§ 56. 1. Freie Dorf- und Markgenossenschaften.
275
derselben ein Anleihen macht und sich dafür auf einer ihrer Liegenschaften ¬
eine Hypothek bestellen lässt, oder ob es im Gemeinwalde
das Bauholz für einen Hausbau schlägt; dort hat es ein jus in re
aliena, denn dieses Pfandrecht ist von aussen her als Eigenthumsbelastung -
und aus einem ausserhalb des Zweckes der hypothecierten
Liegenschaft entstandenen Grunde gekommen; daher ist es gleichgiltig, ¬
ob ein Genosse oder ein Fremder Hypothekargläubiger ist, und
der Genosse kann sein Recht auf einen Fremden übertragen. Wo
Grundbücher bestehen, wird ein solches Pfandrecht in dieselben eingetragen, ¬
gleichviel ob der Gläubiger Genosse ist oder nicht. Die
Genossenschaft kann jederzeit durch Rückzahlung des Darlehns das
Pfandrecht tilgen, ebenso eine auf ihre Liegenschaften gelegte Servitut
loskaufen, ein Zehntrecht ablösen u. dgl. Veräussert sie die Liegenschaft, ¬
so bleibt doch das Pfandrecht, die Servitut des einzelnen Genossen ¬
unangetastet. In allen diesen Beziehungen weisen die Nutzungen ¬
der Genossen einen entgegengesetzten Charakter auf. Sie sind
nicht übertragbar, keine Belastung des Eigenthumsrechtes, sind der
Veränderung durch den Eigenthümer preisgegeben, dem Untergange
bei Veräusserung des Eigenthumsrechtes verfallen. Sie werden nicht
in das Grundbuch eingetragen; was bisweilen bei solchen Genossenschaften ¬
Grundbuch genannt wird, ist ein Personenregister, Personalverzeichnisse ¬
der bei Nutzung der Almend Betheiligten und Aufzeichnungen ¬
über das Verhältnis ihrer Betheiligung. Die Genossenschaft
ist frei, durch Veräusserung ihrer Almend die Nutzungen der Genossen ¬
zu schmälern oder ganz zu zerstören, und selbst wenn hiezu
Einstimmigkeit der Genossen nöthig ist, hätte eine Veräusserung ohne
Einstimmigkeit nicht die Wirkung, dass die widersprechenden Genossen
ihre Nutzung behalten, sondern nur die, dass sie die Veräusserung
gerichtlich anfechten und als ungiltig erklären lassen können. Wenn
also eine statutenwidrige Veräusserung der Almend den einzelnen
Genossen nicht befähigt, seine Nutzung gegenüber dem dritten Erwerber ¬
festzuhalten, sondern blos zu Anfechtung und Rückgängigmachung ¬
des rechtswidrigen Beschlusses berechtigt, so ergiebt sich
deutlich daraus, dass die Nutzung der Genossen nicht dem Eigenthum ¬
der Genossenschaft fremdartig gegenübersteht, sondern ein diesem ¬
Eigenthum entspringender Genuss ist. Sie ist so wenig jus in
re aliena, dass sie vielinehr durch Statuten der Genossenschaft aufgestellt, -
in ihrem Umfange normiert und jederzeit durch statutengemässe ¬
Abänderungsbeschlüsse veränderlich und aufhebbar ist.
Damit sind wir schon dem weiteren Punkte ganz nahe getreten,