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der andern Seite auch dieselben Grundsaͤtze der Treue,
der Gerechtigkeit, und des Handlungsinteresses erfordern, =
daß dieser Acceptant nicht verbunden werden
koͤnne, etwas anders zu bezahlen als das, was er, indem ¬
er acceptirte, zu zahlen versprochen hat, und es
ist non Sens anzunehmen, daß er, indem er sein Accept ¬
unter die Tratte setzt, sich gegen das Publikum
verbindlich gemacht haben sollte, daß entweder diese
Tratte nicht wieder verfälscht, verändert, und erhöht
werden, oder daß er in dem Falle, wenn dergleichen damit ¬
vorgenommen wurde, den erdichteten Werth bezahlen ¬
wolle.
Es ist jedoch nicht zu läugnen, daß provisorisch
gegen ihn zu sprechen ist. Sein Accept ist da, er
kann die Unterschrift nicht disfitiren, und die Einrede
des vorhandenen Falsi ist eine exceptio altioris indaginis, ¬
die unmöglich in continenti liquid seyn kann.
Jst sie aber, nach der Natur des Wechselprocesses
nicht bey ihrem Vorbringen zu berücksichtigen, so muß
nachmals dennoch der Beweis verstattet werden
Anlage Z zur Leipziger W. O.
Braunschweiger W. O. art. 38.
Frankfurter W. O. §. 35.
Bremische W. O. art. 59.
und dieser kann theils arte peritis, theils durch die
empfangenen Avisbriefe, und sein paraphirtes Handelsbuch, =
worinn er die Verfallzeit der Wechsel anzeichnet, =
geführt werden. Dieses Alles, verbunden mit
dem im Copirbuche enthaltenen Antworten (wenn gleich
dieses nicht beweisen doch aber eine Präsumtion abge=