Sechstes Hauptstück.
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§. 98. Durch diesen §. wurde das Appellazions=Wechselgericht als
Appellazionsgericht für Concursgesetze bestimmt, und verfügt, daß Berufungen ¬
immer nur außerhalb des Besitzes gestattet werden.
Provisorische Gerichtsverfassung für Ungarn. Kundmachung vom
10. November 1849, kundgemacht am 15. Februar 1850, L. G. B.
für Ungarn, Nr. 1.
§. 21. Alle Appellazionen erfolgen innerhalb des Besitzes. Bis
über die rechtsgiltig angebrachte Berufung entschieden worden ist, findet
die Vornahme der Execuzion nicht Statt.
C. G. §. 99. In Prozessen, worüber ein anderes Gericht bereits
erkannt hat, die aber nach §. 2 dem Concursgerichte zur Classifikazion übermittelt ¬
wurden, kann der Massevertreter oder der Gläubiger, falls er sich
durch das Urtheil des vorigen Gerichtes in Hinsicht der Richtigkeit und
Beschaffenheit der zuerkannten Forderungen beschwert erachtet, gegen dieses,
nach Kundmachung des Classifikazionsurtheiles ebenfalls appelliren, wenn
dasselbe vor Uebersendung des Prozesses an das Concursgericht noch nicht
im Appellazionswege geprüft worden ist. Diese Appellazionsbeschwerden
können mit der im §. 96 bezeichneten Appellazionsanmeldung verbunden
werden.
§. 100. Nach Ablauf der zur Anmeldung der Appellazion und zur
Einreichung der Appellazionseinrede im Sinne der §. 96 und 97 angeordneten ¬
Frist erkennt das Concursgericht mit Urtheil über die Zulässigkeit
der Appellazion, und legt die ganze Concursual-Verhandlung sammt den
von andern Gerichten an das Concursgericht abgetretenen Prozessen, den
Appellazionsschriften dem Obergerichte (vormals dem Appellazions-Wechselgerichte) ¬
vor.
§. 101. Das Obergericht schreitet unverzüglich zur Berathung und
Urtheilsschöpfung sowohl in Bezug auf den Concursprozeß, als auch auf
die mit demselben vorgelegten Prozesse, falls über die letzteren noch nicht
im Berufungswege entschieden wurde. Wenn das Obergericht das Urtheil
erster Instanz bestätiget, so findet keine weitere Berufung Statt, sondern
es ist der Prozeß ungesäumt an die erste Instanz zur Vollstreckung herabzuleiten. ¬
Wird jedoch das erstrichterliche Erkenntniß abgeändert, so werden ¬
die sämmtlichen Akten dem obersten Gerichts- und Kassazionshofe
(vormals der Septemviraltafel) zur höchsten Entscheidung rücksichtlich der
abweichenden Erkenntnißpunkte durch das Obergericht von Amtswegen
unterbreitet.
§. 102. Hat das Oberlandesgericht solche Forderungen zuerkannt,