Volltext : Buchinger, Felix: ¬Die Einführung der öffentlichen Rechtspflege in Bayern mit Beziehung auf die Oeffentlichkeit des Kultus

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Können  die  Gerichte  erster  Instanz  so  viele
Rechtssachen  jetzt  schon  aus  dem  Stegreif  entscheiden, ¬
  so  werden  sie  es  auch  bei  der  Oeffentlichkeit
noch  können,  an  die  sich  um  so  leichter  gewöhnt
wird  werden,  als  besonders  bei  großen  Landgerichten,
unter  der  Menge  der  stets  in  allen  ämtlichen
Angelegenheiten  anwesenden  Partheien  vor  ihnen
ohnehin  alles  öffentlich  geschieht,  nur  daß  diese
Oeffentlichkeit  keine  geordnete  regulaire,  keine  feierliche ¬
  ist.
Sind  aber  Streite  sehr  verwickelt,  weitschichtig,
ins  Rechnungswesen  übergehend,  so  geben  die  französischen ¬
  Gesetze  ja  selbst  schon  den  Richtern  Zeit
und  Gelegenheit  genug,  darüber  zu  urtheilen;
und  wenn  dieß  auch  nicht  so  wäre,  so  ist  wohl
nicht  einzusehen,  warum  ein  neues  Gerichtsverfahren ¬
  nicht  darauf  alle  Rücksicht  sollte  nehmen,  und
bestimmen  können,  was  gut  und  wohlerwogen  ist.
Sind  wir  denn  eine  eroberte  Provinz,  und  nicht
berechtigt,  da  wir  nur  das  Gute  der  französischen
Legislation  wollen,  das  fehlerhafte  auszumerzen!
Wenn  uns  aber  die  Geschichte  französischer
Urtheilsfällungen  eine  an  Leichtsinn  gränzende
Eilfertigkeit  zeigt;  so  ist  sie  entweder  Folge  außerordentlicher ¬
  Uebung,  oder  Gleichheit  der  Fälle,  oder
            
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