Drittes Capitel.
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Darnach hat zuerst Saturninus den Plinius auf drei Viertel,
die Stadt Comi auf ein Viertel zu Erben eingesetzt; nachher
aber, als ihm vielleicht die Belehrung zugeflossen, daß diese
Stadtgemeinde nicht als Erbin bedacht werden könne, hat er
ihr statt des Viertels — in einem Codicille — 40,000 Sestertien ¬
per praeceptionem hinterlassen 12). Diese Erbeseinsetzung ¬
war eben so null und nichtig '3), wie die spätere Entziehung ¬
der Erbschaft im Codicille 1
); und das Präceptionslegat ¬
war ebenfalls ungiltig hinterlassen, einmal da die Stadt
15)
Comi jetzt nicht mehr nach des Erblassers Willen Erbin war
fodann aber, weil die Umwandelung des Präceptionslegates
in ein Damnationslegat im vorliegenden Falle Nichts half
weil dieser Stadtgemeinde überhaupt nicht legirt werden konnte ¬
16), da Nerva nur einzelnen städtischen Communen die Vergünstigung ¬
gewährt hatte, mit Legaten bedacht zu werden,
12) Savigny System Bd. 2 S. 305 Note 6: Ein Präceptionslegat -
ist hier gemeint, welches deshalb (?) damals einer Stadt
nicht gegeben werden konnte, da es mit der ihr versagten heredis institutio ¬
unzertrennlich verbunden war.
13) Ulpiani tituli 22, 5: Nec municipia, nec municipes heredes ¬
institui possunt. Vgl. Burchardi das System und die innere
Geschichte des Römischen Privatrechts § 316 Note 43.
14) c. 2 C. de codicillis 6, 36: Hereditatem neque dari neque ¬
adimi codicillis posse manifestum est. Der von Plinius gebrauchte ¬
Ausdruck deinde deutet auf einen später errichteten letzten
Willen, also ein Codicill hin.
15) Gaius II, 217: nostri praeceptores nulli alii eo modo
(per praeceptionem) legari posse putant, nisi ei qui aliqua ex parte
heres scriptus esset.
16) Gaius II, 128: tunc vitio personae legatum non valere,
cum ei legatum sit, cui nullo modo legari possit, velut peregrino
cum quo testamenti factio non sit; quo plane casu senatusconsulto
(Neroniano) locus non est.