinventar  die  gewünschten  Verbesserungen  erhält,
ist  so  viel  Zeit  verronnen,  und  in  dieser  ein  so  erheblicher  Nutzen
für  den  Pachter  verloren  gegangen,  daß  er  mit  großem  Schaden
die  Lehre  von  der  gänzlichen  Unzweckmäßigkeit  aller  Einrichtungen ¬
  mit  getheilten  Interessen  und  insbesondere  der  Pachtungen
mit  Gutsinventarien  inne  wird.
§.  6.
Wenn  es  sich  also  darum  fragt:  wie  vermeiden  Verpachter
und  Pachter  am  Besten  alle  die  vielfältigen  Nachtheile  und  mitunter ¬
  nicht  unbedeutenden  Verluste,  welche  gewöhnlich  mit  der
Ueberlassung  des  Gutsinventars  an  den  Pachter  und  der  Rückerstattung ¬
  desselben  unvermeidlich  verbunden  sind?  so  würde  sich
diese  Frage  sehr  einfach  dahin  beantworten  lassen:  wenn  der  Verpachter ¬
  sein  Gut  ohne  alles  bewegliche  Inventar  verpachtet,  seine
Mobilien,  Geräthe,  Vieh,  Vorräthe  u.  dergl.  auf  eine  oder  die
andre  Art  versilbert,  und  der  Pachter  sich  sein  ganzes  Gutsinventar ¬
  selbst  und  auf  eigne  Rechnung  stellt.
Dabei  können  denn  natürlich  im  gegenseitigen  Interesse  beider ¬
  Theile  sehr  wohl  einzelne  Stücke,  welche  dem  Verderben  nicht
sehr  ausgesetzt  sind,  dem  Pachter  als  bleibendes  Inventar  des
Guts  überlassen,  oder  es  können  ihm  andere  zu  gewissem  Preise
angeschlagen  und  das  daraus  gebildete  Capital  kann  von  ihm
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer