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Controverse über das Fortbestehen der landesstrafrechtlichen
Bestimmungen über nicht beschworenes falsches Zeugniss
ein Ende gemacht würde.
Nach dem heutigen Reichsstrafrechte kann das nichteidliche ¬
falsche Zeugniss nur dann bestraft werden, wenn
es unter irgend einen anderen Verbrechensbegriff fällt. Insbesondere ¬
kann je nach der concreten Sachlage Begünstigung ¬
(R.-St.-G.-B. § 257),
es kann aber auch
falsche Anschuldigung, verleumderische Beleidigung, -
widerrechtliche Freiheitsentziehung,
intellectuelle Urkundenfälschung, fälschliche
Entschuldigung als Zeuge, Geschworner oder
Schöffe u. s. w. vorgenommen werden.
Wenn der Zeuge jede Aussage verweigert, so
macht er sich selbstverständlich keiner falschen Aussage
schuldig, sondern fällt nur unter die eventuell in den Strafprocessgesetzen ¬
gegen Zeugnissverweigerung angedrohten
Strafen. Ebensowenig kann es irgend einem Zweifel unterliegen, ¬
dass auch durch die ausdrückliche wahrheitswidrige ¬
Versicherung, von der Sache nichts zu
wissen, falsches Zeugniss begangen werden könne; es
liegt hier eine positiv erklärte Unwahrheit vor, die mit dem
sofort zu besprechenden Verschweigen von Thatsanach ¬
französischem Recht, welches von dem unhaltbaren Unterschiede ¬
zwischen renseignement und témoignage ausgeht, nur die beeidete
Aussage als falsches Zeugniss anzusehen, daher, wenn falsch abgelegt,
strafbar; vgl. Hélie S. 491, der aber dem belgischen Rechte in dieser
Beziehung entschieden den Vorzug gibt. Für die Bestrafung desselben
haben sich de lege ferenda ausgesprochen: Mittermaier G.-S. 1859
S. 130 u. G.-A. VIII. S. 297, John I. S. 388, Schwarze Bemerkungen -
S. 69 (hebt das „practische Bedürfniss nach einer derartigen Strafbestimmung“ ¬
hervor), Binding in Grünhut's Zeitschr. II. S. 677, Geyer
ebenda III. S. 29, welche beide die Strafbestimmung des österr. Entwurfes ¬
billigen. Dagegen Gottdammer in G.-A. XIX. S. 392.
*) Angenommen am sächsischen O.-A.-G. in der E. vom 27./9
1872 (G.-A. XXI. S. 97); vgl. Dochow S. 233, H. Meyer S. 582,
Berner S. 393, insbes. Schütze S. 311 Anm. 14; auch die sehr ausführlichen ¬
Bemerkungen von Hufnagel S. 598 ff.