Volltext : Buchinger, Felix: ¬Die Einführung der öffentlichen Rechtspflege in Bayern mit Beziehung auf die Oeffentlichkeit des Kultus

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10,000  fl.  Betrag  oft  leichter  als  ein  sogenaunter ¬
  Verhörshandel  zu  entscheiden  ist.  In  den
geringsten  Beträgen  ergeben  sich  oft  Verwickelungen ¬
  und  Rechtsfragen,  wie  in  den  wichtigsten
Prozessen.
Ist  es  wohl  für  den  Richter  nicht  weit  wichtiger ¬
  einer  vermögenslosen  Parthei  30  Gulden,
wovon  ihr  Glück,  ihre  Subsistenz  auf  lange  Zeit
begründet,  abzusprechen,  als  dem  Vermöglichen  ein
Paar  Hundert  Gulden.  Würden  die  Thräuen
einer  armen  Wittwe  mit  hilflosen  Kindern  das
Herz  des  Richters,  der  ihr  aus  Leichtsinn  oder
Uebereilung  20  Gulden  abspricht,  nicht  mehr  zerreißen, ¬
  als  wenn  er  auf  eben  diese  Weise  dem
Reichen  1000  fl.  vergiebt;  und  ihm  dadurch  die
Kosten  der  Appellation  verursacht!
Desigleichen  würden  ohne  die  kollegialische
Verfassung  der  Landgerichte,  oder  wenn  nicht
Aktenertrakt,  Referat  und  dergleichen  Vorbereitungen ¬
  auch  da,  wo  sie  der  Richter  nicht  braucht,
vorausgehen  müßten,  auch  mit  diesen,  nicht  eine
Menge  Sachen  aus  dem  Stegreif,  wenigstens  nach
der  Deliberation  im  Berathungs-Zimmer  entschieden ¬
  werden?!
            
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