7.
Ueber Clauseln bei Connossementen
:
Die Eis-Clauseln
Von Dr. J. F. Voigt jun. in Hamburg
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4. Ueber Clauseln bei Connossementen. Die Eis-Clauseln. 83
4.
Ueber Clauseln bei Connossementen.
Die Eis-Clauseln.
(Vergl. Bd. 1 S. 487 ff., Bd. 2 S. 368 ff.)
Von
Dr. 3* F Doigt jun. in Hamburg.
Der Schiffer, welcher dem Bestimmungshafen sich nähernd
diesen durch Eis geschlossen findet, muß den nächsten sichern
Liegeplatz aufsuchen, um daselbst so lange zu bleiben, bis die
Schiffahrt nach jenem Hafen wieder frei ist. Ein solches
Abwarten der Wiedereröffnung der Schifffahrt und der dadurch
verursachte Kostenaufwand (Lootsgeld, Hafengebühren, Be-
köstigung und Monatsgelder der Mannschaft, u. s. w.) fallen
dem Schiffe zur Last, wogegen die während dieser Wartezeit
etwa auf die Ladung insbesondere verwendeten Ausgaben selbst-
verständlich von den Ladungsinteressenten zu tragen sind.
Begreisiicher Weise ist es für die Destinataire der ver-
ladenen Maaren nicht wünschenswerth, daß ihr Eigenthum
zur Winterszeit lange im Schiffsraum liege und ihnen die
Disposition darüber entzogen bleibe, so wie es auch dem
Jntepesse des Rheders zuwiderläuft, wenn das Schiff längere
Zeit alle Reisekosten aufwenden muß und doch verhindert wird,
die Ladung zu löschen und neuen Frachtverdienst zu 'suchen.
Diese Interessen beider Theile führen nicht selten (falls nicht
etwa schon bei der Feststellung der Chartepartie oder der
Abfassung der Connossemente die Möglichkeit jenes Ereignisses
in Betracht gezogen und für den Eintritt desselben Vorsorge
getroffen sein sollte) dahin, daß in Folge besonderer Verem-
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