§. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinsen. (Forts.) 147
Condiction, begründet, aber diese konnte nur eine incertae
pecuniae Condemnatio haben (o), und darin lag kein
Hinderniß für den Judex, die oben entwickelte allgemeine
Regel der Prozeßzinsen zur Anwendung zu bringen.
Demnach war es selbst bei den Römern nicht die
Natur der strengen Klagen an sich, welche die Verurtheilung
auf Prozeßzinsen ausschloß, sondern lediglich die besondere
Natur der certi condictio, da wo diese zur Anwendung
kam, und wir müssen daher behaupten, daß die Prozeßzinsen ¬
auch bei den strengen Klagen (nur mit Ausnahme
jeder certi condictio) zur Anwendung kamen (p). Inconsequent ¬
aber war es, daß Justinian bei der condictio indebiti
den unbedingten alten Grundsatz aufnahm, obgleich zu seiner
Zeit alle Formeln längst verschwunden waren.
3. Endlich ist unter Denen, die überhaupt Prozeßzinsen
zulassen, die Frage streitig geworden, ob dieselben blos bei
liquiden, oder auch bei illiquiden eingeklagten Geldsummen
anzuwenden seyen (g). Soll die Sache irgend einen prac(o) ¬
GAGUS IV. § 49—51. Die
den Glossatoren Martinus und
Jacobus (HAENEL diss. doFormel ¬
ging nun auf quanti res
minorum § 56 p. 42), HUBER,
est, oder quidquid dari fieri
praelect. in pand. XXII. 1. § 17,
oportet.
Keller § 21 Note 2 und 10.—
(p) Die Meinungen sind über
Ich selbst hatte früher die erste
diese Frage von jeher sehr getheilt
Meinung angenommen (B.5 S.141.
gewesen. Verneint werden die
142. 465), welche ich jetzt zurückProzeßzinsen ¬
bei allen stricti junehme. ¬
ris actiones von NooDr de foeFür ¬
die einschränkende Meinore ¬
et us. III. 12, WINCKLER
(9)
nung ist CANNEGIESSER decis.
p. 345, Madai Mora S. 369,
Cassell. T. 1 Dec. 56 No. 6,
Liebe Stipulation S. 52; dageindem -
er erst von der festgestellten
gen werden sie zugelassen von
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