Volltext : Buchholz, Karl August: Versuche über verschiedene Rechtsmaterien mit besonderer Hinsicht auf dabey vorkommende Controverse

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frist  mit  zu  computiren.  Was  den  zweiten  anlangt,
so  würde  die  Präjudicialfrage,  wann  der  Versicherte
die  Kenntniß  des  Schadens  erlangt  habe,  neue  Streitigkeiten =
  veranlassen,  und  am  Ende  nur  durch  Eidesdelation =
  entschieden  werden  köͤnnen,  welche,  wo  sie  vermieden ¬
  werden  kann,  niemals  zu  statuiren  ist.  Alles
dies  fällt  aber  bey  dem  vom  Gesetzgeber  nach  der  höchsten =
  Billigkeit  angenommenen  terminum  indicationis
weg.  Es  war  weder  unbillig,  ihn  anzunehmen,  noch
werden  Ungewißheiten  dadurch  veranlaßt.  Die  Worte
des  Gesetzes  sprechen  sich  auch  hier  so  deutlich  aus,  daß
man  ihnen  nicht  einmal  gewaltsam  einen  andern  Sinn
unterschieben  kann.
§.  8.
Entgegengesetzt  verfügt  die  Rotterdammer  und
Amsterdammer  Assec.  Ordnung,  welche  letzte  art.  38.
bestimmt:  „Ende  sullen  alle  Actien  von  Schaden  an
Avareyen  Große  am  Scheepen  en  Goederen  geintenteert =
  moeten  worden  ten  langsten  binnen  dee  tnd  van  een
en  half  Jahr  wanneer  de  Rampen  en  Schadens  zye  vorgefallen, =
  binnen  de  Limiten  van  Europa  als  hier  voor
bey  art.  29.  is  bepaalt,  maar  beyten  die  Limiten  verder
zyede  geschied,  sullen  de  Actien  binnen  dee  tydt  van
drie  Jaarn  möten  werden  geintenteert,  en  geregtigkyt
vervolgt,  en  voortgehet  op  poene  van  verstek.“  Nach
dieser  beginnt  also  die  Verjährungsfrist  a  tempore
contingentis,  und  ganz  nach  den  Grundsätzen  des
römischen  Rechts,  nach  welchem  die  Verjährung  einer
M
            
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