Volltext : Buchholtz, Alexander August von: ¬Die Lehre von den Prälegaten

Drittes  Capitel.
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Darnach  hat  zuerst  Saturninus  den  Plinius  auf  drei  Viertel,
die  Stadt  Comi  auf  ein  Viertel  zu  Erben  eingesetzt;  nachher
aber,  als  ihm  vielleicht  die  Belehrung  zugeflossen,  daß  diese
Stadtgemeinde  nicht  als  Erbin  bedacht  werden  könne,  hat  er
ihr  statt  des  Viertels  —  in  einem  Codicille  —  40,000  Sestertien ¬
  per  praeceptionem  hinterlassen  12).  Diese  Erbeseinsetzung ¬
  war  eben  so  null  und  nichtig  '3),  wie  die  spätere  Entziehung ¬
  der  Erbschaft  im  Codicille  1
);  und  das  Präceptionslegat ¬
  war  ebenfalls  ungiltig  hinterlassen,  einmal  da  die  Stadt
15)
Comi  jetzt  nicht  mehr  nach  des  Erblassers  Willen  Erbin  war
fodann  aber,  weil  die  Umwandelung  des  Präceptionslegates
in  ein  Damnationslegat  im  vorliegenden  Falle  Nichts  half
weil  dieser  Stadtgemeinde  überhaupt  nicht  legirt  werden  konnte ¬
  16),  da  Nerva  nur  einzelnen  städtischen  Communen  die  Vergünstigung ¬
  gewährt  hatte,  mit  Legaten  bedacht  zu  werden,
12)  Savigny  System  Bd.  2  S.  305  Note  6:  Ein  Präceptionslegat -
  ist  hier  gemeint,  welches  deshalb  (?)  damals  einer  Stadt
nicht  gegeben  werden  konnte,  da  es  mit  der  ihr  versagten  heredis  institutio ¬
  unzertrennlich  verbunden  war.
13)  Ulpiani  tituli  22,  5:  Nec  municipia,  nec  municipes  heredes ¬
  institui  possunt.  Vgl.  Burchardi  das  System  und  die  innere
Geschichte  des  Römischen  Privatrechts  §  316  Note  43.
14)  c.  2  C.  de  codicillis  6,  36:  Hereditatem  neque  dari  neque ¬
  adimi  codicillis  posse  manifestum  est.  Der  von  Plinius  gebrauchte ¬
  Ausdruck  deinde  deutet  auf  einen  später  errichteten  letzten
Willen,  also  ein  Codicill  hin.
15)  Gaius  II,  217:  nostri  praeceptores  nulli  alii  eo  modo
(per  praeceptionem)  legari  posse  putant,  nisi  ei  qui  aliqua  ex  parte
heres  scriptus  esset.
16)  Gaius  II,  128:  tunc  vitio  personae  legatum  non  valere,
cum  ei  legatum  sit,  cui  nullo  modo  legari  possit,  velut  peregrino
cum  quo  testamenti  factio  non  sit;  quo  plane  casu  senatusconsulto
(Neroniano)  locus  non  est.
            
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