Volltext : Bruns, Carl Georg: ¬Das Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwart

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Gegenstand  des  Besitzes  ohne  Beziehung  auf  das  Besitzverhältniß ¬
  selbst  ist  aber  nicht  als  Besitzstörung  zu  behandeln.
Art.  13.
Gegen  jede  Klage  aus  dem  Besitze  kann  der  Beklagte
Widerklage  aus  eigenem  Besitze  erheben.  Wenn  dabei  im  Falle
einer  gegenseitigen  Besitzstörungsklage  beide  Parteien  gleichmäßig
Besitzer  zu  sein  behaupten,  so  kann  die  Partei,  die  ohne  Verzögerung ¬
  des  Processes  die  letzte  Besitzeshandlung  für  sich  bescheinigen ¬
  kann,  provisorische  Zuweisung  des  Besitzes  für  die
Dauer  des  Processes  verlangen.
Art.  14.
Außer  dem  Schutze  gegen  Eigenmacht  genießt  der  Besitz
auch  noch  insofern  einen  rechtlichen  Schutz,  daß
1)  die  allgemeinen  Grundsätze  über  die  Wiederaufhebung  und
den  Widerruf  geschehener  Veräußerungen,  so  wie  über
den  Ersatz  zugefügten  Schadens,  und  die  daraus  entspringenden ¬
  Klagerechte  auch  beim  Besitze  anwendbar  sind.
2)  daß  bei  zufälligem  Verluste  des  Besitzes  beweglicher  Sachen
der  Besitzer  schon  aus  seinem  Besitze  die  Rückgabe  von
jedem  neuen  Besitzer  verlangen  kann,  außer  wenn  dieser
ein  Recht  an  der  Sache  nachweist,  oder  polizeiliche
Gründe  die  gerichtliche  Beschlagnahme  und  Verwahrung
der  Sache  rechtfertigen.
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