Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1827, Bd. 1 (1827))

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solle.  Ergiebt  sich  auch  hier  Stimmengleichheit, =
  so  entscheidet  das  Loos.
Entw.  St.  O.
169.  164.
170.  165.
171.  166.
172.  167.
173.
168.  169.
174.
170.
Ob  die  Sitzungen  öffentlich  gehalten  werden
sollen,  überläßt  die  St.  O.  den  Localstatuten.
175.  *171.
Ob  die  angebrachte  Entschuldigung  gnügend
sey,  entscheidet  der  Vorsteher,  und  wenn
der  Betheiligte  dabei  sich  nicht  beruhiget,  die
Versammlung  nach  Stimmenmehrheit.
176.  *173.174.  Das  maximum  der  Geldstrafe  ist  nach
der  St.  O.  5  Thlr.
*
177.
175.
Die  St.  O.  enthält  übrigens  §.  172.  noch
die  Bestimmung,  daß  zu  Abkürzung  des  Geschäftsgangs =
  dem  Stadtrath  gestattet  sey,
einen  oder  mehrere  ihres  Mittels  in  die  Versammlung =
  der  Stadtverordneten,  zum  Behuf
mündlicher  Vorträge,  Anfragen  oder  Auseinandersetzungen ¬
  zu  senden.  Doch  dürfen
diese  Abgesendeten  bei  der  Abstimmung  nicht
gegenwärtig  seyn.
178.
178
Nach  der  St.  O.  ist  der  Stadtrath  jeder
179.
Stadt  als  deren  Obrigkeit  vorgesetzt.  Der180. =

selbe  steht  in  dreifacher  Beziehung,  1)  als
184.
Verwalter  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten, ¬
  in  welcher  Beziehung  seine  Befugnisse =
  auf  Auftrag  von  Seiten  der  Gemeinde
zurückgeführt  werden,  wenn  gleich  auch  hier
eigentlich  das  Gesetz  es  ist,  welches  den  Um=
            
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