Metadaten : Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 10 (1717))

700  Kriegs  Unruhe  zwischen  Schweden
daß  /  wann  GOTT  Jhrer  Königlichen  Majestät -
  zu  Schweden  abgenothigte  Waffen  mit  dem
nachher  erfolgten  Success  gesegnen  wuͤrde,  Ihre
Königliche  Majestät  wie  es  alle  Gött=  und  Welt  =liche -
  Gesetze  erlauben  /  und  der  natürliche  Trieb
zu  eigener  Beschüͤtzung  mit  sich  bringet,  die  Quelle -
  des  aus  Teutschland  ihr  zugeflossenen  Ubels  zu
stopffen,  und  ihren  zudringlichen  Feind  daselbst
suchen  würden,  von  wannen  er  Jhrer  Königlichen -
  Majestät  wehe  zu  thun  die  Mittel  und  die
Kräffte  zog:  Und  eben  diese  Betrachtung  erweckte -
  ja  billig  Jhrer  Römisch  Kayserlichen  Ma=  |  |
jestät  und  des  Reichs  Attention  auf  Mittel  zugedeycken, -
  wodurch  die  Ungelegenheit  verhütet
wüͤrde,  welche  dieses  Evenement,  und  die  mit
demselben  verknüpffte  Versetzung  des  Pohlnischen -
  Kriegs  auf  Teutschen  Boden,  dem  Reiche
zuziehen  könnte,  mit  welchem  jedoch  das  Reich
zu  verschonen,  Jhre  Königliche  Majestät  bey
stets  geseegneten  Successen  mit  dem  wohlbefugten -
  Ein=March  in  Sachsen  viele  Jahre  nacheinander -
  an  sich  gehalten,  und  /  was  Deroselben
für  Jhre  Römisch=Kayserliche  Majestät  und  das
Reich  hegende  Consideration  vermöge  /  deutlich
dadurch  zuerkennen  gegeben,  daß  Sie  den  Teutschen -
  Boden  mit  Heeres=Macht  zu  betreten,
Sich  nicht  ehe  entschlossen,  biß  die  viel-jaͤhrige
Erfahrung  die  Nothwendigkeit,  der  Sache  auf
den  Grund  zu  greiffen,  erwiesen,  und  das  äusserste, -
  woferne  man  ein  Ende  finden  wollen,  unver= -
 -
  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer