Volltext : Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Sechstes  Hauptstück.
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§.  98.  Durch  diesen  §.  wurde  das  Appellazions=Wechselgericht  als
Appellazionsgericht  für  Concursgesetze  bestimmt,  und  verfügt,  daß  Berufungen ¬
  immer  nur  außerhalb  des  Besitzes  gestattet  werden.
Provisorische  Gerichtsverfassung  für  Ungarn.  Kundmachung  vom
10.  November  1849,  kundgemacht  am  15.  Februar  1850,  L.  G.  B.
für  Ungarn,  Nr.  1.
§.  21.  Alle  Appellazionen  erfolgen  innerhalb  des  Besitzes.  Bis
über  die  rechtsgiltig  angebrachte  Berufung  entschieden  worden  ist,  findet
die  Vornahme  der  Execuzion  nicht  Statt.
C.  G.  §.  99.  In  Prozessen,  worüber  ein  anderes  Gericht  bereits
erkannt  hat,  die  aber  nach  §.  2  dem  Concursgerichte  zur  Classifikazion  übermittelt ¬
  wurden,  kann  der  Massevertreter  oder  der  Gläubiger,  falls  er  sich
durch  das  Urtheil  des  vorigen  Gerichtes  in  Hinsicht  der  Richtigkeit  und
Beschaffenheit  der  zuerkannten  Forderungen  beschwert  erachtet,  gegen  dieses,
nach  Kundmachung  des  Classifikazionsurtheiles  ebenfalls  appelliren,  wenn
dasselbe  vor  Uebersendung  des  Prozesses  an  das  Concursgericht  noch  nicht
im  Appellazionswege  geprüft  worden  ist.  Diese  Appellazionsbeschwerden
können  mit  der  im  §.  96  bezeichneten  Appellazionsanmeldung  verbunden
werden.
§.  100.  Nach  Ablauf  der  zur  Anmeldung  der  Appellazion  und  zur
Einreichung  der  Appellazionseinrede  im  Sinne  der  §.  96  und  97  angeordneten ¬
  Frist  erkennt  das  Concursgericht  mit  Urtheil  über  die  Zulässigkeit
der  Appellazion,  und  legt  die  ganze  Concursual-Verhandlung  sammt  den
von  andern  Gerichten  an  das  Concursgericht  abgetretenen  Prozessen,  den
Appellazionsschriften  dem  Obergerichte  (vormals  dem  Appellazions-Wechselgerichte) ¬
  vor.
§.  101.  Das  Obergericht  schreitet  unverzüglich  zur  Berathung  und
Urtheilsschöpfung  sowohl  in  Bezug  auf  den  Concursprozeß,  als  auch  auf
die  mit  demselben  vorgelegten  Prozesse,  falls  über  die  letzteren  noch  nicht
im  Berufungswege  entschieden  wurde.  Wenn  das  Obergericht  das  Urtheil
erster  Instanz  bestätiget,  so  findet  keine  weitere  Berufung  Statt,  sondern
es  ist  der  Prozeß  ungesäumt  an  die  erste  Instanz  zur  Vollstreckung  herabzuleiten. ¬
  Wird  jedoch  das  erstrichterliche  Erkenntniß  abgeändert,  so  werden ¬
  die  sämmtlichen  Akten  dem  obersten  Gerichts-  und  Kassazionshofe
(vormals  der  Septemviraltafel)  zur  höchsten  Entscheidung  rücksichtlich  der
abweichenden  Erkenntnißpunkte  durch  das  Obergericht  von  Amtswegen
unterbreitet.
§.  102.  Hat  das  Oberlandesgericht  solche  Forderungen  zuerkannt,
            
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