Volltext : Bruns, Carl Georg: ¬Das Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwart

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Art.  8.
Eigenmacht  gegen  den  Besitz  ist  jede  nicht  besonders
durch  das  Gesetz  erlaubte  Handlung,  wodurch  der  Besitz  dem
Besitzer  wider  seinen  Willen  entzogen  oder  gestört  wird.
Art.  9.
Jeder,  dem  ein  Besitz  durch  fremde  Eigenmacht  entzogen
ist,  kann  binnen  Jahresfrist  gegen  den  Thäter  oder  seine  Erben
auf  Wiederherstellung  des  Besitzes  und  Schadensersatz  klagen.
Hat  der  Thäter  den  Besitz  nicht  mehr,  so  muß  er  den  Werth
des  Besitzesverlustes  ersetzen.
Art.  10.
Wenn  der  Thäter  als  Stellvertreter  eines  Andern  gehandelt ¬
  und  dieser  den  Besitz  durch  ihn  bekommen  hat,  so  haftet
auch  dieser  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  entweder  auf  das
Ganze  oder  auf  seine  Bereicherung.  Wer  den  Besitz  von  einer
der  bisher  genannten  Personen  unter  Kenntniß  des  begangenen
Unrechts  erwirbt,  haftet  dem  Thäter  gleich.
Art.  11.
Jeder,  der  in  seinem  Besitze  durch  fremde  Eigenmacht
thätlich  gestört  ist,  kann  binnen  Jahresfrist  gegen  den  Thäter
oder  seine  Erben,  so  wie  seine  Anstifter,  auf  Verbot  fernerer
Störung  und  Schadensersatz  klagen.
Art.  12.
Auf  den  Grund  der  Störung,  ob  der  Störer  selbst  Besitzer
zu  sein  behauptet,  oder  den  Besitz  dem  Besitzer  entziehen  oder
beeinträchtigen  oder  nur  beunruhigen  will,  kommt  nichts  an.
Einfaches  Unrecht  gegen  die  Person  des  Besitzers  oder  den
            
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