c. 24 C. familiae herciscundae.
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mit Recht, da die Kaiser den vorliegenden Fall auf gleiche
Weise entschieden haben würden, mochte das Testament einen
Befehl des Vaters oder eine Bitte desselben um Restitution
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des Erbtheiles enthalten haben ). Uns scheint in diesen
Worten verbis precariis ein Emblem Tribonians zu liegen.
Zu Diocletians Zeiten durfte eine solche Disposition, wie die
vorstehende, daß der Sohn seinen ganzen Erbtheil nach dem
Eintritte einer Bedingung herausgebe, befehlsweise angeordnet
werden; seitdem aber Justinian im Jahre 529 jede Belästigung, ¬
die dem Pflichttheil eines Notherben auferlegt war, für
ungehörig erklärt hatte, durfte der Vater die Restitution des
ganzen Erbtheiles nicht mehr befehlen, sondern konnte sie nur
von seinem Sohn erbitten. Durch eine solche Annahme gewinnen ¬
die Worte verbis precariis eine Bedeutung, und es
erklärt sich durch diese spätere Einschaltung die gewiß unpassende ¬
Verbindung: verbis precariis sancire.
Wir weigern uns nicht, den Ausspruch Roßhirts 188)
in Betreff dieser c. 24: ihre rechte Auslegung wird immerhin
nur errathen werden müssen — zu unterschreiben 189
„ wüna. =
O. § 23, 24. Der Letztere meint aber, der Kaiser wiederhole
hier wortgetreu den vorgelegten Fall. Dieß ist bei der auf das
Kürzeste geschehenen Fassung des Reskripts nicht zuzugestehn.
187) Daß in dem Worte restituere schon die bittende Form
liege, wie z. B. Ferrettus im Commentar zu unserm Reskripte
Nr. 2 behauptet und noch Corasius a. a. O. als bekannte
Sache voraussetzt, ist keineswegs der Fall, indem Giphanius
(Explanatio p. 189) mit Recht hervorhebt, daß ja der Vater auch
den Imperativ dieses Wortes hätte gebrauchen können.
188) Die Lehre von den Vermächtnissen Bd. 1 S. 189, 190.
189) Dagegen können wir nicht mit Thibaut übereinstim¬