Inhaltsverzeichnis : Liszt, Franz von: ¬Die falsche Aussage vor Gericht oder öffentlicher Behörde nach deutschem und österreichischen Recht

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Controverse  über  das  Fortbestehen  der  landesstrafrechtlichen
Bestimmungen  über  nicht  beschworenes  falsches  Zeugniss
ein  Ende  gemacht  würde.
Nach  dem  heutigen  Reichsstrafrechte  kann  das  nichteidliche ¬
  falsche  Zeugniss  nur  dann  bestraft  werden,  wenn
es  unter  irgend  einen  anderen  Verbrechensbegriff  fällt.  Insbesondere ¬
  kann  je  nach  der  concreten  Sachlage  Begünstigung ¬
  (R.-St.-G.-B.  §  257),
es  kann  aber  auch
falsche  Anschuldigung,  verleumderische  Beleidigung, -
  widerrechtliche  Freiheitsentziehung,
intellectuelle  Urkundenfälschung,  fälschliche
Entschuldigung  als  Zeuge,  Geschworner  oder
Schöffe  u.  s.  w.  vorgenommen  werden.
Wenn  der  Zeuge  jede  Aussage  verweigert,  so
macht  er  sich  selbstverständlich  keiner  falschen  Aussage
schuldig,  sondern  fällt  nur  unter  die  eventuell  in  den  Strafprocessgesetzen ¬
  gegen  Zeugnissverweigerung  angedrohten
Strafen.  Ebensowenig  kann  es  irgend  einem  Zweifel  unterliegen, ¬
  dass  auch  durch  die  ausdrückliche  wahrheitswidrige ¬
  Versicherung,  von  der  Sache  nichts  zu
wissen,  falsches  Zeugniss  begangen  werden  könne;  es
liegt  hier  eine  positiv  erklärte  Unwahrheit  vor,  die  mit  dem
sofort  zu  besprechenden  Verschweigen  von  Thatsanach ¬
  französischem  Recht,  welches  von  dem  unhaltbaren  Unterschiede ¬
  zwischen  renseignement  und  témoignage  ausgeht,  nur  die  beeidete
Aussage  als  falsches  Zeugniss  anzusehen,  daher,  wenn  falsch  abgelegt,
strafbar;  vgl.  Hélie  S.  491,  der  aber  dem  belgischen  Rechte  in  dieser
Beziehung  entschieden  den  Vorzug  gibt.  Für  die  Bestrafung  desselben
haben  sich  de  lege  ferenda  ausgesprochen:  Mittermaier  G.-S.  1859
S.  130  u.  G.-A.  VIII.  S.  297,  John  I.  S.  388,  Schwarze  Bemerkungen -
  S.  69  (hebt  das  „practische  Bedürfniss  nach  einer  derartigen  Strafbestimmung“ ¬
  hervor),  Binding  in  Grünhut's  Zeitschr.  II.  S.  677,  Geyer
ebenda  III.  S.  29,  welche  beide  die  Strafbestimmung  des  österr.  Entwurfes ¬
  billigen.  Dagegen  Gottdammer  in  G.-A.  XIX.  S.  392.
*)  Angenommen  am  sächsischen  O.-A.-G.  in  der  E.  vom  27./9
1872  (G.-A.  XXI.  S.  97);  vgl.  Dochow  S.  233,  H.  Meyer  S.  582,
Berner  S.  393,  insbes.  Schütze  S.  311  Anm.  14;  auch  die  sehr  ausführlichen ¬
  Bemerkungen  von  Hufnagel  S.  598  ff.
            
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