Metadaten : Institutionen des Deutschen Privatrechts (1)

§  56.  1.  Freie  Dorf-  und  Markgenossenschaften.
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derselben  ein  Anleihen  macht  und  sich  dafür  auf  einer  ihrer  Liegenschaften ¬
  eine  Hypothek  bestellen  lässt,  oder  ob  es  im  Gemeinwalde
das  Bauholz  für  einen  Hausbau  schlägt;  dort  hat  es  ein  jus  in  re
aliena,  denn  dieses  Pfandrecht  ist  von  aussen  her  als  Eigenthumsbelastung -
  und  aus  einem  ausserhalb  des  Zweckes  der  hypothecierten
Liegenschaft  entstandenen  Grunde  gekommen;  daher  ist  es  gleichgiltig, ¬
  ob  ein  Genosse  oder  ein  Fremder  Hypothekargläubiger  ist,  und
der  Genosse  kann  sein  Recht  auf  einen  Fremden  übertragen.  Wo
Grundbücher  bestehen,  wird  ein  solches  Pfandrecht  in  dieselben  eingetragen, ¬
  gleichviel  ob  der  Gläubiger  Genosse  ist  oder  nicht.  Die
Genossenschaft  kann  jederzeit  durch  Rückzahlung  des  Darlehns  das
Pfandrecht  tilgen,  ebenso  eine  auf  ihre  Liegenschaften  gelegte  Servitut
loskaufen,  ein  Zehntrecht  ablösen  u.  dgl.  Veräussert  sie  die  Liegenschaft, ¬
  so  bleibt  doch  das  Pfandrecht,  die  Servitut  des  einzelnen  Genossen ¬
  unangetastet.  In  allen  diesen  Beziehungen  weisen  die  Nutzungen ¬
  der  Genossen  einen  entgegengesetzten  Charakter  auf.  Sie  sind
nicht  übertragbar,  keine  Belastung  des  Eigenthumsrechtes,  sind  der
Veränderung  durch  den  Eigenthümer  preisgegeben,  dem  Untergange
bei  Veräusserung  des  Eigenthumsrechtes  verfallen.  Sie  werden  nicht
in  das  Grundbuch  eingetragen;  was  bisweilen  bei  solchen  Genossenschaften ¬
  Grundbuch  genannt  wird,  ist  ein  Personenregister,  Personalverzeichnisse ¬
  der  bei  Nutzung  der  Almend  Betheiligten  und  Aufzeichnungen ¬
  über  das  Verhältnis  ihrer  Betheiligung.  Die  Genossenschaft
ist  frei,  durch  Veräusserung  ihrer  Almend  die  Nutzungen  der  Genossen ¬
  zu  schmälern  oder  ganz  zu  zerstören,  und  selbst  wenn  hiezu
Einstimmigkeit  der  Genossen  nöthig  ist,  hätte  eine  Veräusserung  ohne
Einstimmigkeit  nicht  die  Wirkung,  dass  die  widersprechenden  Genossen
ihre  Nutzung  behalten,  sondern  nur  die,  dass  sie  die  Veräusserung
gerichtlich  anfechten  und  als  ungiltig  erklären  lassen  können.  Wenn
also  eine  statutenwidrige  Veräusserung  der  Almend  den  einzelnen
Genossen  nicht  befähigt,  seine  Nutzung  gegenüber  dem  dritten  Erwerber ¬
  festzuhalten,  sondern  blos  zu  Anfechtung  und  Rückgängigmachung ¬
  des  rechtswidrigen  Beschlusses  berechtigt,  so  ergiebt  sich
deutlich  daraus,  dass  die  Nutzung  der  Genossen  nicht  dem  Eigenthum ¬
  der  Genossenschaft  fremdartig  gegenübersteht,  sondern  ein  diesem ¬
  Eigenthum  entspringender  Genuss  ist.  Sie  ist  so  wenig  jus  in
re  aliena,  dass  sie  vielinehr  durch  Statuten  der  Genossenschaft  aufgestellt, -
  in  ihrem  Umfange  normiert  und  jederzeit  durch  statutengemässe ¬
  Abänderungsbeschlüsse  veränderlich  und  aufhebbar  ist.
Damit  sind  wir  schon  dem  weiteren  Punkte  ganz  nahe  getreten,
            
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