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1875 die Kündbarkeit und Ablösbarkeit des Canons
mit seinem 25fachen Betrage ausgesprochen hat.
Von großer Wichtigkeit scheint uns auch die
Einrichtung, gewisse Grundstücke nicht oder nicht ausschließlich ¬
gegen einen bloßen Geldzins, sondern auch
gegen Verpflichtung dinglicher Leistungen
in Erbpacht zu geben Auch dies ist mit Abschaffung
der Fendalzustände unmöglich geworden, es wäre aber
doch zu überlegen, ob man solche Verhältnisse nicht
wieder mit den nöthigen Beschränkungen einführen
sollte. Diese Beschränkungen wären theils locale und
territoriale, theils und ganz besonders hätten sie dahin
zu wirken, daß die dingliche Leistung nicht in eine
im
neue Hörigkeit auswachse und die Leistungen auch
sich
Rahmen der landwirthschaftlichen Zeiteintheilung
sehr
halten. Der jetzige ländliche Taglöhner würde
mit
gerne gegen erbliche Ueberlassung von Wohnhaus
und
entsprechendem Feld Frohnleistungen- übernehmen
auch der Großgrundbesitzer würde sich dadurch nicht
nur eine feste, sondern auch eine dankbare Arbéiterbevölkerung ¬
schaffen. Der manchesterliche Liberalismus
d sich wohl gegen solche Einrichtungen erklären.
wi
Er besitzt aber zu pseudo=humanistischen Einwendungen
kein Recht. Wir haben diesen Gegenstand schon
(II. Abth. S. 82) durch ein Citat aus Rodbertus
gestreift.
Schaffung eines freien Bauernstandes in Ostdeutschland.
In neuerer Zeit hat man sich in Preußen
mit der Errichtung von Rentengütern beschäftigt.
Die trostlose Lage der Landbevölkerung in den östlichen
den
Provinzen und das Gefühl von dem Gegensatz
hat
das vielgenannte „sociale Königthum" dazu bildet,
schon im Jahre 1879 das Landes-Oekonomie Collegium
egen:
veranlaßt, der Regierung die Frage nahe zu
„ob und in wieweit es sich empfehle, behufs energischer
Förderung der Colonifation und Ansiedelung, bez. behufs
Vermehrung der seßhaften ländlichen Arbeierbevölkerung
eine Aenderung der Gesetzgebung in derjenigen Richtung zu
bewirken, daß die Wiederherstellung von Verhältnissen ähn¬